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Entscheidung

1 StR 379/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR379
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919B1STR379.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 379/19 vom 17. September 2019 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. September 2019 gemäß § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bonn vom 27. Februar 2019 a) im Fall 8 der Urteilsgründe (Umsatzsteuervoranmeldung Juni 2014) aufgehoben; insoweit wird das Verfahren ein- gestellt und trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah- rens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwen- digen Auslagen; b) bezüglich der zweiten Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung in 22 Fällen (Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar 2014 bis November 2015 mit Ausnahme des Mo- nats Juni 2014) zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Ta- gessätzen zu je 30 € verurteilt ist; c) im Schuldspruch im Übrigen dahin geändert, dass der Angeklagte der Steuerhinterziehung in sechs Fällen (je- weils Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuerhinter- ziehung 2012 und 2013) schuldig ist; d) in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe (Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteu- erhinterziehung 2012 und 2013) und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den jeweils zugehörigen - 3 - Feststellungen zum Umfang der verkürzten Einkommen- und Gewerbesteuern aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die weiteren Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafausset- zung zur Bewährung verurteilt und zudem gegen ihn wegen Steuerhinterzie- hung in 23 weiteren Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 30 € verhängt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verlet- zung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils betrieb der Ange- klagte mit seiner Einzelfirma Autohaus E. einen Handel mit Kraft- fahrzeugen; seinen Gewinn ermittelte er durch Betriebsvermögensvergleich. Während der Angeklagte seine Betriebsausgaben umfassend in seiner Buch- haltung erfasste, verschwieg er einen Teil der Bareinnahmen (UA S. 34). Dadurch kam es unter anderem in den Zeiträumen 2012 und 2013 zu erhebli- chen Kassenfehlbeträgen. 1. In seinen am 31. Juli 2015 zusammen eingegangenen Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuererklärungen für die Besteuerungszeiträume 2012 (Fall 1 der Urteilsgründe) und 2013 (Fall 2 der Urteilsgründe) verschwieg der Angeklagte die nicht verbuchten Betriebseinnahmen bzw. Ausgangsumsätze. In den daraufhin im August 2015 ergangenen Einkommen- und Gewerbesteuer- bescheiden wurden daher die Steuerschulden zu niedrig festgesetzt; ebenso wurden die Umsatzsteuerzahllasten zu gering festgesetzt. Insgesamt verkürzte der Angeklagte Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer für den Besteue- rungszeitraum 2012 in Höhe von rund 260.800 € und für den Besteuerungszeit- raum 2013 in Höhe von rund 166.000 €. 2. Auch in den für die Besteuerungszeiträume Januar 2014 bis Novem- ber 2015 abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen (Fälle 3 bis 25 der Ur- teilsgründe) erfasste der Angeklagte nicht sämtliche Ausgangsumsätze. Erst nach Bekanntgabe einer Umsatzsteuerprüfungsanordnung für die Jahre 2014 und 2015 (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a, §§ 196, 193 ff. AO) ließ er über seine Steuerberaterin am 26. und 27. Januar 2016 korrigierte Umsatzsteuervo- ranmeldungen einreichen. 2 3 4 - 5 - II. Die Revision des Angeklagten ist teilweise begründet. 1. Der Senat hat auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Hinterzie- hung von Umsatzsteuer für den Monat Juni 2014 (Fall 8 der Urteilsgründe; ge- ahndet mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen) eingestellt. Insoweit hat das Landgericht unter Zugrundelegung des nacherklärten Betrages eine gegenüber der vom Angeklagten abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldung geringere Zahllast festgestellt. Ob es sich dabei um einen Schreibfehler handelt, kann wegen der prozessökonomischen Teileinstellung offenbleiben. 2. Die Fälle 1 und 2 der Urteilsgründe halten der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Die Annahme von Tateinheit (§ 52 Abs. 1 Alt. 2 StGB) ist jeweils rechtsfehlerhaft. aa) Nach der neueren Rechtsprechung des Senats (Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 Rn. 24; Urteile vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18 Rn. 17 und vom 28. Februar 2019 – 1 StR 604/17 Rn. 32) ist nunmehr auch dann Tatmehrheit (§ 53 StGB) trotz gleichzeitiger Abgabe und inhaltlicher Übereinstimmung anzunehmen, wenn die Steuererklärungen wie hier verschiedene Steuerarten (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer) be- treffen. Dass die Erklärungen zusammen abgegeben wurden, begründet da- nach keine Teilidentität der Ausführungshandlungen (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2018 – 1 StR 535/17 Rn. 22). Ebenso wenig ist für die konkurrenz- rechtliche Bewertung erheblich, dass die Erklärungen hinsichtlich der ver- schwiegenen Betriebseinnahmen inhaltlich übereinstimmen. 