Entscheidung
5 StR 291/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR291
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR291.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 291/19 vom 8. Oktober 2019 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2019 ge- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge- richts Görlitz vom 27. Februar 2019 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldig- ten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Angesichts dessen, dass ein Protokollberichtigungsverfahren nicht durchgeführt worden ist (vgl. hierzu BGH, Großer Senat für Strafsachen, Beschluss vom 23. April 2007 – GSSt 1/06, BGHSt 51, 298, 316 f.), musste der Senat trotz der anderslautenden dienstlichen Erklärungen des Vorsitzenden und des in der Sa- che zuständigen Berichterstatters der Strafkammer davon ausgehen, dass die geschädigte Ehefrau des Beschuldigten statt – wie geboten – nach § 52 Abs. 3 Satz 1 StPO, nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden war. Das Urteil beruht aber nicht auf dem daraus herzuleitenden Verfahrensfehler (§ 337 StPO). Denn es kann ausgeschlossen werden, dass die sowohl bei ihrer polizeilichen als auch bei zwei ermittlungsrichterlichen Vernehmungen über ihr Zeugnisverweige- - 3 - rungsrecht nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO belehrte, durchweg aussagebereite Zeugin ihr Aussageverhalten in der Hauptverhandlung geändert hätte, wenn sie über das – auch nahe Angehörige umfassende – Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO hinaus zusätzlich nach § 52 Abs. 3 StPO belehrt worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2011 – 5 StR 434/11, NStZ 2012, 221, 222; Urteil vom 13. Mai 1998 – 3 StR 566/97, NStZ 1998, 583, 584; Be- schluss vom 13. Juli 1990 – 3 StR 228/90, NStZ 1990, 549 f.). Sander Schneider König Mosbacher Köhler