OffeneUrteileSuche
Entscheidung

2 StR 187/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR187
6mal zitiert
18Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:180919B2STR187.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 187/19 vom 18. September 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. September 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich des Urteilstenors we- gen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt sowie seine Unterbrin- gung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr der Freiheitsstrafe angeordnet. Ausweislich der Urteilsgründe hat das Landgericht hingegen angenommen, der Angeklagte habe sich statt wegen besonders schweren Raubes wegen versuchten besonders schweren Raubes schuldig gemacht. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Ange- klagten hat wegen des Widerspruchs im Schuldspruch zwischen Urteilsformel und Urteilsgründen in vollem Umfang Erfolg. 1 2 - 3 - 1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil der in der Urteilsformel zum Ausdruck kommende Schuldspruch – Verurteilung wegen besonders schweren Raubes – von den in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen und der rechtlichen Würdigung – versuchter besonders schwerer Raub – nicht getragen wird. Es liegt kein für alle Beteiligten klar zu Tage tretendes Fassungs- oder Schreibversehen vor (vgl. dazu nur BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 – 5 StR 154/19, juris Rn. 7 mwN), das eine Tenorberichtigung ermöglichen würde. Es handelt sich auch nicht um eine Fallgestaltung, bei der ohne Weite- res ersichtlich wird, dass der Tatrichter seine Erwägungen in Wirklichkeit nicht auf den in den Urteilsgründen, sondern auf den in der Urteilsformel zum Aus- druck gebrachten Schuldspruch bezogen hat und dass dies trotz der anderslau- tenden Entscheidungsgründe dem Beratungsergebnis entspricht. Vielmehr wird die Urteilsformel von den Feststellungen nicht zweifelsfrei getragen. a) Das Landgericht hat festgestellt, dass sich der kokain- und alkoholab- hängige Angeklagte am 4. August 2018 in einen Lebensmitteldiscounter begab, um Alkohol zu stehlen. Er sah in der Tüte einer an der Kasse wartenden Zeugin eine Geldbörse und wollte diese an sich bringen. Er folgte der Zeugin aus dem Gebäude und sprühte ihr, nachdem er sich vergewissert hatte, dass keine Pas- santen in der Nähe waren, Pfefferspray in Richtung des Gesichts, um die nun- mehr in der Hand der Geschädigten befindliche Geldbörse und andere steh- lenswerte Gegenstände zu entwenden. Er versuchte, die Einkaufstüten zu er- greifen und entriss der Zeugin außerdem kurzzeitig die Geldbörse. Die Zeugin wehrte sich heftig und hielt den Angeklagten an seinem T-Shirt fest. Im weiteren Verlauf des Gerangels verlor der Angeklagte die Geldbörse wieder. Nachdem einige Passanten aufgrund der Hilferufe der Zeugin herbeigeeilt waren, gab sich der Angeklagte geschlagen und wartete auf das Eintreffen der Polizei. 3 4 - 4 - b) Diese Feststellungen ermöglichen keine zweifelsfreie Beurteilung, ob die Raubtat bereits vollendet war. aa) Eine Sache ist weggenommen und ihr Raub ist vollendet, wenn der Gewahrsam des bisherigen Inhabers aufgehoben und die Sache in die tatsäch- liche Verfügungsmacht des Räubers gelangt ist. Für die Frage des Wechsels der tatsächlichen Sachherrschaft ist entscheidend, dass der Täter diese derart erlangt, dass er sie ohne Behinderung durch den alten Gewahrsamsinhaber ausüben kann und dieser über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne sei- nerseits die Verfügungsgewalt des Täters zu brechen. Ob dies der Fall ist, rich- tet sich nach den Anschauungen des täglichen Lebens; die Erlangung gesicher- ten oder gefestigten Gewahrsams ist nicht erforderlich (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Oktober 1961 – 2 StR 289/61, BGHSt 16, 271, 273; BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 – 3 StR 182/08, NStZ 2008, 624, 625; vom 6. März 2019 – 5 StR 593/18, juris Rn. 4 f.). bb) Hiervon ausgehend erweisen sich die getroffenen Feststellungen als ambivalent. Bei unauffälligen, leicht beweglichen Sachen, wie etwa bei Geld- scheinen sowie Geld- und Schmuckstücken, lässt die Verkehrsauffassung für die vollendete Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache genü- gen (BGH, Urteil vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, BGHSt 23, 254, 255; vom 18. Februar 2010 – 3 StR 556/09, NStZ 2011, 158), weshalb in Betracht kommt, wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vertreten, im Entreißen der Geldbörse eine zur Vollendung des Raubdelikts führende Gewahrsamser- langung zu sehen. Konnte allerdings der Angeklagte den Geldbeutel nur kurz- zeitig der Geschädigten entreißen, während diese ihn durchgehend am T-Shirt festhielt und mit ihm rang, liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte die Sachherrschaft am Geldbeutel noch nicht ohne Behinderung durch die Ge- schädigte ausüben konnte, mithin die Raubtat noch nicht vollendet war. Wie 5 6 7 - 5 - sich die Sache hier verhalten hat, lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. c) Dieser Rechtsfehler muss zur Aufhebung des Schuldspruchs und in dessen Folge auch des gesamten Rechtsfolgenausspruchs führen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass auch der Rechtsfolgenausspruch auf der An- nahme eines – wie tenoriert – vollendeten Raubdelikts fußt. 2. Für die neue Verhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgendes hin: a) Sollte der neue Tatrichter zu dem Ergebnis gelangen, dass es hin- sichtlich des Geldbeutels noch nicht zu einem Wechsel der tatsächlichen Sach- herrschaft gekommen war, wird er die Frage nach einem Rücktritt des Ange- klagten vom Versuch (§ 24 StGB) in den Blick zu nehmen haben. Auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht. Allein die Feststellung, der Angeklag- te habe sich „geschlagen gegeben“, lässt nicht erkennen, ob nach dessen Vor- stellung nach dem Ende seiner letzten Ausführungshandlung (sog. Rücktrittsho- rizont, vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227; vom 13. März 2018 – 4 StR 531/17, NStZ 2018, 468) die Tat mit den be- reits eingesetzten oder anderen naheliegenden Mitteln noch hätte vollendet werden können und er durch freiwilliges Abstandnehmen von weiteren Ausfüh- rungshandlungen vom Versuch der Körperverletzung strafbefreiend zurückge- treten ist (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306), oder ob er erkannt hat oder subjektiv davon ausging, dass eine Voll- endung nicht mehr möglich ist, der Versuch also fehlgeschlagen war und ein strafbefreiender Rücktritt von vorneherein ausscheidet (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Oktober 2012 – 4 StR 346/12, NStZ 2013, 156, 157 mwN). 8 9 10 - 6 - b) Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, eigene, wider- spruchsfreie Feststellungen zum Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 20, 21 StGB und der §§ 64, 67 Abs. 2 StGB zu treffen, naheliegender Weise unter Hinzuziehung eines neuen Sachverständigen. Die bisherigen Erwägungen des Landgerichts erweisen sich als nicht tragfähig. Bedenken begegnet schon die ohne nähere Erläuterung getroffene Fest- stellung, der Angeklagte habe zum Tatzeitpunkt eine „Atemalkoholkonzentration von etwa 1 Promille“ aufgewiesen. Dies ist nicht nachvollziehbar, da das Er- gebnis einer Atemalkoholmessung die in g oder mg bestimmte Äthylalko- holmenge in einem bestimmten Atemvolumen darstellt. Die Strafkammer hat also entweder nicht das konkrete Messergebnis (zur Frage einer direkten Kon- vertierbarkeit von AAK- in BAK-Werte vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2001 – 4 StR 507/00, BGHSt 46, 358 Rn. 17 ff.) oder aber irrtümlich ein unzutreffen- des Messergebnis mitgeteilt und damit nicht ausschließbar einen unzutreffen- den Grad der Alkoholisierung seiner Beurteilung der Schuldfähigkeit des Ange- klagten zugrunde gelegt. Soweit die Strafkammer ihre Annahme vollständig erhaltener Schuldfä- higkeit darauf stützt, der Angeklagte habe „unter keinem besonderen Sucht- druck gestanden“, steht dies im Widerspruch zu den zu § 64 StGB getroffenen Feststellungen. Danach hat der Angeklagte, der seit dem 11. Lebensjahr Alko- hol und dem 14. Lebensjahr regelmäßig Drogen, Kokain und Ecstasy konsu- mierte, mit dem entwendeten Geld seine Kokainsucht finanzieren wollen und stand „unter einem erheblichen Suchtdruck“. Ferner hat die Strafkammer nicht erkennbar bedacht, dass die Anwendung des § 21 StGB bei Beschaffungsdelik- ten eines Rauschmittelabhängigen nicht in jedem Fall davon abhängt, dass er zur Tatzeit unter aktuellen körperlichen Entzugserscheinungen gelitten hat. Es ist vielmehr nicht ausgeschlossen, dass die Angst des Täters vor Entzugser- 11 12 13 - 7 - scheinungen, die er schon als äußerst unangenehm erlebt hat und als nahe bevorstehend einschätzt, sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigen kann (vgl. Senat, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152 mwN). Auch die bislang erfolgte Bestimmung der Therapiedauer ist nicht frei von Bedenken. Der Sachverständige hat ausgehend von seiner Diagnose eine Unterbringung in der Entziehungsanstalt „für indiziert und angemessen“ und eine „Langzeittherapie von 6 Monaten“ für erforderlich gehalten. Das ist offen- kundig in sich widersprüchlich. Ihre hiervon abweichende Annahme, eine The- rapiedauer von einem Jahr sei erforderlich, stützt die Kammer auf nicht näher ausgeführte „Erfahrungen der Kammer in gleichgelagerten Fällen und mit dem hessischen Maßregelvollzug“. Auch damit ist die erforderliche individuelle Fest- legung einer Therapiedauer (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2013 – 4 StR 60/13, juris Rn. 3; vgl. zum Zusammenhang von Therapiedauer und konkreter Erfolgsaussicht BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN) nicht tragfähig begründet. Es kann dahinstehen, ob das nach § 246a StPO zur Hinzuziehung eines Sachver- ständigen verpflichtete Gericht in einem Fall wie dem vorliegenden einen weite- ren Sachverständigen hinzuziehen musste, oder ob das Gutachten dem Gericht noch die erforderliche Sachkunde vermitteln konnte. Denn die – auch insoweit recht knappen – Urteilsgründe erlauben nicht die Nachprüfung, ob das Gericht die Ausführungen des Sachverständigen zutreffend und hinreichend sachkun- dig gewürdigt und aus ihnen rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat, wozu es einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit dessen Bekundungen bedurft hätte, insbesondere zu den Gesichtspunkten und Erkenntnissen, auf 14 - 8 - welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2017 – 3 StR 368/17, juris Rn. 11; KK-StPO/Krehl, 8. Aufl., § 246a Rn. 4). Franke Krehl Eschelbach Meyberg Grube Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 03.01.2019 - 3550 Js 238508/18 5/29 KLs 7/18