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Entscheidung

II ZR 136/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:221019BIIZR136
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:221019BIIZR136.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 136/19 vom 22. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen: Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Streitwert des Revisionsverfahrens: 632.541,41 € Gründe: I. Die Parteien haben nach einem außergerichtlichen Vergleich den Rechtsstreit entsprechend einer im Vergleich getroffenen Verpflichtung über- einstimmend für erledigt erklärt und vereinbart, dass die Kosten des Rechts- streits der Beklagten auferlegt werden sollen. Beide Parteien haben um eine entsprechende Kostenentscheidung gebeten. II. Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 ZPO ist nicht zu treffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für eine Kostenentschei- dung nach § 91a ZPO kein Raum, wenn die Parteien in einem gerichtlichen 1 2 - 3 - oder außergerichtlichen Vergleich die Kostentragungspflicht geregelt haben (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - II ZR 14/16, juris Rn. 2; Beschluss vom 14. Juli 1969 - X ZR 40/65, WM 1969, 1298, 1299 zum außergerichtlichen Vergleich; Beschluss vom 26. Juni 2003 - III ZB 57/02, BGHReport 2003, 1046 zum gerichtlichen Vergleich). Der Erlass einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO setzt voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung zur Beendigung des Kostenstreits nötig ist. Ergibt aber eine nach § 98 ZPO maßgebende Parteiver- einbarung, wer die Kosten des Rechtsstreits trägt, so besteht kein Kostenstreit, der vom Gericht noch zu entscheiden wäre. - 4 - Die Parteien haben eine solche Parteivereinbarung über die Kostentra- gung getroffen. Sie haben in ihrem außergerichtlichen Vergleich vereinbart, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits tragen soll. Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander Vorinstanzen: LG Frankenthal, Entscheidung vom 02.07.2018 - 2 HKO 17/17 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 28.05.2019 - 5 U 89/18 - 3