Leitsatz
XII ZB 208/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:231019BXIIZB208
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:231019BXIIZB208.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 208/19 vom 23. Oktober 2019 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 276, 295 a) In Verfahren zur Aufhebung einer Betreuung oder eines Einwilligungsvor- behalts ist dem Betroffenen unter den Voraussetzungen des § 276 FamFG jedenfalls dann ein Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (im Anschluss an Se- natsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776). b) In Verfahren, die die Verlängerung eines umfassenden Einwilligungs- vorbehalts in Vermögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, ist dem Betroffenen grundsätzlich ein Verfahrenspfleger zu bestellen. Sieht das Ge- richt davon ab, hat es die Gründe hierfür in der Entscheidung darzulegen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193). BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - XII ZB 208/19 - LG Schweinfurt AG Schweinfurt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 29. April 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: I. Für den Betroffenen wurde erstmals im Jahr 2000 eine rechtliche Betreuung eingerichtet. Zuletzt verlängerte das Landgericht die Betreuung auf der Grundlage des vom Amtsgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens der Sachverständigen Dr. M. und Prof. Dr. V. vom 28. Mai 2017 durch Be- schluss vom 29. August 2017 mit dem Aufgabenkreis notwendige ärztliche Behandlung/Gesundheitssorge, Behördenangelegenheiten, Aufenthaltsbestim- mung einschließlich der Unterbringung sowie Vermögenssorge mit Überprü- fungsfrist zum Juni 2019. Zugleich erhielt es den im Bereich der Vermögens- sorge bestehenden Einwilligungsvorbehalt aufrecht. Das dagegen gerichtete 1 - 3 - Rechtsmittel des Betroffenen wurde durch Senatsbeschluss vom 29. November 2017 verworfen. Seit Juli 2018 hat der Betroffene wiederholt die Aufhebung seiner Be- treuung verlangt. Das Amtsgericht hat am 17. Dezember 2018 die Einholung eines neuen Gutachtens angeordnet, das der Sachverständige Dipl.-Med. L. am 14. Februar 2019 erstattet hat. Nach Anhörung des Betroffenen hat das Amts- gericht die Betreuung verlängert, dabei aber auf den Aufgabenkreis "Vermö- genssorge mit Hausverwaltung des Hauseigentums und Einwilligungsvorbehalt" eingeschränkt. Zugleich hat es eine Überprüfungsfrist bis zum 9. März 2026 bestimmt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht nach erneu- ter Anhörung des Betroffenen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Betroffene weiterhin die Auf- hebung seiner Betreuung. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der angefoch- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerde- gericht. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung der angefochtenen Ent- scheidung ausgeführt, nach dem Gutachten des Sachverständigen L. lägen die Voraussetzungen für eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis Vermögenssorge mit Hausverwaltung des Hauseigentums nebst Einwilligungsvorbehalt weiterhin vor. Der Sachverständige L. habe ausgeführt, dass der Betroffene an paranoi- der Schizophrenie mit Residualsymptomatik leide. Aufgrund dieser psychischen Krankheit sei der Betroffene unfähig, alle Angelegenheiten ohne Nachteile 2 3 4 5 - 4 - selbst zu besorgen. Zum Wohle des Betroffenen sei der Aufgabenkreis der Vermögenssorge mit Einwilligungsvorbehalt weiterhin erforderlich. Die Krank- heit und das daraus folgende Unvermögen zur Besorgung der Vermögensange- legenheiten werde voraussichtlich lebenslang fortbestehen, so dass die Betreu- ung auf Dauer notwendig sei. Eine Besserung des Krankheitsbildes über die bislang durch Medikamente erreichte Stabilisierung hinaus sei nicht zu erwar- ten. Der systematisierte Größenwahn und der teilweise verlorene Realitätsbe- zug bei Verschleierung der psychotischen Symptomatik im Sinne einer "doppel- ten Buchführung" seien in den letzten fünfzehn Jahren mit medikamentöser Be- handlung nicht durchgreifend beeinflussbar gewesen. Der Betroffene sei nur beschränkt zur freien Willensbildung fähig und deshalb partiell geschäftsunfä- hig. Krankheitsbedingt könne er die für und wider eine Betreuung mit dem Auf- gabenkreis der Vermögenssorge sprechenden Umstände nicht nach vernünfti- gen Maßstäben gegeneinander abwägen, ihre Sinnhaftigkeit nicht einsehen und dementsprechend keinen freien Willen zu dieser Entscheidung bilden. Diese Feststellungen des Sachverständigen seien überzeugend und nachvollziehbar. Die vom Beschwerdegericht durchgeführte Anhörung habe die Einschätzungen und Feststellungen des Sachverständigen bestätigt. So habe sich bei der Ge- sprächsführung schnell das vom Sachverständigen schlagwortartig als "doppel- te Buchführung" bezeichnete Verhalten gezeigt: Der Betroffene sei sich darüber bewusst, welche Umstände für sein angestrebtes Ziel der Aufhebung der Be- treuung negativ sein könnten ("fehlende Krankheitseinsicht" und "Patentierung von Erfindungen"), und versuche, seine tatsächlichen Überlegungen und Ge- danken hierzu zu verschleiern. 