Leitsatz
V ZR 218/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:200919UVZR218
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:200919UVZR218.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 218/18 Verkündet am: 20. September 2019 Weschenfelder Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 1004 Abs. 1; NRG BW § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 in der bis zum 11. Februar 2014 geltenden Fassung a) Der Eigentümer eines Grundstücks ist hinsichtlich der von einem darauf befindli- chen Baum (hier: Birken) ausgehenden natürlichen Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB, wenn er sein Grundstück nicht ord- nungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die An- pflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind. b) Ein Anspruch auf Beseitigung des Baums lässt sich in diesem Fall regelmäßig auch nicht aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis herleiten. BGB § 906 Abs. 2 Satz 2 Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtli- chen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrundstücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausgehenden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch ge- mäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190). BGH, Urteil vom 20. September 2019 - V ZR 218/18 - LG Karlsruhe AG Maulbronn - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juli 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe - Zivilkammer XIX - vom 1. August 2018 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 13. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die in Baden- Württemberg belegen und mit Wohnhäusern bebaut sind. Auf dem Grundstück des Beklagten stehen in einem Abstand von mindestens zwei Meter zu der Grenze drei ca. 18 Meter hohe, gesunde Birken. Wegen der von den Birken auf sein Grundstück ausgehenden Immissionen verlangt der Kläger mit dem Hauptantrag die Entfernung sämtlicher, hilfsweise der seinem Grundstück am nächsten stehenden Birke(n). Weiter hilfsweise beansprucht er eine monatliche Zahlung von jeweils 230 € in den Monaten Juni bis November eines jeden Jah- res. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat die Klage mit allen Anträgen abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, möchte der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzli- chen Urteils erreichen. Entscheidungsgründe: I. Nach Ansicht des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ergibt sich ein Beseitigungsanspruch des Klägers aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die durch die Birken verursachten Immissionen stellten eine Eigentumsbeeinträch- tigung dar, die nur durch die Entfernung der Bäume wirksam unterbunden wer- den könne. Die Einwirkungen seien dem Beklagten als Störer zuzurechnen. Hierfür genüge zwar seine Stellung als Grundstückseigentümer alleine nicht. Er habe aber die bewusste Entscheidung getroffen, sich die Birken in ihrem Be- stand zu eigen zu machen und als Lebensraum und Nahrungsquelle für Vögel und Insekten zu erhalten. Den Kläger treffe keine Duldungspflicht gemäß § 1004 Abs. 2 BGB i.V.m. § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. Durch den Pollenflug zwi- schen März und Juni, das Herausfallen der Samen und Früchte aus den Zapfen der Birke in dem Zeitraum von August bis September, das Herabfallen der lee- ren Zapfen (sog. „Würstchen“) sowie der Blätter und Birkenreiser und den hier- durch zusätzlich erforderlichen Reinigungsaufwand werde sein Grundstück we- sentlich beeinträchtigt. Im Vergleich zu anderen Bäumen stellten Birken auf- grund ihrer kleinteiligen Pollen, Samen und Blätter eine erheblich größere Be- lastung dar. Dass die landesrechtlich für Birken vorgeschriebenen Grenzab- stände, die gemäß der hier noch anwendbaren Bestimmung des § 16 Abs. 1 2 3 - 4 - Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF aufgrund der Innerortslage zwei Meter betrügen, eingehalten seien, lasse weder die Störereigenschaft des Beklagten noch die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung entfallen. Dies folge aus Art. 124 EGBGB. Die Vorschrift lasse nämlich ausdrücklich nur weitere Beschränkungen des Eigentums durch landesrechtliche Vorschriften zu, erlaube es jedoch nicht, dem Nachbarn Rechte zu nehmen, die sich für ihn aus dem Bürgerlichen Ge- setzbuch ergäben. Zudem dienten die Abstandsflächen nur dem Schutz des Nachbargrundstücks vor Verschattung, nicht jedoch der Abwehr von Einwirkun- gen in den räumlichen Bereich des Grundstücks. Diese unterfielen § 906 BGB. Eine Duldungspflicht des Klägers gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB scheide aus, weil der Birkenbewuchs nicht ortsüblich sei. II. Die Revision hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des Urteils des Amtsgerichts. 1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger keinen Anspruch gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die mit dem Hauptantrag ver- langte Beseitigung der drei Birken. a) Richtig ist allerdings, dass das Grundstück des Klägers durch die von dem Berufungsgericht festgestellten Immissionen der Birken beeinträchtigt wird. Es steht der Verurteilung gemäß § 1004 Abs. 1 BGB auch nicht entgegen, dass es grundsätzlich dem in Anspruch Genommenen überlassen bleibt, auf wel- chem Weg er die Beeinträchtigungen abwendet. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sind nämlich keine Maßnahmen ersichtlich, die die Einwir- kungen gleichermaßen unterbinden könnten wie die beantragte Entfernung der 4 5 6 - 5 - Bäume. In einem solchen Fall kann von dem zur Unterlassung Verpflichteten die Vornahme einer konkreten Handlung verlangt werden (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1037; Urteil vom 10. Juni 2005 - V ZR 251/04, ZMR 2013, 395 Rn. 10). b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte sei als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB für die von den Birken ausge- henden Immissionen auf das Grundstück des Klägers verantwortlich. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats folgt die Störerei- genschaft, wie im Ausgangspunkt auch das Berufungsgericht nicht verkennt, nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Von den Fällen des unmitttelbaren Handlungsstörers ab- gesehen (vgl. dazu Senat, Urteil vom 5. Juli 2019 - V ZR 96/18, juris Rn. 25) ist vielmehr die Feststellung erforderlich, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für das Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. Mit der Si- cherungspflicht ist keine Sorgfaltspflicht im schuldrechtlichen Sinne gemeint, die von dem Grundstückseigentümer oder -besitzer verletzt worden sein muss. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Grundstückseigentümer oder -besitzer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grund- stücks verantwortlich ist, er also zurechenbar den störenden Zustand herbeige- führt hat (vgl. zum Ganzen Senat, Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 7 mwN). 7 8 - 6 - bb) Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn es - wie hier - um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht. Ob den Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen eine „Sicherungspflicht“ trifft und er damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalls zu prü- fen. Maßgebend sind hierbei vor allem die Konfliktlösungsregeln des öffentli- chen und privaten Nachbarrechts sowie die Art der Nutzung der benachbarten Grundstücke und die vorbeugende Beherrschbarkeit der Störung. Dabei ist ent- scheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchti- gungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 42; Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 154 f.; Urteil vom 9. Februar 2018 - V ZR 311/16, WM 2018, 1761 Rn. 8). So hat der Senat die Störereigenschaft verneint bei Umstürzen nicht erkennbar kranker Bäume infol- ge von Naturgewalten (Urteil vom 23. April 1993 - V ZR 250/92, BGHZ 122, 282, 284; siehe aber auch Senat, Urteil vom 17. September 2004 - V ZR 230/03, BGHZ 160, 232) oder bei dem Übergreifen von Insekten auf das Nachbargrundstück (Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2634). An der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung eines Grundstücks fehlt es, wenn die in dem jeweils einschlägigen Landesnachbarrechtsgesetz vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen nicht eingehalten sind (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 11). cc) Ob ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB wegen Immissio- nen von Anpflanzungen in Betracht kommt, wenn die vorgeschriebenen Ab- standsgrenzen - wie hier gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF- eingehalten sind, ist umstritten. 