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Entscheidung

5 StR 344/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR344
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:081019B5STR344.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 344/19 vom 8. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2. erpresserischen Menschenraubes u.a. zu 3. Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit verurteilt sind a) der Angeklagte B. in den Urteilsfällen 1 und 2 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, b) der Angeklagte D. im Urteilsfall 3 wegen Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 im Schuld- spruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen dreier Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zur räuberischen Er- pressung und zur Körperverletzung verurteilt ist. 3. Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorge- nannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberi- scher Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu - 3 - einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten ver- urteilt ist. 4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und D. sowie die Revision des Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen. 5. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tra- gen. Gründe: Das Landgericht hat verurteilt, - den Angeklagten D. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urteilsfall 3) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen erpres- serischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten, - den Angeklagten B. – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Han- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Ur- teilsfälle 1 und 2), Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 1 2 3 - 4 - drei Fällen, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Beihilfe zur räuberi- schen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten - sowie den Angeklagten W. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah- ren und drei Monaten. Hinsichtlich des Angeklagten B. hat es außerdem eine Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz getroffen. Die jeweils mit Verfahrensbean- standungen und der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten D. und B. haben die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolge; im Übrigen sind sie, wie auch die ebenfalls auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten W. , unbegründet. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen in den Urteilsfällen 1 bis 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die die Angeklagten B. und D. betreffenden Schuldsprüche entsprechend geändert. Die Teileinstellung hat das Entfallen der jeweiligen Einzelstrafen sowie die Aufhebung der zulasten des Angeklagten D. nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Die gegen den Angeklagten B. verhängte Gesamt- freiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der in den Urteilsfällen 1 und 2 verhängten Freiheitsstrafen bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie weiterer verbleibender Einzelfreiheitsstra- 4 5 6 7 - 5 - fen von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten und vier Mo- naten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Urteilsfällen 1 und 2 ver- hängten Freiheitsstrafen von neun Monaten und drei Monaten auf eine niedrige- re Gesamtstrafe erkannt hätte. Die geringen Erfolge der Rechtsmittel der Angeklagten B. und D. lassen es nicht unbillig erscheinen, ihnen deren Kosten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO). 2. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: a) Die Verfahrensrügen einer Verletzung von § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO sind aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der Strafkammer vom 27. Juni 2018, mit dem die gegen die Schöffin gerichteten Befangenheits- anträge zurückgewiesen worden sind, jedenfalls unbegründet. b) Die von den Angeklagten D. und W. erhobenen Verfah- rensrügen der Verletzung von § 229 Abs. 1 StPO sind unbegründet. Am 18. Juni 2018 hat – innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) – eine Hauptver- handlung stattgefunden. Dass die Schöffin verhandlungsunfähig war, ist nicht erwiesen. Ohnehin würde dies nicht zur „Unwirksamkeit“ der Fortsetzung der Hauptverhandlung führen, weil die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit als Sachverhandlung ausreicht, auch wenn dies – anders als hier – im Ergebnis zur Feststellung von Verhandlungsunfähigkeit führen würde (vgl. auch Meyer- Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 229 Rn. 11b mwN). 8 9 10 11 - 6 - c) Die von dem Angeklagten W. erhobene Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 4 und § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt hat, zumindest den wesent- lichen Inhalt der „hinzugekommenen Aktenteile“ mitzuteilen. Sander Schneider König Mosbacher Köhler 12