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Entscheidung

3 StR 225/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161019B3STR225
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161019B3STR225.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 225/19 vom 16. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 16. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Stade vom 23. Oktober 2018 im Adhäsionsaus- spruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entschei- dung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. 2. Die weitergehende Revision verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die in der Revisionsinstanz durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihn zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 12.000 € nebst Zinsen an den Nebenkläger verurteilt sowie festgestellt, dass der Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Ergänzung der Adhäsionsentschei- 1 - 3 - dung; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da das Landgericht dem von dem Nebenkläger geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch in Höhe von mindestens 20.000 € nur teilweise statt- gegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 3 Satz 3 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (BGH, Be- schluss vom 16. September 2009 - 2 StR 311/09, NStZ-RR 2010, 23). Der Se- nat hat die Urteilsformel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ergänzt. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Gericke Ri'inBGH Dr. Spaniol befin- det sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unter- schreiben. Schäfer Berg Hoch 2 3