9 10 - 7 - (1) Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass allein die Einhaltung des nach Landesrecht maßgeblichen Grenzabstandes den Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht ausschließt (vgl. Staudinger/Roth, BGB [2016], § 906 Rn. 170; Staudinger/Albrecht, EGBGB [2018], Art. 124 Rn. 38; NK-BGB/Ring, 3. Aufl., § 906 Rn. 246; Wenzel, NJW 2005, 241, 242; Endres, Eigentumsfrei- heitsklage contra Naturschutz, S. 50; Horst, NZM 2018, 217, 218). Zur Begrün- dung wird darauf verwiesen, dass auch bei Einhaltung der Abstandsvorschriften der Nachbar durch unterschiedlichste Einwirkung auf sein Grundstück erheblich beeinträchtigt sein könne (vgl. Schäfer, Nachbarrechtsgesetz Nordrhein- Westfalen, 17. Aufl., vor B §§ 40 bis 48, Rn. 5). (2) Nach der Gegenauffassung führt die Einhaltung der Grenzabstände dazu, dass ein Abwehranspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgeschlossen ist, wobei die Begründungen hierfür divergieren. Teilweise wird insoweit schon eine nach § 1004 BGB abwehrbare Eigentumsbeeinträchtigung verneint (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 1990, 144, 145; OLG Düsseldorf, NJWE-MietR 1996, 2, 3; Staudinger/Gursky, BGB [2012], § 1004 Rn. 58; Soergel/Münch, BGB, 13. Aufl., § 1004 Rn. 174; Dehner, Nachbarrecht [Dezember 2012], B § 16 S. 20). Andere halten die Einwirkungen von gesetzmäßig unterhaltenen Bepflanzungen für un- wesentlich i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB und verneinen deshalb einen Abwehran- spruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, NZM 2001, 717, 718; Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40; Bassenge/Olivet, Nachbarrecht in Schleswig-Holstein, 13. Aufl., § 29 Rn. 6). dd) Für die Entscheidung des Meinungsstreits ist von dem oben darge- legten Grundsatz auszugehen, dass der Eigentümer eines Grundstücks hin- sichtlich der von einem darauf befindlichen Baum ausgehenden natürlichen 11 12 13 - 8 - Immissionen auf benachbarte Grundstücke Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet. Hieran fehlt es in aller Regel, wenn die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtlichen Abstandsregelungen eingehalten sind (so im Ergebnis auch bereits Senat, Ur- teil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633, 2634). (1) Ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigun- gen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält, lässt sich nicht allein aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entnehmen. Inhalt und Umfang des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben sich bei der Beurteilung von Einwirkungen, die von einem Nachbargrundstück ausgehen, aus den gesetzli- chen Regelungen des Nachbarrechts als Ganzes. Das Nachbarrecht ist durch einen Ausgleich der einander widerstreitenden Interessen der Nachbarn ge- kennzeichnet und findet sich deshalb nicht nur als Bundesrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 906 ff. BGB), sondern auch in den jeweiligen Landesgesetzen, die in Art. 1 Abs. 2 und Art. 124 Satz 1 EGBGB dem Landesgesetzgeber vor- behalten sind. Nur in dem hiernach gegebenen Rahmen kann der Eigentümer Beeinträchtigungen abwehren (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juni 2015 - V ZR 168/14, NJW-RR 2016, 24 Rn. 7). (2) Dies gilt auch für die Beeinträchtigungen, die von den auf den Grund- stücken befindlichen Pflanzen ausgehen. Die in den jeweiligen Landesnachbar- gesetzen enthaltenen Abstandsregeln sind Ausdruck des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme unter Berücksichtigung der lokalen Besonderheiten (vgl. Birk, Nachbarrecht für Baden-Württemberg, 6. Aufl., II S. 40). Werden die hier festge- legten Grenzen eingehalten, handelt es sich in aller Regel um eine ordnungs- gemäße Bewirtschaftung des Grundstücks. Für Immissionen von Pflanzen, die die Abstandsgrenzen einhalten, ist der Grundstückseigentümer nach der von 14 15 - 9 - dem Gesetzgeber vorgenommenen Wertung deshalb regelmäßig nicht verant- wortlich. Hieran ändert es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nichts, dass die Abstandsregelungen vorrangig zum Ziel haben, den Nachbarn vor dem Entzug von Luft und Licht (sog. „negative“ Immissionen) zu schützen (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, ZfIR 2015, 798 Rn. 15; siehe auch Hinz, JR 1997, 137, 138), und dass die von Bäumen ausge- henden „positiven“ Immissionen wie beispielsweise Laub und Pollen auch dann die Grenze zum Nachbargrundstück überschreiten können, wenn die Abstands- vorschriften eingehalten worden sind (vgl. Weick, NJW 2011, 1702, 