Leitsatz
EnVR 66/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR66
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:121119BENVR66.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 66/18 Verkündet am: 12. November 2019 Zöller Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Netze BW EnWG § 79 Abs. 2 Richtet sich die Beschwerde gegen eine Entscheidung der nach Bundesrecht zuständigen Bundesnetzagentur, ist eine Landesregulierungsbehörde nicht nach § 79 Abs. 2 EnWG am Verfahren beteiligt. BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - EnVR 66/18 - OLG Düsseldorf - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Bacher, Dr. Schoppmeyer, Dr. Tolkmitt und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2018 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die auch die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur und der weiteren Beteiligten zu tragen hat, zurückgewiesen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt. - 3 - Gründe: A. Die Antragsgegnerin (fortan auch: Beschwerdeführerin) ist ein Ener- gieversorgungsunternehmen und ausschließlich als Netzbetreiberin tätig. Die Antragstellerin erstellte als Bauträgerin in der Gemeinde P. 20 Reihen- häuser an der Straße "I. ". Die 20 Reihenhäuser bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und sind auf einem Grundstück im Rechtssinn errichtet. Jeder Reihenhausinha- ber hat 1/20 Miteigentum inne. Die Reihenhäuser Nr. 1 bis 14 liegen südöstlich des F. , die Reihenhäuser Nr. 15 bis 20 nordwestlich. Die Antragstellerin vermarktet zudem die dezentrale Versorgung aller Reihenhäuser mit Strom und Wärme durch ein Blockheizkraftwerk. Das von einem Dritten betriebene Block- heizkraftwerk befindet sich nebst allen Hausanschlüssen für Strom, Gas, Was- ser und Telekommunikation, dem gemeinsamen Zählerplatz sowie dem Netz- verknüpfungspunkt zum Netz der Antragsgegnerin im Keller der Reihenhäuser Nr. 13 und 14. Das Leitungsnetz ab dem Netzverknüpfungspunkt zu den ein- zelnen Reihenhäusern unterhalten künftig sämtliche Eigentümer der Reihen- häuser als Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Antragstellerin begehrte im November 2015 den Anschluss der Rei- henhäuser an das öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung der Antrags- gegnerin als Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG. Die Antragsgegnerin stufte die Energieanlage als Energieversorgungsnetz ein. Die Parteien schlos- sen im Oktober 2016 einen Netzanschlussvertrag, wonach die Reihenhäuser Nr. 1 bis 14 als Kundenanlage an das Netz der Antragsgegnerin angeschlossen wurden; eine Einbeziehung der Reihenhäuser Nr. 15 bis 20 lehnte die Antrags- 1 2 3 - 4 - gegnerin ab, eine Behandlung der Reihenhäuser Nr. 15 bis 20 als weitere, ei- genständige Kundenanlage lehnte die Antragstellerin ab. Daraufhin beantragte die Antragstellerin bei der Bundesnetzagentur ein Missbrauchsverfahren gegen die Antragsgegnerin mit dem Ziel, dieser aufzu- geben, die Energieanlage in P. über einen gemeinsamen Netzverknüp- fungspunkt und einen gemeinsamen Zählerplatz als Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG an ihr Netz der allgemeinen Versorgung anzuschließen. Die Bundesnetzagentur gab dem Antrag statt. Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragsgegnerin gegen die von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verpflichtung, die Energieanlage der An- tragstellerin über den gemeinsamen Netzverknüpfungspunkt als Kundenanlage an ihr Netz anzuschließen und erforderlichenfalls Zählpunkte nach § 20 Abs. 1d EnWG bereitzustellen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer Rechtsbe- schwerde den Beschwerdeantrag weiter. B. