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Entscheidung

1 StR 393/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:241019B1STR393
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:241019B1STR393.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 393/19 vom 24. Oktober 2019 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 24. Oktober 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Weiden i.d. OPf. vom 10. Mai 2019 aufgehoben a) in den Fällen II.1.-6. (1. Fahrt bis 6. Fahrt) der Urteils- gründe; b) im gesamten Strafausspruch; c) im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Tater- trägen, soweit mehr als 5.550 Euro eingezogen worden sind. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine Strafkammer des Landgerichts Regensburg zu- rückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä- ßigen Einschleusens von Ausländern in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheits- 1 - 3 - strafe von fünf Jahren verurteilt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es of- fensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. 1. Der Schuldspruch in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe ist aufzuhe- ben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Verurteilung des Angeklag- ten insoweit aufgrund der Entscheidung des Sonderstrafgerichts in Sofia vom 31. Juli 2018 das Verfahrenshindernis des zwischenstaatlichen Verbots der Strafverfolgung wegen derselben Tat gemäß Art. 54 des Schengener Durchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ) entgegensteht. Das Vorliegen eines solchen Ver- fahrenshindernisses ist in jeder Lage des Verfahrens zu berücksichtigen und durch das Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 10; Beschluss vom 9. Juni 2017 – 1 StR 39/17, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7 Rn. 7). Nach Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Anhang II Nr. 2 der EU-Beitrittsakte 2005 ist Art. 54 SDÜ im Verhältnis zu Bulgarien anzuwenden. a) Die formellen Voraussetzungen des Art. 54 SDÜ liegen nach den Er- kenntnisquellen, die dem Senat zur Verfügung stehen, vor. Der in den Verfah- rensakten enthaltene Beschluss des bulgarischen Sonderstrafgerichts, die Ver- einbarung des Angeklagten mit der Staatsanwaltschaft über eine dreijährige Freiheitsstrafe zu bewilligen und das Strafverfahren einzustellen (HA Bl. 741 ff.), ist eine rechtskräftige Aburteilung des Angeklagten im Sinne von Art. 54 SDÜ. Eine solche liegt vor, wenn die Sachentscheidung im Erstverfol- gungsstaat nach dessen Recht endgültig und bindend ist mit der Folge, dass 2 3 - 4 - sie dort den sich aus dem Verbot der Doppelbestrafung ergebenden Schutz bewirkt (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C 491/07 – Turansky – Rn. 32; BGH, Urteile vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 11 und vom 28. Juli 2016 – 3 StR 25/16 Rn. 15 f.; jeweils mwN). Dem bul- garischen Gerichtsbeschluss kommt laut dem übersetzten Gerichtsprotokoll die Wirkung eines nicht mehr anfechtbaren Urteils zu, womit die Strafklage in Bul- garien verbraucht ist (vgl. Art. 24 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 der bulgarischen Strafprozessordnung). Zudem wird die Freiheitsstrafe „gerade vollstreckt“, weil dem Angeklagten ihre Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 9. Juni 2017 – 1 StR 39/17 Rn. 24 ff. mwN, BGHR SDÜ Art. 54 Strafklageverbrauch 7). b) Dem Senat ist keine abschließende Prüfung möglich, ob der bulgari- schen Entscheidung zudem dieselben Taten zugrunde liegen wie der Verurtei- lung des Angeklagten in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe. aa) Nach der für die nationalen Gerichte verbindlichen Auslegung des Art. 54 SDÜ durch den Gerichtshof der Europäischen Union gilt im Rahmen dieser Vorschrift ein im Verhältnis zu den nationalen Rechtsordnungen eigen- ständiger, autonom nach unionsrechtlichen Maßstäben auszulegender Tatbe- griff (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C – 288/05 – Kretzinger – Rn. 28 ff.; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 15; Beschluss vom 11. Mai 2016 – 1 StR 627/15 Rn. 7; jeweils mwN). Maßgeben- des Kriterium für die Anwendung des Art. 54 SDÜ ist danach die Identität der materiellen Tat, verstanden als das Vorhandensein eines Komplexes konkreter, in zeitlicher und räumlicher Hinsicht sowie nach ihrem Zweck unlösbar mitei- nander verbundener Tatsachen (vgl. EuGH aaO Rn. 34; BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 11 mwN). Die rechtliche Qualifizierung dieser 4 5 - 5 - Tatsachen, die geschützten rechtlichen Interessen oder sonstige materiell- rechtliche Bewertungen, etwa ob die verschiedenen begangenen Delikte nach deutschem Recht im Verhältnis von Tateinheit oder Tatmehrheit stehen, sind unmaßgeblich. Eine Identität der Sachverhalte lässt sich indes nicht allein aus einem einheitlichen Vorsatz herleiten, sondern erfordert eine objektive Verbin- dung der zu beurteilenden Handlungen (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juli 2007 – C – 367/05 – Kraaijenbrink – Rn. 29; BGH, Urteil vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 531/12, BGHSt 59, 120 Rn. 16). Ob im konkreten Fall eine einheitliche Tat anzunehmen ist, obliegt der Beurteilung durch die zuständigen nationalen Gerichte. bb) Nach diesen Maßgaben kommt ein Strafklageverbrauch gemäß Art. 54 SDÜ in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe in Betracht. Dem übersetz- ten bulgarischen Gerichtsprotokoll