Entscheidung
5 StR 542/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119B5STR542
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119B5STR542.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 542/19 vom 12. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zum versuchten Mord u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. November 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hamburg vom 3. Juni 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwur- gericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zum versuchten Mord in Tateinheit mit schwerer und gefährlicher Körperverletzung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Beanstandung Erfolg, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt. 1. Die Rüge ist zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Be- schwerdeführer hat das Datum der Urteilsverkündung, die Zahl der Hauptver- handlungstage, den Fristablauf und den Zeitpunkt vorgetragen, an dem das Urteil zu den Akten gebracht worden ist. Damit hat er den Anforderungen der Verspätungsrüge Genüge getan (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1979 – 4 StR 272/79, BGHSt 29, 43, 44; Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 3 StR 473/98, 1 2 - 3 - StraFo 1999, 49). Eine zu weiterem Vortrag zwingende Rügeverwirkung stand hier nicht im Raum. 2. Die Rüge ist auch begründet, da das mit Gründen versehene Urteil ausweislich der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden der Strafkammer erst am 6. August 2019 und damit am Tag nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO unterschrieben und zur Akte gebracht worden ist. Der General- bundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift im Wesentlichen ausgeführt: „Hat die Hauptverhandlung 19 Tage gedauert, so beträgt die Frist zur Absetzung des Urteils neun Wochen. Diese Frist be- gann mit der Urteilsverkündung am 3. Juni 2019 und endete am 5. August 2019. An der Einhaltung dieser Frist war das Landge- richt nicht durch einen unvorhersehbaren und unabwendbaren Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gehindert. Vorliegend beruht die verspätete Absetzung des Urteils aus- weislich des der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft beige- fügten Vermerks des Kammervorsitzenden vom 10. September 2019 maßgeblich auf einem Irrtum der Strafkammer über den Ablauf der Frist zur Absetzung der Urteilsgründe. Dieser Irrtum kann eine Überschreitung der Frist nicht rechtfertigen (vgl. Se- nat, Beschluss von 9. Dezember 2010 – 5 StR 485/10). Das Überschreiten der in § 275 Abs. 1 Sätze 2 und 4 StPO bezeich- neten Fristen begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO).“ Dem schließt sich der Senat an. 3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des – sehr sorgfältig begründe- ten – Urteils. Mutzbauer Sander Schneider König Köhler 3 4 5 - 4 - Vorinstanz: Hamburg, LG, 03.06.2019 - 6500 Js 135/18 602 Ks13/18 2 Ss 91/19