Entscheidung
4 StR 368/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR368
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:240919B4STR368.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 368/19 vom 24. September 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. September 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha- gen vom 21. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts ist anzumer- ken: Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Fall II. 2 der Urteilsgründe ist entgegen der Ansicht des Gene- ralbundesanwalts nicht zu beanstanden. Erwirbt der Täter eine nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln, die teils zur gewinnbringende Weiterveräußerung und teils zum Eigenkonsum bestimmt ist, hängt die rechtliche Bewertung von den Wirkstoffgehalten der jeweils zum Weiterverkauf und zum Eigenkonsum vorgesehenen Teilmengen ab. Liegen – wie hier – sowohl die Handels – als auch die Eigenverbrauchsmenge unter der Grenze zur nicht geringen Menge, macht sich der Täter wegen des durch den Besitz der Gesamtmenge ver- wirklichten Verbrechenstatbestands des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, der durch die Ver- gehenstatbestände des § 29 Abs. 1 BtMG nicht verdrängt werden kann, des uner- laubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig. - 3 - Zur Klarstellung des dem Handeltreiben innewohnenden zusätzlichen Unrechtsge- halts tritt die Strafbarkeit wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln tateinheitlich hinzu (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 StR 68/18, NStZ 2019, 95; Beschluss vom 8. Januar 2015 – 2 StR 252/14, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Konkurrenzen 2; Urteil vom 12. März 2002 – 3 StR 404/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 57; Beschluss vom 19. September 2001 – 3 StR 268/01, BGHR, BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 5; vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Aufl., § 29a Rn. 152; Oglakcioglu in MK-StGB, 3. Aufl., § 29a BtMG Rn. 104 f.; Weber, BtMG, 5. Aufl., § 29a Rn. 206). Sost-Scheible Roggenbuck Bender Quentin Feilcke