Leitsatz
VI ZR 437/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:170919UVIZR437.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 437/18 Verkündet am: 17. September 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB X § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflichtet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innenverhältnis bestehen (vgl. Senats- urteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO). BGH, Urteil vom 17. September 2019 - VI ZR 437/18 - LG Coburg AG Coburg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und den Richter Dr. Allgayer für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkam- mer des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2018 aufge- hoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru- fungsgericht zurückverwiesen. Tatbestand: Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzli- chen Arbeitslosenversicherung die Beklagte als Kfz-Haftpflichtversicherer nach einem Verkehrsunfall aus gemäß § 116 Abs. 1, Abs. 10 SGB X übergegange- nem Recht auf Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Anspruch. Am 4. September 2010 wurde die bei der Klägerin versicherte K. (im Fol- genden: Geschädigte) bei einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig ist, schwer verletzt. Nach dem Unfall bezog die Geschädigte zunächst Krankengeld. Vom 5. Mai 2012 bis 8. Sep- tember 2013 erhielt sie von der Klägerin Arbeitslosengeld I-Leistungen in Höhe 1 2 - 3 - von 9.846 € ausgezahlt. Daneben führte die Klägerin Krankenversicherungsbei- träge in Höhe von 3.638,16 €, Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 468,81 € und Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 4.522,75 € ab. Mit Bescheid vom 23. September 2013 gewährte die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) der Geschädigten eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rückwir- kend ab dem 1. Dezember 2011. Die Klägerin hob daraufhin den Bewilligungs- bescheid über das Arbeitslosengeld gegenüber der Geschädigten auf. Von der DRV erhielt sie für den Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 die an die Geschädigte direkt geleisteten Arbeitslosengeld I-Leistungen in vollem Um- fang und von den Beiträgen zur Krankenversicherung 1.919,99 €, von den Bei- trägen zur Pflegeversicherung 278,46 € erstattet. Die Beklagte ersetzte der Klägerin die Beiträge zur Rentenversicherung vollumfänglich, nicht aber die ebenfalls eingeforderten Restbeträge an Krankenversicherungsbeiträgen in Hö- he von 1.718,17 € und an Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 190,35 €. Mit der Klage hat die Klägerin den auf diese beiden Positionen entfallenden Gesamtbetrag von 1.908,52 € nebst Zinsen geltend gemacht. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts (LG Coburg - 32 S 21/18), dessen Urteil in juris veröffentlicht ist, ist die Klägerin nicht gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10 SGB X aktivlegitimiert. Die Klägerin habe bis zum Eintritt der 3 4 - 4 - DRV einen Anspruch auf Ersatz der auf das Arbeitslosengeld gezahlten Beiträ- ge an die Kranken- und Pflegeversicherung gegen die Beklagte gehabt. Bis da- hin sei sie aufgrund der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III verpflichtet gewesen, der Geschädigten Arbeitslosengeld zu zah- len und hierauf Sozialabgaben zu entrichten. Mit der Feststellung der vermin- derten Erwerbsfähigkeit durch den Rentenversicherungsträger sei der Anwen- dungsbereich der Nahtlosigkeitsregelung entfallen. Die Bewilligung der Er- werbsunfähigkeitsrente begründe einen Regressanspruch der Klägerin gegen die DRV, der neben den an die Geschädigte ausgezahlten Leistungen auch die Sozialabgaben erfasse, allerdings nur in dem Umfang, in dem die DRV Beiträge auf die Rentenleistungen habe zahlen müssen. Für einen Ersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte hinsichtlich der Restsumme aus Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen fehle es an der Anspruchsberechtigung im Sinne des § 116 SGB X. Der Rechtsübergang nach dieser Vorschrift stehe von vorn- herein unter der auflösenden Bedingung des späteren Wegfalls der Leistungs- pflicht des Sozialversicherungsträgers. Ab dem Eintritt der DRV sei die Leis- tungspflicht der Klägerin mit Wirkung ex tunc entfallen, was einen Wegfall der Anspruchsinhaberschaft