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Entscheidung

EnVR 38/18

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR38
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR38.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 38/18 vom 12. November 2019 in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer und Dr. Tolkmitt sowie die Richterin Dr. Linder beschlossen: Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig ge- worden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Be- schluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. März 2018 - 3 Kart 306/16 - ist wirkungslos. Die Betroffene trägt die Kosten des Beschwerde- und des Rechts- beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfest- setzung des Beschwerdegerichts. Gründe: Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde be- wirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wa- ren gemäß § 90 Satz 1 EnWG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Durch die Rücknahme ihrer Beschwerde hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen bege- ben. Es entspricht der Billigkeit, die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen 1 2 - 3 - der Beschwerdegegnerin anzuordnen (BGH, Beschluss vom 8. November 2017 - EnVR 49/15, juris Rn. 2 mwN). Dagegen entspricht es nicht der Billigkeit, der Beschwerdeführerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf- zuerlegen. Dabei kann dahinstehen, ob vorliegend ein besonderes Interesse der Beigeladenen am Verfahrensausgang anzuerkennen ist (vgl. BGH, Be- schluss vom 14. März 1990 - KVR 4/88, WuW/E BGH 2627, 2643 - Sportüber- tragungen, insoweit nicht in BGHZ 110, 371 abgedruckt). Es fehlt jedenfalls an einer Antragstellung (vgl. BGH aaO) bzw. an einer sonstigen wesentlichen Ver- fahrensförderung (Theobald/Werk in Danner/Theobald, Energierecht, § 90 EnWG Rn. 13 [Stand: Mai 2019]). Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.03.2018 - VI-3 Kart 306/16 [V] - 3