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Entscheidung

2 StR 468/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR468
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:091019B2STR468.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/18 vom 9. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Darmstadt vom 21. Juni 2018 im Ausspruch über die Ein- ziehung des Wertes von Taterträgen mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist wie auch der Strafausspruch keine Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Hingegen begegnet die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner mit den gesondert verfolgten Mittätern die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 850 € und 1.000 US-Dollar angeordnet. Dabei hat es sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Einziehung (jedenfalls teilweise) ausge- schlossen ist, weil der Anspruch des Geschädigten erloschen ist (§ 73e Abs. 1 StGB). Dazu hätte hier im Hinblick auf die in der Hauptverhandlung im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs an den Geschädigten geleistete Ent- schädigungszahlung in Höhe von 1.000 € Anlass bestanden, weil es jedenfalls möglich erscheint, dass diese auch – womöglich neben der Befriedigung eines Schmerzensgeldanspruchs oder dem Ausgleich weiterer materieller Schäden – der Rückgewähr der Tatbeute dienen sollte. Insoweit wäre gegebenenfalls ein (teilweiser) Abzug von dem Betrag vorzunehmen gewesen, den das Landge- richt seiner Einziehungsentscheidung bisher zugrunde gelegt hat. 2 3 4 - 4 - Der neue Tatrichter wird deshalb festzustellen haben, ob und gegebe- nenfalls in welcher Höhe die erbrachte Leistung auch dem Ausgleich der Tat- beute dienen sollte. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg 5