der Klägerin gemäß § 116 SGB X ebenfalls mit ex tunc-Wirkung zur Folge habe. Eine Aufspaltung der Aktivlegitimation gemäß § 116 SGB X dergestalt, dass sie beim ursprünglichen Leistungsträger verbleibe, soweit er vom Nachfolger keine Erstattung verlangen könne, widerspreche der Konzeption des § 116 SGB X. Der Anspruchsübergang werde nicht an den Schaden des Sozialleistungsträgers, sondern an dessen Leistungspflicht ge- knüpft. Falle die Leistungspflicht rückwirkend weg, gehe der Ersatzanspruch des vorleistenden Leistungsträgers hinsichtlich dieses Zeitraums auf den end- gültig verpflichteten Leistungsträger über, soweit er noch nicht erfüllt sei. Objek- tiv sei die Klägerin nicht leistungspflichtig gewesen, das Arbeitslosengeld sei bei rückschauender Betrachtung zu Unrecht geleistet worden. Dies folge aus dem - 5 - Verweis des § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III auf § 103 SGB X statt auf § 104 SGB X. Entgegen der Auffassung der Klägerin werde der Schädiger bei Annahme eines rückwirkenden Fortfalls der Aktivlegitimation nicht unbillig zu Lasten der Solidargemeinschaft entlastet. Die Beiträge seien zwar der Solidargemeinschaft der Arbeitslosenversicherung entgangen, dafür aber der Solidargemeinschaft der Kranken- und Pflegeversicherung zugutegekommen. Darüber hinaus sei nicht einzusehen, warum der Schädiger desto stärker belastet werden solle, je später die Rentenversicherung ihre Eintrittspflicht anerkenne. II. Die Revision ist begründet. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin hinsichtlich des von ihr geltend gemachten Anspruchs auf Er- satz der Restbeträge an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, die sie von dem an die Geschädigte erbrachten Arbeitslosengeld zu zahlen hatte, ge- mäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 10 SGB X aktivlegitimiert. 1. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X geht ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens auf den Versi- cherungsträger über, soweit dieser aufgrund des Schadensereignisses Sozial- leistungen zu erbringen hat, die der Behebung eines Schadens der gleichen Art dienen (sachliche Kongruenz) und sich auf denselben Zeitraum wie der vom Schädiger zu leistende Schadensersatz beziehen (zeitliche Kongruenz). Ge- mäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gehören dazu auch die Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind. Die Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 116 Abs. 10 SGB X als Versicherungsträger im Sinne des § 116 Abs. 1 SGB X. 5 6 7 - 6 - Auf der Grundlage der nicht angegriffenen Feststellungen des Beru- fungsgerichts hat die Klägerin aufgrund des Verkehrsunfalls, für den die Beklag- te der Geschädigten gegenüber dem Grunde nach voll schadensersatzpflichtig ist, im Zeitraum vom 5. Mai 2012 bis 8. September 2013 Arbeitslosengeld I- Leistungen erbracht. Diese Sozialleistung, die mit dem Anspruch der Geschä- digten auf Ersatz ihres Erwerbsschadens sachlich und zeitlich kongruent ist, hatte die Klägerin im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht zu erbringen (dazu 2.). Welche Folgerungen aus der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminde- rungsrente auf den Anspruchsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X und damit die Aktivlegitimation der Klägerin im Hinblick auf die Erstattung des Ar- beitslosengeldes als Hauptleistung zu ziehen sind, kann, da nicht streitgegen- ständlich, dahinstehen (dazu 3.). Denn jedenfalls hatte die Klägerin von dem Arbeitslosengeld Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen. Die diesbezügliche Leistungspflicht traf in dem für den Forderungsübergang maß- geblichen Außenverhältnis nur sie und ist nicht rückwirkend entfallen, so dass sie insoweit aktivlegitimiert ist (dazu 4.). 