Entscheidung
2 StR 411/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR411
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019B2STR411.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 411/19 vom 22. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 22. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 4. Juni 2019, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch aufgehoben, jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafausset- zung zur Bewährung verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Freiheitsstrafe zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, „dass er vorbestraft [ist], mit einer Körperver- 1 2 - 3 - letzung und Bedrohung auch teilweise einschlägig.“ Sie hat damit – im Ansatz rechtsfehlerfrei − aus der Einschlägigkeit der Vorverurteilung auf eine erhöhte Schuld des Täters geschlossen (vgl. Senat, Urteil vom 26. November 2014 – 2 StR 132/14, juris Rn. 4; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzu- messung, 6. Aufl., Rn. 657), jedoch übersehen, dass der Angeklagte die zur Aburteilung stehende Tat – Tatzeit war der 9. Juli 2017 – vor der einschlägigen „Vorverurteilung“ vom 22. Juni 2018 beging. Dass die Strafkammer bei der Strafzumessung nicht auf den Warneffekt der Vorverurteilung, sondern auf die vor dem verfahrensgegenständlichen Delikt liegende Tathandlung (vgl. Senat, Urteil vom 30. September 2009 − 2 StR 270/09, NStZ−RR 2010, 40; Beschluss vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, NStZ-RR 2016, 7 f.) bzw. das bereits vor der neuen Tat laufende Ermittlungsverfahren (vgl. zu den erforderlichen Feststellungen Senat, Beschlüsse vom 11. November 2015 – 2 StR 272/15, aaO; vom 10. Juli 2018 – 2 StR 224/18, juris Rn. 7) zur Erfassung der Täterper- sönlichkeit abstellen wollte, ist auch unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Urteilsgründe nicht erkennbar. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der gegen den Angeklagten ver- hängten Freiheitsstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass diese ohne den Wertungsfehler geringer ausgefallen wäre. Die Feststellungen sind hiervon nicht betroffen. Sie bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht zu den bisherigen in Widerspruch stehen. Er wird Gelegenheit haben − genauer als bisher − 3 - 4 - die Möglichkeit einer Gesamtstrafenlage mit dem Strafbefehl des Amtsgerichts Langen vom 22. Juni 2018 in den Blick zu nehmen und – angesichts der mögli- chen Zäsurwirkung des Erkenntnisses − die Tatzeit der weiteren Verurteilung vom 7. Dezember 2018 festzustellen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt