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Entscheidung

1 StR 415/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B1STR415.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 415/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Aschaffenburg vom 27. Juni 2019 im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt, im Übrigen freigesprochen und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklag- ten. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Gesamtstrafenausspruch von fünf Jahren hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Bildung der Gesamtstrafe ein eigenständiger und zu begründender Strafzumes- sungsakt, der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch die Erhöhung der höchs- ten Einzelstrafe (sog. Einsatzstrafe) erfolgt und sich nicht an der Summe der Einzelstrafen oder an rechnerischen Grundsätzen zu orientieren hat, sondern an gesamtstrafenspezifischen Kriterien (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Oktober 2018 – 1 StR 140/18 Rn. 6; vom 5. August 2010 – 2 StR 340/10 Rn. 1 und vom 13. November 2008 – 3 StR 485/08 Rn. 3). Dabei sind bei der erforderlichen Gesamtschau der Taten namentlich das Verhältnis der einzelnen Straftaten zu- einander, insbesondere ihr Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selb- ständigkeit, ferner die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschie- denheit der verletzten Rechtsgüter und der Begehungsweise sowie das Ge- samtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen. Ferner ist in einer Würdigung der Person des Täters seine Strafempfindlichkeit, seine größe- re oder geringere Schuld im Hinblick auf das Gesamtgeschehen und seine in- nere Einstellung zu den Taten zu erörtern. b) Diesen Anforderungen wird das Landgericht nicht gerecht. Das Landgericht hat für die vier Fälle des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, die der Angeklagte zu nicht näher bestimmten Zeitpunkten in dem Zeitraum zwischen Anfang Juni bis Mitte Sep- tember 2018 beging und die allesamt den Verkauf von Haschisch an denselben Abnehmer zum Gegenstand hatten, in drei Fällen Einzelstrafen von zwei Jahren und in einem Fall eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Frei- 2 3 4 5 - 4 - heitsstrafe verhängt. Für die von dem Angeklagten im November 2018 began- gene Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat das Landgericht eine Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten festgesetzt. Die daraus gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren hat das Landgericht lediglich unter Bezugnahme auf die Zumessungserwägungen hin- sichtlich der Einzelstrafen begründet. Diese „Begründung“ lässt die gebotene Auseinandersetzung mit den gesamtstrafenspezifischen Umständen vermissen, wie zum Beispiel den gesamten Tatzeitraum, den in vier Fällen identischen Ab- nehmer und die Gesamtmenge des in Rede stehenden Rauschgifts. Vor die- sem Hintergrund ist die erhebliche Erhöhung der Einsatzstrafe von zwei Jahren bei der Gesamtstrafenbildung nicht nachvollziehbar. Angesichts des engen zeit- lichen und situativen Zusammenhangs zwischen den vier Fällen des unerlaub- ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dürfte inso- weit vielmehr ein straffer Zusammenzug der Einzelstrafen naheliegen. 2. Die Feststellungen werden durch den aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergän- zende Feststellungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bishe- rigen nicht in Widerspruch stehen. Raum Cirener Hohoff Leplow Pernice 6 7