Entscheidung
1 StR 310/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR310
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR310.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer am 12. November 2019 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten Ö. wird das vorbe- zeichnete Urteil aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO), a) soweit dieser Angeklagte wegen der Taten zu II., III. und IV. verurteilt worden ist; b) in dem diesen Angeklagten betreffenden Gesamtstraf- ausspruch und dem Ausspruch über den Vorwegvollzug. Seine weitergehende Revision wird verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. - 3 - Gründe: Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht ge- ringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verur- teilt. Den Angeklagten Ö. hat es wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln, sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Be- sitz von Betäubungsmitteln, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es seine Unterbringung in der Entzie- hungsanstalt mit einem Vorwegvollzug von einem Jahr und elf Monaten, die Einziehung in Höhe von 700 € und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 320.283,10 € gegen ihn angeordnet. Während die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten G. erfolglos bleibt, führt die Revision des Angeklagten Ö. zur teilweisen Auf- hebung. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kaufte der Angeklagte Ö. im Sommer 2017 von dem anderweitig Verfolgten T. 9,9 Kilogramm Marihuana auf Kommission (Tat zu I.). Zu verschiedenen Zeit- punkten zwischen Mai und November 2017 verkaufte der Angeklagte Ö. bei 22 Gelegenheiten insgesamt 1.150 Gramm Marihuana an T. (Tat zu II. 1. und 2.). Im Som- mer/ Herbst des Jahres 2017, jedenfalls vor dem 15. November 2017 kaufte und übernahm der Angeklagte Ö. von dem gesondert Verfolgten 1 2 3 - 4 - S. ein Kilogramm Marihuana (Tat zu III.). Am 9. Januar 2018 war er im Besitz von 5,45 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 20 %, welches abzüglich eines Eigenkonsumanteils von 5 % zum gewinnbringenden Weiterverkauf be- stimmt war (Tat zu IV.). Vier bis fünf Wochen vor dem 15. November 2017 kauf- te der Angeklagte Ö. von dem anderweitig Verfolgten B. 22 Kilo- gramm Marihuana, welches er mit dessen Unterstützung in der Wohnung des Angeklagten G. lagerte und anschließend verkaufte (Tat zu V.). 2. Die Schuld- und Einzelstrafaussprüche zu den Taten I. und IV. erwei- sen sich als rechtsfehlerfrei. Auch die den Taten zu II., III. und V. zugrundeliegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen. Die Verurteilung des Angeklagten Ö. we- gen selbständiger, real konkurrierender Taten des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in den Fällen II., III. und V. der Urteilsgründe hält hinge- gen einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen eine abschließende Beurteilung des materiell-rechtlichen Konkurrenzverhältnisses nicht möglich ist. a) So werden sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und des- selben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschie- denartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewer- tungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Dabei ist entscheidend, dass sich die Bemühungen des Täters auf dieselbe Rauschgift- menge beziehen. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen, aber auch dann, wenn Drogen aus verschiedenen Erwerbsvorgän- 4 5 6 - 5 - gen zu einem einheitlichen Verkaufsvorrat vereint werden. Demgegenüber kann allein der gleichzeitige Besitz verschiedener zum Handeltreiben bestimmter Mengen aus verschiedenen Liefervorgängen eine Bewertungseinheit nicht, gleichwohl aber Tateinheit im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB bei Teilidentität der Ausführungshandlungen begründen (vgl. insgesamt BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2017 – 3 StR 487/16 Rn. 4 mwN; vom 3. September 2019 – 1 StR 300/19 Rn. 10 und vom 28. Mai 2018 – 3 StR 88/18 Rn. 7 mwN). b) Das Landgericht hat sich mit der Frage, ob das vom Angeklagten ab- gesetzte Marihuana (Tat zu II.) ganz oder teilweise aus einer der möglicher- weise zuvor zum Zweck der gewinnbringenden Veräußerung bezogenen größe- ren Mengen (Taten zu III. und V.) stammte, nicht befasst und insoweit keine Feststellungen getroffen. Hierzu hätte aber Anlass bestanden. Dies gilt schon wegen des zeitli- chen Ablaufs und des jeweils entsprechenden Wirkstoffgehalts, aber auch, weil der Angeklagte Ö. jedenfalls im Oktober 2017 über einen die Verkaufs- mengen deutlich übersteigenden Vorrat verfügte. Hingegen kann der Senat an- gesichts der Personengleichheit von Käufer und Verkäufer ausschließen, dass zwischen den Taten zu I. und II. eine solche Bewertungseinheit besteht. Mangels entsprechender, vom Tatgericht ergänzend zu treffender Fest- stellungen bleibt es daher offen, ob und in welchem Umfang die einzelnen Ab- satzgeschäfte materiell-rechtlich als Teilakte einer auf einen einheitlichen Gü- terumsatz bezogenen Bewertungseinheit (vgl. Weber, BtMG, 5. Aufl., Vor §§ 29 ff. Rn. 593 ff.) anzusehen sind. 7 8 9 - 6 - 3. Da die Unterbringung in der Entziehungsanstalt auch an die Anlassta- ten zu I. und IV. anknüpft, kann sie bestehen bleiben. Die Aufhebung des Ge- samtstrafausspruchs zieht jedoch die Aufhebung des Ausspruchs über den Vorwegvollzug nach sich. Die Einziehungsentscheidungen werden von dem Rechtsfehler nicht berührt. Raum Jäger Cirener Hohoff Leplow 10 ECLI:DE:BGH:2020:140220B1STR310.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 310/19 vom 14. Februar 2020 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. zu 2.: unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin- ger Menge u.a. hier: Berichtigung Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2020 beschlos- sen: Der Beschluss des Senats vom 12. November 2019 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin ab- geändert, dass es in der Beschlussformel zu 2.a) heißen muss „soweit dieser Angeklagte wegen der Taten zu II., III. und V. verurteilt worden ist“. Raum Jäger Cirener - 2 - Hohoff Leplow