Entscheidung
I ZR 53/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190919BIZR53
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190919BIZR53.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 53/18 vom 19. September 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 7. März 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö- rungsrüge ist nicht begründet. Der Anspruch des Klägers aus Art. 103 Abs. 1 GG auf rechtliches Gehör ist durch das Senatsurteil vom 7. März 2019 (I ZR 53/18, GRUR 2019, 947 = WRP 2019, 1025 - Bring mich nach Hause) nicht verletzt. 1. Die Beklagte rügt, der Senat habe sich mit von ihr gesehenen Widersprü- chen zwischen dem vom Senat angewendeten Haftungsmodell und der in diesem Verfahren ergangenen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Ur- teil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 - McFadden/Sony Mu- sic) nicht auseinandergesetzt. Der Senat sei insbesondere nicht auf die Frage einge- gangen, ob eine neuerliche Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ver- anlasst gewesen sei. Ferner habe der Senat ohne jede sachliche Begründung und ohne Grundlage in den tatrichterlichen Feststellungen angenommen, dass die an- lasslose Auferlegung der Pflicht zur Verschlüsselung mittels eines Passworts geeig- net sei, das Geschäftsmodell der gewerblichen Bereitstellung von Internetzugängen unverhältnismäßig zu erschweren. 2. Die Gehörsrüge der Beklagten ist nicht begründet. 1 2 3 - 3 - a) Das Gebot rechtlichen Gehörs verpflichtet ein Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch der von den Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen. Die Verfahrens- garantie des Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Parteivorbrin- gen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG kommt deshalb erst in Betracht, wenn im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass Vorbringen der Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Die Gewährleistung des Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt sich dabei nicht darauf, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegen- den Sachverhalt zu äußern, sondern verbürgt den Verfahrensbeteiligten auch das Recht, sich zur Rechtslage zu äußern (vgl. BVerfG, NJW 2009, 1584 f. [juris Rn. 14] mwN; FamRZ 2013, 1953 Rn. 14). b) Der Senat hat sich mit dem von der Beklagten als übergangen gerügten Vortrag befasst und ist im Rahmen der nach der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs vorzunehmenden Abwägung der betroffenen Grundrechte zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auferle- gung einer anlasslosen Verhaltenspflicht im Falle eines gewerblich betriebenen In- ternetzugangs nicht angemessen und eine erneute Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich ist (BGH, WRP 2019, 1025 Rn. 21, 23, 39 - Bring mich nach Hause). In dem Umstand, dass diese rechtliche Bewertung vom Standpunkt der Beklagten abweicht, liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Der vom Senat vertretene Rechtsstandpunkt steht - entgegen den Ausführun- gen in der Anhörungsrüge - auch nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union. Soweit der Gerichtshof angenommen hat, eine 4 5 6 - 4 - auf die Sicherung eines Anschlusses durch ein Passwort gerichtete Anordnung ver- letze nicht den Wesensgehalt des Rechts des Zugangsanbieters auf unternehmeri- sche Freiheit (EuGH, GRUR 2016, 1146 Rn. 91 - McFadden/Sony Music), bezog sich diese Annahme nicht auf die - im vorliegenden Fall in Rede stehende - anlasslose Sicherung, sondern die Möglichkeit, eine solche Maßnahme nach einer erfolgten Rechtsverletzung anzuordnen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO analog. Koch Schaffert Schwonke Feddersen Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 20.04.2017 - 7 O 14719/12 - OLG München, Entscheidung vom 15.03.2018 - 6 U 1741/17 - 7