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Entscheidung

4 StR 277/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:071119B4STR277
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:071119B4STR277.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 277/19 vom 7. November 2019 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 25. Januar 2019 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen der Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus- lagen des Angeklagten zur Last. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin in der Revisionsinstanz erwachse- nen notwendig-gen Auslagen zu tragen. - 2 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei- nes Kindes in 40 Fällen unter Einbeziehung zweier anderweitig erkannter Frei- heitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Ange- klagten. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer klarstellenden Ergänzung der Urteilsformel; im Übrigen ist es unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum Nach- teil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Angeklagten waren in der unverändert zur Hauptverhandlung zuge- lassenen Anklage 170 Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes angelas- tet worden. Das Landgericht hat sich hinsichtlich 40 dieser Fälle die Überzeu- gung von der Tatbegehung durch den Angeklagten verschaffen können. Wegen der Nichterweisbarkeit der 130 weiteren tatmehrheitlich angeklagten Taten wäre zur Erschöpfung des Eröffnungsbeschlusses ein Teilfreispruch erforderlich ge- wesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. November 2017 – 5 StR 438/17, NStZ- RR 2018, 55; vom 11. Januar 2012 – 4 StR 559/11, StraFo 2012, 103; vom 30. Mai 2008 – 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287). Diesen holt der Senat mit der Kostenfolge des § 467 Abs. 1 StPO nach. Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel 1 2