1706). Ent- scheidend ist, dass Anpflanzungen, die die Grenzabstände einhalten, von dem Gesetzgeber als zulässige Grundstücksnutzung und damit als ordnungsgemä- ße Bewirtschaftung angesehen werden. Hiermit wäre es nicht zu vereinbaren, den Grundstückseigentümer wegen der - abgesehen von der als solchen rechtmäßigen Anpflanzung - nur auf natürlichen Vorgängen beruhenden Beein- trächtigung des Nachbargrundstücks als Störer anzusehen. (3) Art. 124 Satz 1 und 2 EGBGB, wonach das Eigentum an Grundstü- cken zugunsten des Nachbarn noch anderen als den im Bürgerlichen Gesetz- buch bestimmten Beschränkungen - insbesondere im Hinblick auf den Grenz- abstand von Bäumen - unterworfen werden kann, gebietet, anders als das Be- rufungsgericht meint, keine abweichende Beurteilung. Richtig ist zwar, dass der Landesgesetzgeber nicht dem Nachbarn Rechte nehmen kann, die sich aus § 1004 Abs. 1 BGB ergeben (Senat, Urteil vom 22. Februar 2019 - V ZR 136/18, NZM 2019, 350 Rn. 22). Darum geht es hier jedoch nicht. Viel- mehr stellt sich die (Vor-)Frage, ob ein Grundstückseigentümer für natürliche Immissionen überhaupt verantwortlich ist, wenn der nach dem Landesnachbar- recht vorgeschriebene Grenzabstand eingehalten ist. In diesem Fall ist er re- gelmäßig schon nicht Störer, so dass es bereits an einem Beseitigungsan- 16 - 10 - spruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB fehlt und der von dem Berufungsgericht be- schriebene Konflikt zwischen den Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs und den landesrechtlichen Vorschriften nicht besteht. (4) Bestätigt wird die Auffassung des Senats durch die Vorschriften des § 907 und § 910 BGB. (a) Nach § 907 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Eigentümer eines Grund- stücks verlangen, dass auf den Nachbargrundstücken nicht Anlagen hergestellt oder gehalten werden, von denen mit Sicherheit vorauszusehen ist, dass ihr Bestand oder ihre Benutzung eine unzulässige Einwirkung auf sein Grundstück zur Folge hat. Genügt eine Anlage den landesgesetzlichen Vorschriften, die einen bestimmten Abstand von der Grenze oder sonstige Schutzmaßregeln vorschreiben, kann die Beseitigung der Anlage erst verlangt werden, wenn die unzulässige Einwirkung tatsächlich hervortritt. Gemäß § 907 Abs. 2 BGB gehö- ren aber Bäume und Sträucher nicht zu den Anlagen i.S.d. § 907 Abs. 1 BGB. Auch wenn es sich bei § 907 Abs. 2 BGB um eine - nicht verallgemeinerungs- fähige - Spezialvorschrift zu dem speziellen Abwehranspruch aus Abs. 1 han- delt (vgl. Senat, Urteil vom 12. Dezember 2003 - V ZR 98/03, NJW 2004, 1035, 1036; Urteil vom 18. Juni 2014 - V ZR 151/13, NJW 2014, 3780 Rn. 15), lassen sich hieraus Rückschlüsse auf die hier zu entscheidende Frage der Störerei- genschaft des Grundstückseigentümers ziehen. Nach den Gesetzesmaterialien beruht die Ausnahme nämlich darauf, dass der Grundstückseigentümer gegen- über den Einwirkungen, die von einem Baum ausgehen, „durch § 861“ (= § 910 BGB) „und durch den Vorbehalt des § 866 für die Landesgesetze“ (= Art. 124 EGBGB) „hinlänglich geschützt“ sei (vgl. Protokolle der Kommission für die zweite Lesung des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Band III, 1899, S. 158 f.). Dies spricht dafür, dass der Grundstückseigentümer für natürliche 17 18 - 11 - Einwirkungen auf das Nachbargrundstück, die von § 910 BGB (Überhang) nicht erfasst werden, regelmäßig nicht verantwortlich ist, wenn die Anpflanzungen mit dem Landesnachbarrecht in Einklang stehen, insbesondere den Abstandsvor- schriften genügen (vgl. auch bereits Senat, Urteil vom 7. Juli 1995 - V ZR 213/94, NJW 1995, 2633; ebenso Dehner, Nachbarrecht, [Dezember 2012], B § 16 S. 19). (b) In diese Überlegungen fügt sich die Rechtsprechung des Senats, wo- nach der Grundstückseigentümer, der es zugelassen hat, dass Zweige oder Wurzeln über die Grundstücksgrenze hinüberwachsen konnten und zu Beein- trächtigungen geführt haben, als Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB zu qualifizie- ren ist (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 155; Urteil vom 26. November 2004 - V ZR 83/04, NZM 2005, 318, 319; Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18, zur Veröffentlichung bestimmt). Dies beruht entscheidend darauf, dass der Eigentümer aufgrund der Spezialregelung des § 910 BGB dafür Sorge tragen muss, dass Baumwurzeln oder Zweige nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen. Hierzu ist er im Rahmen der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung des Grundstücks gehalten (vgl. Senat, Urteil vom 28. November 2003 - V ZR 99/03, ZfSch 2004, 153, 155; Urteil vom 14. Juni 2019 - V ZR 102/18, zur Veröffentlichung bestimmt). 