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Entscheidung

IX ZA 18/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZA18
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:311019BIXZA18.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 18/19 IX ZA 19/19 IX ZA 20/19 vom 31. Oktober 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 31. Oktober 2019 beschlossen: Die Verfahren IX ZA 18/19, IX ZA 19/19 und IX ZA 20/19 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Es führt das Verfah- ren IX ZA 18/19. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchfüh- rung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 1. August 2019 sowie zur Durchführung von Rechtsbe- schwerden gegen die Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlüs- se dieses Zivilsenates vom 1. August und 6. August 2019 werden abgelehnt. Gründe: Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre unzulässig, weil der Wert der vom Beklagten mit seiner Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht 1 - 3 - übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Der Beklagte ist zur Zahlung einer Hauptforderung in Höhe von 14.000 € verurteilt worden. Die vom Beklagten darüber hinaus beabsichtigten Rechtsmittel wären als Rechtsbeschwerden auszulegen, weil der Beklagte die Aufhebung der Pro- zesskostenhilfe ablehnende Beschlüsse des Berufungsgerichts durch den Bun- desgerichtshof begehrt und er dieses Ziel allenfalls mit entsprechenden Rechtsbeschwerden erreichen könnte. Auch insoweit ist dem Beklagten jedoch mangels hinreichender Erfolgsaussichten die beantragte Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu versagen. Das Rechtsmittel der Rechtsbe- schwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Kayser Gehrlein Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 01.02.2019 - 326 O 169/16 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 01.08.2019 - 11 U 41/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2019 - 11 U 41/19 - 2