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Entscheidung

V ZB 16/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:190919BVZB16
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:190919BVZB16.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/19 vom 19. September 2019 in der Zwangsversteigerungssache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt- Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 7. Januar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu- rückverwiesen. Die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Kiel vom 24. August 2017 (Az. 22 K 50/15) wird bis zur erneuten Ent- scheidung über die Beschwerde der Schuldnerin ausgesetzt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 200.000 € für die anwaltliche Vertretung der Schuldnerin und 110.000 € für die anwaltliche Vertretung des Beteiligten zu 5. - 3 - Gründe: I. Die Beteiligten zu 2 und 3 (Gläubiger) betreiben seit 2015 die Zwangsversteigerung des eingangs genannten Grundstücks der Beteiligten zu 1 (Schuldnerin), dessen Wert auf 200.000 € festgesetzt worden ist. Das Voll- streckungsgericht hat nach dem Versteigerungstermin vom 13. Juni 2017 dem Beteiligten zu 5 (Ersteher) auf dessen Meistgebot von 110.000 € am 24. August 2017 den Zuschlag erteilt. Dagegen hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und diese mit einer bestehenden Suizidgefahr begründet. Das Land- gericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, die Entscheidung über die Beschwerde zunächst bis Mitte April 2018 zurückgestellt und eine Nachbegut- achtung angeordnet. Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 hat es die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser will die Schuldnerin die Versagung des Zuschlags und die einstweilige Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens erreichen. Der Ersteher beantragt die Zu- rückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht meint, aufgrund der Nachbegutachtung sowie einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme und mündlichen Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen sei dem Suizideinwand nicht das für die Aufhe- bung des Zuschlagsbeschlusses und die Einstellung des Zwangsversteige- rungsverfahrens notwendige Gewicht beizumessen. Die Schuldnerin habe wäh- rend des Beschwerdeverfahrens therapeutische Hilfe erhalten, so dass sie In- terventions- und Hilfemöglichkeiten selbst formulieren könne und ein Suizid e- 1 2 - 4 - her unwahrscheinlich sei. Zudem erhalte sie eine antidepressive medikamentö- se Behandlung. Aufgrund der Gesamtheit der Äußerungen der Schuldnerin ge- genüber dem gerichtlichen Sachverständigen sei die Suizidalität nicht eindeutig zu beantworten. Die apodiktische und stringente Erklärung, sich „dann“ das Le- ben nehmen zu wollen, sei erstmals im Anhörungstermin vor Gericht am 31. August 2018 erfolgt. In diesem Termin könne es zu einer angstvoll besetzten Aktualisierung mit vegetativen Reaktionen gekommen sein. Insgesamt bestehe für den Fall der Bestätigung des Zuschlagsbeschlusses keine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Suizids. Es sei allenfalls von einer geringen Suizidge- fahr auszugehen, der nötigenfalls durch das bestehende „Setting“ aus Anbin- dung an den Therapeuten und medikamentöser Behandlung im Falle einer er- neuten konkreten Aktualisierung begegnet werden könne. Hiernach falle die Abwägung zugunsten der Gläubigerinteressen und damit für eine Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens aus. III. Die nach § 96 ZVG i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und nach § 575 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen die Zurückweisung ihrer Zuschlagsbeschwerde ist be- gründet. 1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts. Ei- ner Beschwerde gegen den Zuschlagsbeschluss nach § 100 Abs. 3 i.V.m. § 83 Nr. 6 ZVG ist stattzugeben, wenn wegen eines Vollstreckungsschutzantrags des Schuldners nach § 765a ZPO der Zuschlag wegen einer bereits mit dem Eigentumsverlust verbundenen konkreten Gefahr für das Leben des Schuldners oder eines nahen Angehörigen nicht hätte erteilt werden dürfen oder wenn die 3 4 - 5 - ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners während des Beschwer- deverfahrens zu Tage getreten ist (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 5 mwN; Beschluss vom 12. November 2014 - V ZB 99/14, NJW-RR 2015, 393 Rn. 6 mwN; Beschluss vom 24. November 2005 - V ZB 99/05, WM 2006, 813, 815 f.). Das bedeutet jedoch nicht, dass die Zwangsversteigerung ohne Weiteres einstweilen einzu- stellen oder aufzuheben wäre, wenn die Fortführung des Verfahrens mit einer konkreten Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen verbunden ist (Senat, Beschluss vom 15. Juli 2010 - V ZB 1/10, NJW-RR 2010, 1649 Rn. 11 f.; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2005 - I ZB 10/05, BGHZ 163, 66, 73). Vielmehr ist zur Wahrung der ebenfalls grundrechtlich ge- schützten Interessen des Vollstreckungsgläubigers und des Erstehers (Senat, Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 6) zu prüfen, ob der Lebens- oder Gesundheitsgefährdung auch anders als durch eine Einstellung oder Aufhebung der Zwangsversteigerung wirksam begegnet werden kann (Senat, Beschluss vom 9. Juni 2011 - V ZB 319/10, NZM 2011, 789 Rn. 9; Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 29). 