2. Die Klägerin hatte, wie in dem angegriffenen Urteil rechtsfehlerfrei ausgeführt, bis zum Bescheid der DRV vom 23. September 2013, mit dem die volle Erwerbsminderung der Klägerin festgestellt wurde, aufgrund der soge- nannten Nahtlosigkeitsregelung des § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III Arbeitslosen- geld I-Leistungen und damit eine Sozialleistung im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 SGB X zu erbringen. § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III gewährt dem- jenigen einen Anspruch auf eine "Sonderform" des Arbeitslosengeldes (vgl. Überschrift zu §§ 145, 146 SGB III), der wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung seiner Leistungsfähigkeit nicht objektiv verfügbar im Sinne von § 138 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Nr. 1 SGB III und damit nicht gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 SGB III arbeitslos ist, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit aber (noch) nicht durch den hierfür zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 8 - 7 - 145 Abs. 1 Satz 2 SGB III) festgestellt ist. Die Wirkung der Nahtlosigkeitsrege- lung besteht darin, ein aus gesundheitlichen Gründen objektiv nicht bestehen- des Leistungsvermögen des Arbeitslosen bis zum Eintritt des in der Rentenver- sicherung versicherten Risikos der Erwerbsminderung zu fingieren. Diese Fikti- on hindert die Arbeitsverwaltung daran, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld mit der Begründung zu verneinen, der Anspruchsteller sei wegen seiner Leis- tungsminderung objektiv nicht verfügbar und deshalb nicht arbeitslos. Die Fikti- on gesundheitlichen Leistungsvermögens und objektiver Verfügbarkeit und da- mit auch die Sperrwirkung der Nahtlosigkeitsregelung gegenüber der Arbeits- verwaltung dauern bis zur Feststellung, dass verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, wobei diese Feststellung gemäß § 145 Abs. 1 Satz 2 SGB X dem zuständigen Rentenversi- cherer vorbehalten ist (BSG, Urteile vom 12. Dezember 2017 - B 11 AL 27/16 R, BeckRS 2017, 137017 Rn. 12; vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, BeckRS 2007, 45853 Rn. 16 f. zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.). Zweck der Nahtlo- sigkeitsregelung ist es in erster Linie, negative Kompetenzkonflikte zu Lasten des Versicherten zu vermeiden: Es soll unterschiedlichen Beurteilungen der Erwerbsfähigkeit durch Arbeitslosen- und Rentenversicherung und damit der Gefahr entgegengewirkt werden, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz gewährt wird, obwohl gegen eine der Versicherungen ein Anspruch besteht (vgl. BSG, Urteil vom 21. März 2007 - B 11a AL 31/06 R, BeckRS 2007, 45853 Rn. 17 zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.; BSG, SGb 1999, 315, 317 f.; BSG, Urteil vom 14. Dezember 1995 - 11 RAr 19/95, BeckRS 1995, 30758824 zur Vorgän- gerregelung § 105a AFG). Den Arbeitslosenversicherer trifft somit eine Vorleis- tungspflicht bis zur Entscheidung des Rentenversicherers über den Eintritt des Versicherungsfalls der verminderten Erwerbsfähigkeit (BSG, Urteil vom 30. Ja- nuar 2002 - B 5 RJ 6/01 R, BeckRS 2002, 40723 zu § 125 Abs. 1 SGB III a.F.; - 8 - Lüdtke/Böttiger in Böttiger/Körtek/Schaumberg, Sozialgesetzbuch III, 3. Aufl., § 145 Rn. 2). Diese Vorleistungspflicht traf vorliegend die Klägerin. 3. Für die Frage, auf wen ein Schadensersatzanspruch gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangen ist, kommt es darauf an, wer im Außenverhältnis zur Erbringung der jeweiligen Sozial- oder Beitragsleistung gesetzlich verpflich- tet ist, nicht aber darauf, ob Ausgleichs- oder Erstattungsansprüche im Innen- verhältnis bestehen (vgl. Senatsurteile vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; vom 8. Juli 2003 - VI ZR 274/02, BGHZ 155, 342, 346 ff., juris Rn. 12 ff.; vom 28. März 1995 - VI ZR 244/94, VersR 1995, 600, 601 f., juris Rn. 11 ff.; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111 ff., juris Rn. 7 ff. zu § 1542 RVO). Ob die Klägerin danach aus ihrer Vorleis- tungspflicht gegenüber der Geschädigten einen Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X hinsichtlich der als Sonderform des Arbeitslosengel- des gewährten Hauptleistung für sich herleiten kann, obwohl die DRV im Ver- hältnis zur Geschädigten aufgrund der Rückwirkung des Bescheids vom 23. September 2013 für denselben Zeitraum zur Gewährung von Erwerbsmin- derungsrente verpflichtet ist, ist fraglich und für die vorliegende Fallkonstellation noch nicht entschieden. Dies kann aber vorliegend dahinstehen, weil die Aktiv- legitimation der Klägerin hinsichtlich der Erstattung des Arbeitslosengeldes als Hauptleistung nicht im Streit steht. 4. Hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Restbeträge der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die sie von dem Arbeitslosengeld zu zah- len hatte, ist die Klägerin gegenüber der Beklagten gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X aktivlegitimiert. Insbesondere traf entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts die diesbezügliche Leistungspflicht in dem für den Forderungs- übergang maßgeblichen Außenverhältnis allein die Klägerin und ist durch den Eintritt der DRV nicht rückwirkend entfallen. 9 10 - 9 - a) Der Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X knüpft an Beiträge an, die "von Sozialleistungen zu zahlen" sind. Er setzt eine schädigungsbedingte Beitragspflicht des Sozialversicherungsträgers voraus. aa) Vorliegend traf, bedingt durch den Unfall, die Klägerin die Pflicht, von dem Arbeitslosengeld, das sie als Sozialleistung im Rahmen ihrer Vorleistungs- pflicht gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 SGB III zu erbringen hatte, Beiträge zur ge- setzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen. Denn die Ge- schädigte war wegen des Bezugs des Arbeitslosengeldes gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung und gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung waren gemäß (§ 59 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m.) § 251 Abs. 4 a SGB V von der klagenden Bundesagentur für Arbeit zu tragen und gemäß (§ 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI i.V.m.) § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V von ihr zu zahlen. Die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsmin- derungsrente ließ die durch den Bezug von Arbeitslosengeld begründete Versi- cherungspflicht der Geschädigten in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2, letzter Halbsatz SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB XI unberührt. Die Versicherungspflicht tritt allein aufgrund des tatsächlichen Bezugs von Arbeitslosengeld ein, ohne Rück- sicht darauf, ob die Voraussetzungen für diesen Leistungsbezug vorgelegen haben. Dementsprechend bleibt nach den genannten Regelungen die Versiche- rungspflicht (selbst) dann bestehen, wenn die Entscheidung, die zum Bezug des Arbeitslosengeldes geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder das Arbeits- losengeld zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist (BSG, NZS 2014, 458 Rn. 23). Darin findet der Grundsatz seinen Niederschlag, dass aus Gründen des Vertrauensschutzes einmal begründete Versicherungsverhältnisse in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung nicht rück- wirkend beseitigt werden sollen, selbst dann nicht, wenn sie auf einem rechts- 11 12 - 10 - widrigen und rückabgewickelten Zustand beruhen (Peters in Kasseler Kommen- tar Sozialversicherungsrecht, Stand Juni 2019, § 5 SGB V Rn. 45). Der an die Gewährung von Arbeitslosengeld anknüpfende Beitragsanspruch des gesetzli- chen Krankenversicherers und des sozialen Pflegeversicherers und damit kor- respondierend die Leistungspflicht der Klägerin gegenüber diesen Versicherern sind also nicht wegen der rückwirkenden Gewährung der Erwerbsminderungs- rente an die Geschädigte entfallen. Dementsprechend kann die klagende Bun- desagentur für Arbeit die von ihr gezahlten Beiträge von dem Kranken- und dem Pflegeversicherer nicht zurückfordern (BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 13/12 R, juris Rn. 20 ff.). Demgegenüber war und ist gemäß § 335 Abs. 2 Satz 4, Abs. 5 SGB III die DRV als (im Innenverhältnis ausgleichspflich- tiger, dazu sogleich bb)) Träger der Rentenversicherung im Außenverhältnis zum Kranken- und zum Pflegeversicherer trotz der rückwirkenden Bewilligung der Erwerbsminderungsrente nicht verpflichtet, für dieselbe Zeit Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Denn der Beitragspflicht ist be- reits durch die Zahlung der (hier höheren) Beiträge aus dem Arbeitslosengeld durch die Klägerin genügt worden, die bei der Kranken- und Pflegeversicherung verbleiben. bb) Dem Forderungsübergang gemäß § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X steht nicht entgegen, dass die Klägerin im Innenverhältnis zur DRV als gesetzli- chem Rentenversicherer gemäß § 335 Abs. 2 Sätze 1, 2, Abs. 5 SGB III einen Anspruch auf Erstattung der Beiträge hat, weil ihr gemäß § 145 Abs. 3 Satz 1 SGB III auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Arbeitslosengeldes zu- steht. Denn der Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X