2. Das Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 561 ZPO). Sind die für die Anpflanzung bestehenden landesrechtli- chen Abstandsregelungen eingehalten, lässt sich ein Anspruch auf Beseitigung der Bäume in aller Regel - und so auch hier - nicht aus dem nachbarlichen Ge- meinschaftsverhältnis herleiten. 19 20 - 12 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats haben die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff. BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins Einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine all- gemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstrei- tenden Interessen dringend geboten erscheint (vgl. Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 35; Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, NJW-RR 2012, 1160 Rn. 20 mwN; Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16). Geht es um die Beeinträchtigung durch Bäume, setzt ein Anspruch auf deren Beseitigung jedenfalls voraus, dass der Kläger wegen der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzu- nehmenden Beeinträchtigungen ausgesetzt ist (vgl. Senat, Urteil vom 10. Juli 2015 - V ZR 229/14, NJW-RR 2015, 1425 Rn. 16). b) Die Voraussetzungen für diese Ausnahme liegen nicht vor. Da es in- soweit keiner weiteren Feststellungen bedarf, kann der Senat die hierzu erfor- derliche Würdigung selbst vornehmen. aa) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führen die von den Birken ausgehenden Immissionen auf das Grundstück des Klägers dazu, dass der Dachboden des dort befindlichen Hauses nicht wie üblich einmal pro Jahr, sondern mindestens zwei- oder dreimal gereinigt werden muss. Die Reinigung der Dachrinne habe nicht nur zweimal, sondern drei- bis viermal zu erfolgen. Ein erhöhter Reinigungsbedarf bestehe zudem bei den Lichtschächten zu den Kellerfenstern und der Holzterrasse. Besonders aufwendig sei die Reinigung der sich seitlich am Haus befindenden Kiestraufen, weil die Birkenpollen nicht 21 22 23 - 13 - einfach herausgenommen werden könnten. Der Senat verkennt nicht, dass die festgestellten Einwirkungen auf das Grundstück des Klägers als erheblich ein- zustufen sind. Dies hat der Kläger aber nach der Wertung des Gesetzgebers hinzunehmen. Es handelt sich um Immissionen, die gerade für Birken nicht un- typisch sind, auch wenn sie über die Einwirkungen anderer Bäume hinausge- hen. Der Gesetzgeber hat in § 16 Abs. 1 Nr. 4a i.V.m. Abs. 2 Satz 1 NRG-BW aF eine ausdrückliche Regelung dazu getroffen, welche Grenzen ein Grund- stückseigentümer bei der Anpflanzung von Birken einhalten muss. Könnte der Nachbar gleichwohl wegen der von Birken typischerweise ausgehenden Einwir- kungen gestützt auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis Beseitigung ver- langen, würde die von dem Gesetzgeber getroffene Wertentscheidung unterlau- fen. bb) Auf die von dem Berufungsgericht offen gelassene Frage, ob der Kläger und seine Tochter an einer Birkenpollenallergie leiden, kommt es nicht an. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, hat er aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis keinen Anspruch auf Beseitigung der Bäume. Hierfür kann dahinstehen, ob die individuelle gesundheitliche Dispositi- on des aktuellen Nutzers eines Grundstücks im Rahmen des Gebots nachbarli- cher Rücksichtnahme überhaupt herangezogen werden kann (grundsätzlich verneinend etwa VG Hannover, Urteil vom 10. Juli 2012 - 7 A 5059/11, juris Rn. 49; Staudinger/Albrecht, BGB [2018], Art. 124 EGBGB Rn. 38). Es ist je- denfalls einem Grundstückseigentümer, der einen Baum unter der Beachtung der in dem Nachbarrecht vorgeschriebenen Abstandsgrenzen gepflanzt hat, im Allgemeinen nicht zuzumuten, diesen wegen einer Allergie des Nachbarn zu beseitigen. Es handelte sich um eine Maßnahme, die sich insbesondere bei hoch gewachsenen Bäumen (hier: 18 Meter) angesichts der Wuchszeit im Falle einer Neupflanzung faktisch als irreparabel darstellte. Zudem erwiese sich die 24 - 14 - Maßnahme als nutzlos, sobald das Nachbargrundstück von anderen Personen bewohnt wird. 3. Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf- zuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hätte die Abweisung des Hauptantrags durch das Amtsgericht bestätigen und die Berufung jedenfalls insoweit zurückweisen müssen. Da es hierzu keiner weiteren Feststellungen bedarf, entscheidet der Senat in der Sache selbst (§ 563 Abs. 3 ZPO). 4. Zu den von dem Kläger hilfsweise gestellten Anträgen auf Beseitigung von lediglich zwei Birken bzw. von einer Birke und auf Zahlung eines monatli- chen Betrages von 230 € für die Monate Juni bis November eines jeden Jahres hat das Berufungsgericht - von seinem Ausgangspunkt folgerichtig - keine Ent- scheidung getroffen. Auch diese Anträge sind abzuweisen, so dass die Beru- fung zurückzuweisen und damit das Urteil des Amtsgerichts in vollem Umfang wiederherzustellen ist. a) Der Senat ist nicht gehindert, über die Hilfsanträge zu entscheiden. Legt nämlich - wie hier - die beklagte Partei gegen ihre Verurteilung nach dem Hauptantrag Revision ein, so ist ohne weiteres auch der auf einem einheitlichen Sachverhalt beruhende Hilfsantrag der klagenden Partei Gegenstand des Revi- sionsverfahrens (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1990 - VIII ZR 296/88, NJW- RR 1990, 518, 519; Urteil vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, NJW 1992, 112, 113). b) Der Kläger kann von dem Beklagten nicht Beseitigung von nur zwei Birken bzw. von einer Birke verlangen, da es auch insoweit an den Vorausset- zungen für einen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB bzw. für einen Anspruch 25 26 27 28 - 15 - aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis fehlt. Das oben zu dem Hauptantrag Ausgeführte gilt entsprechend. c) Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf eine Entschädigung von monatlich 230 € in den Monaten Juni bis November. Hält der Grundstückseigentümer die für die Anpflanzung bestehenden landes- rechtlichen Abstandsregelungen ein, hat der Eigentümer des Nachbargrund- stücks wegen der Beeinträchtigungen durch die von den Anpflanzungen ausge- henden natürlichen Immissionen weder einen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung noch einen nachbar- rechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 analog. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar einem Grund- stückseigentümer für den erhöhten Reinigungsaufwand infolge des Abfallens von Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen von den Bäumen eines Nachbargrund- stücks unter Umständen ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zustehen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass der in Anspruch genommene Grundstückseigentümer für die Eigentumsbeeinträch- tigung verantwortlich und damit Störer i.S.d. § 1004 Abs. 1 BGB ist. Dies war in den bislang von dem Senat entschiedenen Fällen jedenfalls deshalb zu beja- hen, weil die Bäume unter Verletzung der einschlägigen landesrechtlichen Best- immungen unterhalten wurden und sich die Nutzung des Grundstücks deshalb nicht mehr im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hielt (Senat, Urteil vom 14. November 2003 - V ZR 102/03, BGHZ 157, 33, 43; Urteil vom 27. Ok- tober 2017 - V ZR 8/17, ZfIR 2018, 190 Rn. 18). Hier sind jedoch die Abstands- vorschriften eingehalten, so dass eine Verantwortung des Beklagten für die Be- einträchtigungen des Grundstücks des Klägers ausscheidet. 29 30 - 16 - bb) Auch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB in unmittelbarer Anwendung ergibt sich kein Entschädigungsanspruch des Klägers. Nach dieser Vorschrift kann der Eigentümer, der eine Einwirkung gemäß § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB zu dulden hat, von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beein- trächtigt. Hier hat der Kläger aber die natürlichen Immissionen der Birken be- reits deshalb hinzunehmen, weil der Beklagte für sie nicht verantwortlich ist (siehe oben II.1.b). Damit scheidet ein Entschädigungsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB aus, denn dieser setzt voraus, dass der Nachbar die Immis- sionen nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB dulden muss. 31 - 17 - Soweit dem Urteil des Senats vom 27. Oktober 2017 - V ZR 8/17 (ZfIR 2018, 190 Rn. 12) Abweichendes entnommen werden kann, wird daran nicht festgehalten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 und § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Maulbronn, Entscheidung vom 13.11.2015 - 2 C 425/14 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.08.2018 - 19 S 3/16 - 32 33