2. Die Entscheidung hält bereits der Verfahrensrüge der Rechtsbe- schwerde nicht stand. Diese beanstandet zu Recht, dass die Bestellung eines Verfahrenspflegers verfahrensfehlerhaft unterblieben ist. 6 - 5 - a) Einen Antrag oder eine Anregung auf Aufhebung der Betreuung kann das Gericht nur unter Beachtung der für das Betreuungsverfahren geltenden Verfahrensvorschriften der §§ 272 bis 277 FamFG - in Verbindung mit den Regelungen des allgemeinen Teils - ablehnen. Dabei ist unter den Voraus- setzungen des § 276 FamFG auch im Aufhebungsverfahren die Bestellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen, wenn das Gericht in nennenswerte neue Tatsachenermittlungen eintritt (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 7 mwN). Für die Verlängerung der Bestellung eines Betreuers oder der Anord- nung eines Einwilligungsvorbehalts gelten gemäß § 295 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Vorschriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme entspre- chend. Daher ist auch insoweit nach §§ 295 Abs. 1 Satz 1, 276 FamFG die Be- stellung eines Verfahrenspflegers zu prüfen. b) Unter Anwendung der genannten Grundsätze hätte das Beschwerde- gericht deshalb prüfen müssen, ob die Voraussetzungen des § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG für die Bestellung eines Verfahrenspflegers vorliegen. Danach hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Dass das Gericht sich im Rahmen seiner Ermittlungen nicht auf die Ein- holung einer ergänzenden Stellungnahme der vorangehend tätig gewesenen Sachverständigen beschränkt, sondern eine umfassende Neubegutachtung des Betroffenen durch einen anderen psychiatrischen Sachverständigen angeordnet hat, legt insoweit die Bestellung eines Verfahrenspflegers nahe. Darüber hinaus ist nach der Rechtsprechung des Senats - auch wenn keiner der in § 276 Abs. 1 Satz 2 FamFG aufgeführten gesetzlichen Regelfälle vorliegt - die Bestellung eines Verfahrenspflegers grundsätzlich erforderlich, 7 8 9 10 11 - 6 - wenn - wie im vorliegenden Fall - ein Einwilligungsvorbehalt für das gesamte Vermögen angeordnet worden ist. Durch die Anordnung eines Einwilligungs- vorbehalts wird in dessen Geltungsbereich die Möglichkeit des Betroffenen zur eigenverantwortlichen Teilnahme am Rechtsverkehr in stärkerem Maße einge- schränkt als durch die bloße Bestellung eines Betreuers mit einem entspre- chenden Aufgabenkreis. Dieser gravierenden Auswirkung des Einwilligungsvor- behalts auf die Freiheitsrechte des Betroffenen ist dadurch Rechnung zu tra- gen, dass in Verfahren, die einen umfassenden Einwilligungsvorbehalt in Ver- mögensangelegenheiten zum Gegenstand haben, für den Betroffenen regel- mäßig ein Verfahrenspfleger zu bestellen ist. Sieht das Gericht gleichwohl von der Bestellung eines Verfahrenspflegers ab, hat es die Gründe dafür entspre- chend § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG in seiner Entscheidung darzulegen (vgl. Se- natsbeschlüsse vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN und vom 9. Mai 2018 - XII ZB 577/17 - FamRZ 2018, 1193 Rn. 12 mwN). Fehlen dagegen - wie hier - Ausführungen hinsichtlich eines Verfahrens- pflegers vollständig, kann das Rechtsbeschwerdegericht weder prüfen, ob das Beschwerdegericht von seinem Ermessen bezüglich der Bestellung eines Ver- fahrenspflegers überhaupt Gebrauch gemacht hat, noch ob seine Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. August 2018 - XII ZB 180/18 - FamRZ 2018, 1776 Rn. 10 mwN). Bereits dies gebietet die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. 3. Soweit die Rechtsbeschwerde darüber hinaus die Würdigung des Be- schwerdegerichts, wonach die Ausführungen des Sachverständigen sich bei der Anhörung des Betroffenen bestätigt haben, als "Gedankenleserei" und da- mit als denkgesetzliche Unmöglichkeit beanstandet, greift diese Rüge allerdings nicht durch. 12 13 - 7 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Krüger Vorinstanzen: AG Schweinfurt, Entscheidung vom 10.03.2019 - 1 XVII 202/14 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 29.04.2019 - 11 T 55/19 - 14