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Entscheidung

1 StR 219/17

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR219
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019B1STR219.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 219/17 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen des Verdachts des versuchten Betruges Nebenbeteiligte: - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts, der Angeklagten und der Nebenbeteiligten am 22. Oktober 2019 beschlossen: Für die Verkündung der aufgrund der mündlichen Verhand- lung vom 22. Oktober 2019 ergehenden Entscheidung wer- den Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung o- der der Veröffentlichung ihres Inhalts zugelassen. Es gelten die auf der Homepage des Bundesgerichtshofs veröffentlichten Akkreditierungsbedingungen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Gründe: I. Nach § 169 Abs. 3 Satz 1 GVG kann das Gericht für die Verkündung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach seinem Ermessen in besonde- ren Fällen Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmauf- nahmen zum Zwecke der öffentlichen Vorführung oder der Veröffentlichung ih- res Inhalts zulassen. Zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der Beteiligten oder Dritter sowie eines ordnungsgemäßen Ablaufs des Verfahrens können die 1 - 3 - Aufnahmen oder deren Übertragung teilweise untersagt oder von der Einhal- tung von Auflagen abhängig gemacht werden (§ 169 Abs. 3 Satz 2 GVG). Abzuwägen sind dabei das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an dem gerichtlichen Verfahren und die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten (vgl. BT-Drucks. 18/10144, S. 17). Die Abwägung und Ausübung des Ermes- sens führt vorliegend auch unter Berücksichtigung der bisherigen Medienbe- richterstattung zu der im Tenor genannten Zulassung der Aufnahmen, zumal die Verteidigung keine Einwände erhoben hat. II. Foto-, Bild-, Fernseh- und Tonaufnahmen vor Beginn und außerhalb des Termins zur Verkündung einer Entscheidung (vorbehaltlich einer anderweitigen sitzungspolizeilichen oder hausrechtlichen Anordnung) bleiben unberührt. Raum Jäger Bellay Cirener Hohoff 2 3