ist, wie darge- legt, an die Voraussetzung geknüpft, dass der Sozialleistungsträger nach au- ßen hin (im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X also gegenüber dem Gläubiger der Sozialleistung, im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gegenüber dem Gläubiger der Beitragsleistung) zur Leistung gesetzlich ver- 13 - 11 - pflichtet ist. Wenn - wie hier - von mehreren in Betracht kommenden Sozialleis- tungsträgern (hier: Bundesanstalt für Arbeit und DRV) nur einer (hier: Bundes- anstalt für Arbeit) im Außenverhältnis (hier: gegenüber dem Kranken- und dem Pflegeversicherer) beitragsleistungspflichtig ist, ist also dieser allein als Rechts- nachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbe- stimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen ver- langen könnte (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 111, juris Rn. 7 zu § 1542 RVO). Eine doppelte Entschädigung des ausgleichs- berechtigten Trägers und eine dadurch eintretende Benachteiligung des aus- gleichspflichtigen Trägers werden entweder dadurch vermieden, dass der Aus- gleichsberechtigte von dem Ausgleichsverpflichteten einen Ausgleich nur erhält, wenn er diesem den Schadensersatzanspruch in Höhe des Ausgleichsbetrags abtritt, oder dadurch, dass er dem anderen Träger den Ausgleichsbetrag nach Empfang der Schadensersatzleistung zurückzuzahlen hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 2015 - VI ZR 54/14, BGHZ 204, 44 Rn. 14; BGH, Urteil vom 17. April 1958 - II ZR 198/56, BGHZ 27, 107, 122 f., juris Rn. 23). Vorliegend stellt sich für den hier allein eingeforderten Restbetrag der Beiträge die Frage einer dop- pelten Entschädigung der Klägerin ohnehin nicht, weil diese insoweit keinen Ausgleich von der DRV verlangen kann. Denn ihr Erstattungsanspruch gegen diese ist, wie im angegriffenen Urteil zutreffend ausgeführt, gemäß § 335 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 5 SGB III auf die Beitragsanteile begrenzt, die für denselben Zeitraum aus der Rente zu entrichten gewesen wären. Auch ein etwaiger Erstattungsanspruch der Bundesagentur für Arbeit ge- gen den Bezieher von Arbeitslosengeld auf Ersatz der gezahlten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und zur sozialen Pflegeversicherung aus § 335 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 SGB III berührt das im Rahmen des § 116 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 14 - 12 - SGB X maßgebliche Außenverhältnis nicht. Abgesehen davon würde vorlie- gend ein solcher Erstattungsanspruch der Klägerin gegen die Geschädigte an dem ungeschriebenen Merkmal des nicht pflichtgemäßen Verhaltens des Versi- cherten scheitern (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - B 12 KR 13/12 R, juris Rn. 24 mwN). b) Schließlich fehlt es auch nicht an der sachlichen Kongruenz von Schadensersatz- und Beitragsanspruch. Es bestehen keine Anhaltspunkte da- für und werden von den Parteien auch nicht geltend gemacht, dass der mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung verbundene Schutz seiner Art nach (vgl. hierzu nur Senatsurteile vom 30. Juni 2015 - VI ZR 379/14, BGHZ 206, 136, Rn. 14; vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 26, jeweils mwN) nicht ebenso wie der mit der Hauptleistung verbundene Schutz den Erwerbsschaden umfasst, für den die Beklagte gegenüber der Geschädig- ten einzustehen hat. III. Da sich das Berufungsgericht bislang nur mit der Aktivlegitimation der Klägerin befasst und noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der auf die Klägerin übergegangene Anspruch der Geschädigten auf Ersatz ihres Er- werbsschadens die von der Klägerin geltend gemachten Beitragsbeträge in vol- lem Umfang umfasst, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverwei- sen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist sehr unwahrscheinlich, aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der Erwerbsschaden der Geschädigten nied- riger ist als das von der Klägerin gezahlte Arbeitslosengeld, nach dessen Höhe sich die Beiträge richten (vgl. etwa § 150 SGB III). Sollte dies der Fall sein, wä- re der Ersatzanspruch entsprechend zu reduzieren. 15 16 - 13 - Seiters Offenloch Roloff Müller Allgayer Vorinstanzen: AG Coburg, Entscheidung vom 22.02.2018 - 15 C 1737/17 - LG Coburg, Entscheidung vom 19.10.2018 - 32 S 21/18 -