5 6 7 8 9 - 6 - bb) Der Senat ändert den Schuldspruch deshalb auf sechs zueinander in Tatmehrheit stehende Fälle der Steuerhinterziehung ab. Es ist auszuschließen, dass sich der teilgeständige Angeklagte nach einem entsprechenden Hinweis (§ 265 Abs. 1 StPO) hiergegen wirksamer als geschehen hätte verteidigen kön- nen. b) Auch die Bestimmung der Höhe der Verkürzungsbeträge weist Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf: aa) Bei Berechnung des gewerbesteuerpflichtigen Gewinns aufgrund Be- triebsvermögensvergleichs (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) ist nicht erkennbar, dass das Landgericht die auf die verschwiegenen Betriebseinnah- men nachzuentrichtenden Umsatzsteuern als Betriebsausgaben abgezogen hat. Die bloße Erwähnung dieses Gesichtspunkts in der Strafzumessung ohne Angabe der betragsmäßigen Auswirkung genügt nicht; vielmehr hätte das Landgericht diese Betriebsausgaben nachvollziehbar bereits bei der Bestim- mung des Schuldumfangs in Abzug bringen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Januar 1993 – 5 StR 466/92 Rn. 10 und vom 15. November 1989 – 3 StR 211/89 Rn. 5, BGHR KStG 1977 § 8 Ermittlung 1; Urteil vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18 Rn. 45). Rechnerisch kann im vorliegenden Fall aber ausge- schlossen werden, dass nach Abzug der Umsatzsteuern sich keine Verkürzung der Gewerbesteuerschulden ergeben würde; der Schuldspruch bleibt daher un- berührt. bb) Bei Berechnung der verkürzten Einkommensteuer für den Veranla- gungszeitraum 2012 ist der Abzug von Sonderausgaben unterblieben. c) Die Schuldspruchänderung und die Fehler bei der Bestimmung der Verkürzungsbeträge bedingen die Aufhebung der zugehörigen beiden Ein- 10 11 12 13 14 - 7 - zelfreiheitsstrafen und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 3. Die Bestimmung des Umfangs der hinterzogenen Betriebseinnahmen bzw. Ausgangsumsätze begegnet im Übrigen keinen Bedenken. Der Erörterung bedarf nur Folgendes: Im Steuerstrafverfahren ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zulässig, wenn zwar feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstat- bestand erfüllt hat, das Ausmaß der tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen aber ungewiss ist (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 505/16 Rn. 14; vom 6. April 2016 – 1 StR 523/15 Rn. 15 und vom 29. Januar 2014 – 1 StR 561/13 Rn. 19). a) So verhält es sich hier. Das Landgericht durfte aufgrund der unvoll- ständig verbuchten Ausgangsumsätze sich seine Überzeugung vom Umfang der Besteuerungsgrundlagen für die Besteuerungszeiträume 2012 und 2013 aufgrund eigener Schätzung bilden. Eine konkrete Berechnung der Besteue- rungsgrundlagen ist ausgeschlossen gewesen, weil nicht sämtliche Betriebs- einnahmen zu ermitteln waren (UA S. 34). Dass die Buchführung formell und materiell fehlerhaft war, wird auch durch die Kassenfehlbestände belegt. b) Gegen die hier durchgeführte Schätzungsmethode des inneren Be- triebsvergleichs (dazu BFH, Urteil vom 8. September 1994 – IV R 6/93 Rn. 26) ist nichts zu erinnern. In 659 Einzelgeschäften, bei denen den weiterveräußer- ten Fahrzeugen die Ein- und Verkaufspreise zuzuordnen waren, ist der jeweili- ge Buchgewinn der Einzelfirma aus der Gegenüberstellung dieser beiden Posi- tionen ermittelt worden. Ausgehend von diesen 659 Buchgewinnen hat das Landgericht rechtsfehlerfrei einen durchschnittlichen Gewinn von 32 % ermittelt. Diesen durchschnittlichen Gewinn hat das Landgericht mit (jeweils darüber lie- 15 16 17 18 - 8 - genden) Rohgewinnaufschlagsätzen aus einer amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen und mit einer durch die Steuerberaterin des Angeklagten für den Besteuerungszeitraum 2011 nachgereichten Zuschät- zung abgeglichen. Zutreffend hat das Landgericht im nächsten Schritt den kon- kret ermittelten prozentualen Gewinn von 32 % auf die vollständig festgestellten Wareneinkäufe (dazu BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2014 – 1 StR 214/14 Rn. 11; Urteile vom 10. Juli 2019 – 1 StR 265/18 Rn. 41 und vom 28. Juli 2010 – 1 StR 643/09 Rn. 46) aufgeschlagen. 4. Der Senat schließt aus, dass die Einzelgeldstrafen von den Strafzu- messungserwägungen in den Fällen 1 und 2 betroffen sind. Auch das Entfallen der geringen Einzelgeldstrafe im Fall 8 lässt den Gesamtgeldstrafausspruch unberührt. III. Das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht wird bei Berechnung der für den Veranlagungszeitraum 2013 verkürzten Einkommensteuer die Posi- tion "Ermäßigung Gewerbetrieb" nachvollziehbar zu bestimmen haben. Raum Cirener Fischer Bär Leplow 19 20