Entscheidung
XII ZB 342/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB342
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:301019BXIIZB342.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 342/19 vom 30. Oktober 2019 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 18. Juni 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Land- gericht zurückverwiesen. Wert: 5.000 € Gründe: Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 1. Zu Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das Landgericht die not- wendige Sachkunde des Gutachters nicht festgestellt hat. a) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der – in einem Betreuungs- verfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte – Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung 1 2 3 - 3 - darzulegen (st. Rspr. des Senats, siehe etwa Senatsbeschluss vom 23. November 2016 - XII ZB 385/16 - FamRZ 2017, 234 Rn. 8 mwN). b) Diesen Anforderungen wird die angegriffene Entscheidung nicht ge- recht. Zutreffend weist die Rechtsbeschwerde darauf hin, dass der Sachver- ständige ausweislich der in seinem Gutachten angeführten Berufsbezeichnung lediglich "Arzt" ist. Gesonderte Feststellungen zur Sachkunde des Gutachters auf dem Gebiet der Psychiatrie enthält weder der amtsgerichtliche noch der landgerichtliche Beschluss. 2. Im Übrigen ist die angegriffene Entscheidung nicht zu beanstanden. Der Senat hat die weiteren Verfahrensrügen geprüft, diese aber nicht für durch- greifend erachtet (§ 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG iVm § 564 ZPO). Von einer weite- ren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wä- re, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Schilling Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Delmenhorst, Entscheidung vom 07.05.2019 - 3c XVII 334/92 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 18.06.2019 - 8 T 346/19 - 4 5 6