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Antragstellerin sei nach § 31 EnWG für ein Missbrauchsverfah- ren antragsbefugt. Die von der Bundesnetzagentur ausgesprochene Verpflich- tung der Antragsgegnerin sei zutreffend, weil das Verhalten der Antragsgegne- rin missbräuchlich sei. Die Reihenhäuser F. Nr. 1 bis 20 stellten eine ein- heitliche Kundenanlage dar und seien als solche anzuschließen. Daher stelle 4 5 6 7 8 - 5 - auch die angebotene Zurverfügungstellung zweiter Zählpunkte einen Verstoß gegen § 20 Abs. 1d EnWG dar. Die Bundesnetzagentur habe rechtsfehlerfrei die Versorgungsinfrastruk- tur der Antragstellerin als eine Kundenanlage gemäß § 3 Nr. 24a EnWG einge- ordnet. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Zutreffend nehme die Bundesnetzagentur an, dass sich die Energieanlage auf einem räumlich zu- sammengehörenden Gebiet befinde. Entscheidend für § 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG sei die von außen wahrnehmbare, durch die innere Verbundenheit ge- schaffene räumliche Gebietseinheit. Diese dürfe nicht durch störende oder trennende Unterbrechungen aufgehoben sein. Demgemäß sei eine das Gebiet durchschneidende Straße regelmäßig ein trennendes Element, welches der Annahme eines räumlich zusammengehörenden Gebietes entgegenstehe. Ob im Einzelfall gleichwohl noch ein räumlich zusammengehörendes Gebiet ange- nommen werden könne, richte sich nach einer Gesamtwürdigung, welche die Ausgestaltung der Verkehrsquerung, die Breite und Widmung der Straße sowie Art und Ausmaß der Nutzung zu berücksichtigen habe. Maßgeblich sei insbe- sondere, ob die Straße hauptsächlich der Erschließung des Gebietes diene. Nach diesen Maßstäben sei die Einschätzung der Bundesnetzagentur zutreffend, dass sich die Energieanlage zur Versorgung der Reihenhäuser auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinde. Das Gebiet sei geogra- fisch relativ begrenzt, überschaubar und nicht besonders groß. Die Querung durch den F. ändere daran nichts. Dieser sei nicht besonders breit und eine typische Wohngebietsstraße und diene in erster Linie nur der Erschließung der Reihenhäuser. 9 10 - 6 - Die weiteren Voraussetzungen des § 3 Nr. 24a Buchst. b bis d EnWG seien ebenfalls erfüllt. Insbesondere werde die Energieanlage zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher unentgeltlich und diskrimi- nierungsfrei zur Verfügung gestellt. Alle Aufwendungen für die Installation der Versorgungseinrichtungen seien Teil des Kaufpreises gewesen. II. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 1. Das Beschwerdegericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Antragstellerin einen gemäß § 31 EnWG zulässigen Antrag auf ein Miss- brauchsverfahren gegen die Beschwerdeführerin gestellt hat. 2. Ohne Erfolg macht die Beschwerdeführerin geltend, das Beschwer- degericht habe eine Beiladung der Landesregulierungsbehörde Baden- Württemberg verfahrensfehlerhaft unterlassen. Es ist schon zweifelhaft, ob sich die Beschwerdeführerin auf die unterbliebene Beteiligung berufen kann, weil sie hierdurch grundsätzlich nicht beschwert ist (vgl. Danner/Theobald/Boos, Ener- gierecht, 2017, § 79 EnWG Rn. 23). Das kann jedoch dahinstehen. Es fehlt bereits an einem Verfahrensfehler. Eine Beiladung durch das Beschwerdegericht selbst ist von § 79 Abs. 1 EnWG nicht vorgesehen. Ebenso wenig gewährt § 79 Abs. 2 EnWG der Landesregulierungsbehörde die Stellung eines Beteiligten. Regulierungsbehörde im Sinne des § 79 Abs. 2 EnWG ist nur die Bundesnetzagentur (BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - KVR 23/07, BGHZ 174, 324 Rn. 11). Eine entsprechende