OffeneUrteileSuche
Entscheidung

II ZR 425/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:151019BIIZR425
1mal zitiert
5Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:151019BIIZR425.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 425/18 vom 15. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie Dr. von Selle beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird zurück- gewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor- gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Ent- scheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt auch nicht vor hinsichtlich der vom Berufungsgericht zutreffend verneinten Zulässigkeit der geltend gemachten Hilfsaufrechnung des Beklagten mit zur Insolvenztabelle angemeldeten Vergü- tungsansprüchen als Geschäftsführer der Insolvenzschuld- nerin gegen die Klageforderung aus § 64 Satz 1 GmbHG. Die aufgeworfene Rechtsfrage begründet keine grundsätzli- che Bedeutung der Rechtssache und erfordert keine Ent- scheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts. Sie ist nicht klärungsbedürftig und gibt keine Veran- lassung, Leitsätze für die Auslegung für Gesetzesbestim- mungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzes- lücken auszufüllen. Die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht zweifelhaft, auch wenn der Bundesge- richtshof im Urteil vom 19. November 2013 (II ZR 18/12, - 3 - NJW 2014, 624 Rn. 16) nicht entschieden hat, ob die Eigen- art des Anspruchs aus § 64 Satz 1 GmbHG die Aufrechnung ausschließt. Der Hilfsaufrechnung steht nach § 242 BGB die Eigenart des Ersatzanspruchs nach § 64 Satz 1 GmbHG entgegen. Diese Vorschrift hat den Zweck, Masseverkürzungen im Vorfeld des Insolvenzverfahrens zu verhindern bzw. für den Fall, dass der Geschäftsführer dieser Massesicherungspflicht nicht nachkommt, sicherzustellen, dass das Gesellschafts- vermögen wieder aufgefüllt wird, damit es im Insolvenzver- fahren zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Gesellschaftsgläubiger zur Verfügung steht (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2008 - II ZR 38/07, NJW 2008, 2504 Rn. 10 mwN). Die Aufrechnung des Geschäftsführers mit Insolvenz- forderungen aus Vergütungsansprüchen gegen diesen An- spruch würde einer Auffüllung des Gesellschaftsvermögens zur ranggerechten und gleichmäßigen Befriedigung aller Ge- sellschaftsgläubiger entgegenstehen. Die Unzulässigkeit der Aufrechnung in diesen Fällen wird soweit ersichtlich in der Literatur einhellig angenommen (Kluth, GWR 2014, 44; Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 64 Rn. 45; Born in MünchHdBGesR VII, 5. Aufl., § 117 Rn. 60; Kruth in Nerlich/Römermann, InsO, 38. Ergänzungslieferung Januar 2019, § 96 Rn. 5; Altmeppen in Altmeppen/ Roth, GmbHG, 9. Aufl., § 64 Rn. 36, 25; H. F. Müller in MünchKommGmbHG, 2. Aufl., § 64 Rn. 167; Bork in Bork/Schäfer, GmbHG, 4. Aufl., § 64 Rn. 35; Kohlmann in - 4 - Saenger/Inhester, GmbHG, 3. Aufl., § 64 Rn. 73). Die Nicht- zulassungsbeschwerdebegründung zeigt auch keine abwei- chende Auffassung auf. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 122.558,42 € Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 19.01.2018 - 4 O 350/14 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.11.2018 - I-12 U 10/18 -