zufolge erklärte sich der Angeklagte schul- dig, bei organisierten Schleusungen nach Bulgarien (vgl. Art. 280 des bulgari- schen Strafgesetzbuchs) als Leiter einer Bande in S. im Zeitraum von Janu- ar 2017 bis zum 14. Dezember 2017 tätig gewesen zu sein. Die vom Landgericht der Verur- teilung zugrunde gelegten ersten sechs Schleusungsfahrten fanden innerhalb dieses Zeitraums, nämlich vom 6. Juli 2017 bis zum 4. September 2017, statt. Den Urteilsfeststellungen zufolge brachte der Angeklagte in jedem dieser Fälle die nach Deutschland geschleusten Personen unter anderem zwischenzeitlich in hierzu von ihm angemieteten Wohnungen (sog. „safe houses“) in S. unter. Eine zeitliche und – durch den in derselben Stadt liegenden Tatort begründete – räumliche Verbindung ist daher nach Aktenlage zu bejahen. Zugleich läge eine unlösbare sachliche Verknüpfung nahe, sollte der An- geklagte mithilfe der Mitglieder der von ihm geleiteten Bande auch die von 6 7 - 6 - ihnen nach Bulgarien geschleusten Personen in jenen „safe houses“ unterge- bracht haben. Denn bereits dadurch würde sich das jeweilige Tatgeschehen, das die in Bulgarien und in Deutschland geführten Verfahren zum Gegenstand haben, aufgrund der in S. unterhaltenen Wohnungen objektiv überschnei- den. Falls hier- bei eine (teilweise) Identität der weiteren Beteiligten, also der für den Angeklag- ten jeweils tätigen Personen (vgl. UA S. 11) sowie der nach Bulgarien und in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe nach Deutschland geschleusten Personen bestünde, könnte erst recht ein einheitlicher Tatsachenkomplex, den beide Ver- fahren zum Gegenstand haben, zu bejahen sein. c) Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist insbesondere das dem Ange- klagten vorgeworfene tatsächliche Geschehen aufzuklären, das seiner bulgari- schen Verurteilung zugrunde liegt. Ob das Verfahrenshindernis besteht, hat zwar der Senat aufgrund der vorliegenden oder von ihm noch weiter zu treffen- den Feststellungen und des Akteninhalts grundsätzlich selbst zu entscheiden. Es ist ihm aber nicht verwehrt, die Sache zur Nachholung fehlender Feststel- lungen an das Tatgericht zurückzuverweisen. Dazu besteht insbesondere dann Anlass, wenn die Ermittlung der maßgebenden Tatsachen (auch) eine Beweis- aufnahme wie in der tatgerichtlichen Hauptverhandlung erforderlich machen würde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 14 und vom 18. November 2015 – 4 StR 76/15 Rn. 9). Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es ist zu erwarten, dass ein neues Tatgericht auch noch ergänzende Feststellungen zu den angeklagten Taten in den Fällen II.1.-6. der Urteilsgründe treffen kann, was dem Strengbeweis in der Hauptverhandlung vorbehalten ist. Derartige Feststellungen – etwa zu der Fra- ge, welche weiteren Personen den Angeklagten bei der Beherbergung der nach 8 9 - 7 - Deutschland geschleusten Personen unterstützt haben – sind für eine mögliche Tatidentität nach Art. 54 SDÜ relevant, die unter Beachtung des Zweifelssatzes zu prüfen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 5 StR 96/19 Rn. 9 mwN). Die bisherigen Feststellungen sind dabei rechtsfehlerfrei getroffen und können bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststellungen sind mög- lich, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen. 2. Der Schuldspruch in den Fällen II.7. und II.8. der Urteilsgründe ist von dem möglichen Verfahrenshindernis nicht betroffen. Diese Taten beging der Angeklagte im Januar 2018 und damit außerhalb des Tatzeitraums, der von der bulgarischen Entscheidung erfasst ist. Insoweit hat die rechtliche Nachprüfung des Urteils – auch was die Anordnung betrifft, in diesen Fällen den Wert von Taterträgen in Höhe von 5.550 Euro (37 geschleuste Personen x 150 Euro) ein- zuziehen – keinen Rechtsfehler zu Lasten des Angeklagten ergeben. II. Die Teilaufhebung des Schuldspruchs in den Fällen II.1.-6. der Urteils- gründe entzieht neben der insoweit angeordneten Einziehung dem gesamten Strafausspruch die Grundlage. Denn der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung der Einzelstrafen in den Fällen II.7. und II.8. der Urteilsgründe von der auch im Fall II.1. verhängten höchsten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) sowie von der Anzahl der einen engen inneren Zusammenhang aufweisenden Taten beeinflusst war (vgl. allgemein hierzu BGH, Urteil vom 7. Februar 2012 – 1 StR 525/11, BGHSt 57, 123 Rn. 23 mwN). Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs – wobei die zugehörigen sowie die zur Einziehungsentschei- dung getroffenen Feststellungen ebenfalls bestehen bleiben können – ermög- licht es ferner dem neuen Tatgericht, alle Einzelstrafen in einem ausgewogenen Verhältnis neu festzusetzen, sollte das Verfahrenshindernis nicht bestehen. 10 11 - 8 - III. 1. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils bedarf die Sa- che neuer tatrichterlicher Prüfung und Entscheidung. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 StPO an ein anderes Landgericht zurückzuverweisen. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die gegen den Angeklagten in Bulgarien verhängte Strafe – insbesondere wenn die ihm gewährte Strafaussetzung infolge des hiesigen Verfahrens wegzufallen droht – zudem im Rahmen der Bemessung einer neuen Gesamtstrafe bei dem Gesamtstrafübel in den Blick zu nehmen sein wird (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – 1 StR 508/18 Rn. 6 mwN). Raum Bellay Bär Hohoff Leplow 12 13