2. Die Annahme, einer Suizidgefahr könne anders als durch Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens begegnet werden, setzt allerdings vo- raus, dass das Gericht die Geeignetheit der in Betracht gezogenen Maßnah- men sorgfältig geprüft und deren Vornahme sichergestellt hat (vgl. BVerfG, NZM 2019, 793 Rn. 33; NJW 2019, 2012 Rn. 19; WM 2007, 2297, 2298). Je- denfalls an Letzterem fehlt es hier. a) Das Beschwerdegericht geht zwar von einer nur „geringen Suizidge- fahr“ aus. Es sieht diese aber weder als vorgespiegelt noch als so vage an, 5 6 - 6 - dass von einer Verwirklichung ernsthaft nicht auszugehen sei (vgl. hierzu Se- nat, Beschluss vom 7. Oktober 2010 - V ZB 82/10, NJW-RR 2011, 421 Rn. 24). Denn es weist darauf hin, dass einer erneuten konkreten Aktualisierung der Su- izidgefahr durch das bestehende „Setting“ aus Anbindung an den Therapeuten und medikamentöser Behandlung begegnet werden könne. b) Konnte die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung der Schuldnerin nicht ausgeschlossen werden, musste das Beschwerdegericht - ungeachtet des ebenfalls schutzwürdigen Interesses der Gläubiger an der Fortsetzung des Ver- fahrens - dafür Sorge tragen, dass sich die mit der Fortsetzung des Verfahrens verbundene Lebens- oder Gesundheitsgefahr nicht realisierte (vgl. BVerfG, WM 2007, 2297, 2298). Dieser Verpflichtung war es nicht schon durch das beste- hende „Setting“ enthoben; denn es ist offen, ob dieses im Ernstfall funktioniert hätte. Ebenso wie der Verweis auf die für den Lebensschutz primär zuständigen Behörden und Gerichte verfassungsrechtlich nur tragfähig ist, wenn das Voll- streckungsgericht dafür Sorge getragen hat, dass diese Stellen rechtzeitig tätig werden (vgl. BVerfG, NJW 2019, 2012 Rn. 20; Beschluss vom 5. November 2007 - 1 BvR 2246/07, juris Rn. 17 ff.; Beschluss vom 27. Juni 2005 - 1 BvR 224/05, juris Rn. 21 ff.), darf das Vollstreckungsgericht die Einstellung des Ver- fahrens im Hinblick auf die Möglichkeit ambulanter Maßnahmen zur Bewälti- gung der Suizidgefahr nur ablehnen, wenn es die Vornahme dieser Maßnah- men sicherstellt. c) Dieser aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Schutzpflicht ist das Be- schwerdegericht nicht gerecht geworden. Es hat weder festgestellt noch Sorge dafür getragen, dass die therapeutische und medikamentöse Behandlung der Schuldnerin im Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über den Zuschlag ge- sichert ist. Das Beschwerdegericht durfte auch nicht darauf vertrauen, dass das 7 8 - 7 - „Setting“ bei einer akuten Krisensituation besteht und wirksam wird. Denn es beruhte erkennbar auf der freiwilligen Mitwirkung der Schuldnerin und ihrer Ein- sicht, der Hilfe zu bedürfen. Bei einer Zuspitzung der Lage, wie sie das Be- schwerdegericht nicht ausschließen konnte, ist der Suizidgefährdete aber typi- scherweise unfähig, Hilfe zu organisieren. Es ist daher erforderlich, dass die Durchführung ambulanter Maßnahmen, die das Vollstreckungsgericht für ge- eignet hält, der konkreten Suizidgefahr zu begegnen, auch und gerade dann sichergestellt ist, wenn der Suizidgefährdete die Konfliktsituation selbst nicht mehr angemessen bewältigen kann. IV. 1. Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Das Beschwerdegericht wird neue Feststellungen zu der aktuellen Situation der Schuldnerin zu treffen haben. Sollte diese unverändert geblieben sein, darf das Beschwerdegericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann ablehnen, wenn es sicherstellt, dass das „Setting“ aus ambulanter und therapeutischer Behandlung besteht und funktioniert. 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss schon vor dem Eintritt der Rechts- kraft vollstreckt werden kann und die Aufhebung der Entscheidung des Be- schwerdegerichts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist dessen Vollziehung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen (vgl. Senat, Beschluss vom 16. März 2017 - V ZB 150/16, NZM 2017, 454 Rn. 16; Beschluss vom 28. Januar 2016 - V ZB 115/15, NJW-RR 2016, 336 Rn. 20; Beschluss vom 21. Juli 2011 - V ZB 48/10, NJW-RR 2011, 1452 Rn. 17). 9 10 - 8 - 3. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren bestimmt sich für die Rechtsanwaltsgebühren nach § 26 Nr. 2 und Nr. 3 RVG. Gerichts- kosten sind im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht angefallen. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Kiel, Entscheidung vom 24.08.2017 - 22 K 50/15 - LG Kiel, Entscheidung vom 07.01.2019 - 13 T 101/17 - 11