Entscheidung
1 StR 113/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR113
24mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:101019B1STR113.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 113/19 vom 10. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges u.a. hier: Antrag des Angeklagten S. auf Vorführung zum Hauptverhand- lungstermin - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2019 beschlos- sen: Es wird davon abgesehen, den Angeklagten S. zu der Hauptverhandlung über seine Revision und die der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kleve vom 7. August 2018 vorzuführen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Steuerhinterzie- hung in 100 Fällen, wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 400 Fällen und wegen gewerbsmäßigen Bandenbetruges zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die un- terbliebene tateinheitliche Verurteilung wegen Wuchers. Der Angeklagte greift das Urteil ebenfalls mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts an und macht ein Verfahrenshindernis geltend. Die Revisionshauptverhandlung ist für den 14. November 2019 anberaumt. Der in dieser Sache in Untersuchungshaft genommene Angeklagte hat mit Schriftsätzen seiner Verteidigung vom 2. und 4. Oktober 2019 und persönlich mitgeteilt, dass er an der Verhandlung teilzu- nehmen wünsche. Der Senat hält eine Vorführung des Angeklagten zur Revisionshauptver- handlung nicht für geboten. Die Revisionshauptverhandlung ist gemäß § 337 1 2 - 3 - StPO auf die rechtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils beschränkt. Persönliche Erklärungen des Angeklagten zur Sachverhaltsaufklärung entge- genzunehmen ist dem Senat verwehrt. Besondere in der Person des Angeklag- ten liegende Umstände, die eine Vorführung erforderlich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falles für den Angeklagten erfordert weder das Gebot der Waffengleichheit noch das Recht auf effektive Verteidigung seine Vorführung, da die Verteidiger des An- geklagten in der Hauptverhandlung anwesend sein werden (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 29. August 2019 – 5 StR 103/19 Rn. 3 und vom 2. April 2019 – 5 StR 685/18 Rn. 3). Raum Cirener Fischer Bär Leplow