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Entscheidung

II ZR 256/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:011019BIIZR256
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:011019BIIZR256.18.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 256/18 vom 1. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau sowie V. Sander einstimmig beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 23. April 2018 wird gemäß § 552a ZPO auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers ist gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Stellungnahme des Klägers vom 12. August 2019 gibt keinen Anlass zu einer Änderung der Rechtsauffassung des Senats. Der Senat nimmt auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 2019 Bezug, mit dem er auf die beabsichtigte Zu- rückweisung hingewiesen hat. Der etwaige Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung der Beklag- ten zu 3 an der C. ist kein aufklärungsbedürftiger Sondervorteil, da es sich um keinen unmittelbar der Beklagten zu 3 als Geschäftsführerin gewährten Sondervorteil aus dem Vermögen der Fondsgesellschaft handelt. Vielmehr 1 2 - 3 - stammt dieser Vorteil aus dem Gesellschaftsvermögen der C. , weshalb da- hinstehen kann, ob die Beklagte zu 3 ihre Anteile an der C. unentgeltlich und ohne Rechtsgrund erhalten hat. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 08.11.2017 - 3 O 415/16 - KG, Entscheidung vom 23.04.2018 - 23 U 168/17 -