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Entscheidung

XII ZR 101/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:161019BXIIZR101
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:161019BXIIZR101.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 101/19 vom 16. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die vorläufige Zwangsvollstreckung aus dem Schluss-Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. August 2019 in Verbindung mit dem Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. April 2019 in der Fassung des Teilurteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli 2019 einstweilen einzustellen, wird zurück- gewiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten unter anderem verurteilt, die von ihm aufgrund eines zwischenzeitlich ordentlich gekündigten Mietvertrags in Besitz gehaltenen Geschäftsräume zum Betrieb einer Apotheke zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat seine Berufung durch Be- schluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Räumung und Herausgabe gerichtet hat, nachdem es durch Teilurteil ausgesprochen hatte, dass der Beklagte die Zwangsvollstre- ckung aus dem Räumungsausspruch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 € abwenden kann, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Si- cherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision hat es nicht zugelassen. 1 - 3 - Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts in Ver- bindung mit der Räumungs- und Herausgabeverpflichtung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Am 26. September 2019 ist die Räumung im Wege der Zwangsvollstre- ckung erfolgt. II. Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll- streckung ist nicht begründet. Wird Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht gemäß §§ 544 Abs. 5 Satz 2, 719 Abs. 2 ZPO auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstwei- len eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu er- setzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die besonderen Voraussetzungen für eine solche Einstellung sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. 1. Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Verpflichtung zur Räumung für sich gesehen keinen "nicht zu ersetzenden Nachteil" im Sinne des § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO darstellt, auch wenn die Vollstreckung das Pro- zessergebnis vorwegnimmt (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2017 - XII ZR 76/17 - NJW-RR 2017, 1355 Rn. 5 mwN). 2. Entgegen der Auffassung des Beklagten ergibt sich ein über die Vor- wegnahme des Prozessergebnisses hinausgehender nicht zu ersetzender 2 3 4 5 6 7 - 4 - Nachteil vorliegend auch nicht dadurch, dass dem Beklagten durch die Räu- mung die Geschäftsräume zum Betrieb seiner Apotheke entzogen würden. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, dass es ihm seit Zugang der ordentlichen Kündigung am 29. Juni 2017 nicht möglich gewesen sein sollte, in Leipzig Er- satzräume zum Betrieb der Apotheke zu finden. Im Übrigen ist im Mietvertrag vom 12. Oktober 2000 ausdrücklich geregelt, dass das Mietverhältnis, das sich nach Ablauf einer Befristung von 10 Jahren ohne Kündigung jeweils um ein Jahr verlängert, unter Einhaltung der vertraglich näher bestimmten Kündigungs- frist jederzeit ordentlich gekündigt werden kann. 3. Der Einstellung der Zwangsvollstreckung mit oder ohne Sicherheits- leistung steht zudem ein überwiegendes Interesse der Klägerin entgegen. In- soweit ist zu berücksichtigen, dass beide Tatsacheninstanzen zu ihren Gunsten entschieden haben. Zudem wurde die Klägerin, die ihrerseits nur Hauptmieterin 8 - 5 - des Anwesens ist, in dem sich auch die vom Beklagten angemietete Ladenein- heit befindet, durch weiteres Urteil des Landgerichts auf Antrag des Hauptver- mieters (neben dem Beklagten) zur Räumung und Herausgabe der streitgegen- ständlichen Geschäftsräume verpflichtet. 4. Schließlich kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre- ckung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten keine Aussicht auf Erfolg haben dürfte. Dose Klinkhammer Schilling Botur Krüger Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 18.04.2019 - 4 O 2363/18 - OLG Dresden, Entscheidung vom 01.08.2019 - 5 U 1065/19 - 9