Anwendung des § 79 Abs. 2 EnWG auf eine Beschwerde gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur als nach Bundesrecht zuständiger Behörde scheidet aus. Es fehlt bereits an der Vergleichbarkeit der Interessenlage; die Beteiligung der Bundesnetzagentur soll 11 12 13 14 15 - 7 - die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung im Vollzug des Energiewirtschaftsge- setzes sichern, indem der Bundesnetzagentur ermöglicht wird, abweichende Entscheidungen der Landesregulierungsbehörden überprüfen zu lassen (vgl. BGHZ 174, 324 Rn. 13). 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, die Bundesnetzagentur habe das Verhalten der Beschwerdeführerin zu Recht als mit den Vorgaben in den Bestimmungen in Teil 2, Abschnitte 2 und 3 des EnWG nicht vereinbar gehalten (§ 31 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Es liegt ein Ver- stoß der Antragsgegnerin gegen § 20 Abs. 1d EnWG vor. a) Gemäß § 20 Abs. 1d Satz 1 EnWG hat der Betreiber eines Energie- versorgungsnetzes, an das eine Kundenanlage oder eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung angeschlossen ist, den Zählpunkt zur Erfassung der durch die Kundenanlage aus dem Netz der allgemeinen Versorgung ent- nommenen und in das Netz der allgemeinen Versorgung eingespeisten Strom- menge (Summenzähler) sowie alle Zählpunkte bereitzustellen, die für die Ge- währung des Netzzugangs für Unterzähler innerhalb der Kundenanlage im We- ge der Durchleitung (bilanzierungsrelevante Unterzähler) erforderlich sind. Ent- scheidend ist daher, ob die von der Antragstellerin für alle Reihenhäuser vorge- sehene einheitliche Elektrizitätsversorgung über ein Blockheizkraftwerk eine Kundenanlage im Sinne des § 3 Nr. 24a EnWG darstellt. b) Mit Recht hat das Beschwerdegericht das Vorliegen einer einheitlichen Kundenanlage bejaht. aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass ein zentrales Kriterium einer nicht regulierungsbedürftigen Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Buchst. d EnWG darin liegt, dass die Anlage jedermann zur Belieferung der 16 17 18 19 - 8 - Letztverbraucher mit Strom diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - EnVR 68/10, GuT 2012, 144 Rn. 12; Beschluss vom 12. November 2013 - EnVZ 11/13, juris Rn. 2). Die- se Voraussetzung ist nach den rechtsfehlerfreien und unangegriffenen Feststel- lungen des Beschwerdegerichts erfüllt. bb) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Ener- gieanlage für die Reihenhäuser Nr. 1 bis 20 sich auf einem räumlich zusam- mengehörenden Gebiet im Sinne des § 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG befinden. Soweit das Beschwerdegericht im Hinblick auf die Bedeutung einer Stra- ße zu hohe rechtliche Anforderungen an den Begriff des räumlich zusammen- gehörenden Gebietes im Sinne des § 3 Nr. 24a Buchst. a EnWG gestellt hat, haben sich diese im Streitfall nicht ausgewirkt. Wie der Senat mit Beschluss vom 12. November 2018 (EnVR 65/18, zVb) entschieden und näher begründet hat, liegt ein räumlich zusammengehö- rendes Gebiet auch dann vor, wenn sich die Kundenanlage über mehrere Grundstücke erstreckt und diese Grundstücke so gut wie ausschließlich über die Kundenanlage versorgt werden, sofern die Grundstücke aneinander an- grenzen und nicht verstreut liegen und auf diese Weise ein geschlossenes, von den äußeren Grundstücksgrenzen begrenztes Gebiet darstellen. Dabei ist es unschädlich, wenn ein so abgegrenztes Gebiet Straßen, ähnliche öffentliche Räume oder vereinzelte, nicht ins Gewicht fallende andere Grundstücke ein- schließt, welche nicht durch die Kundenanlage versorgt werden. 20 21 22 - 9 - Diese Voraussetzungen für ein räumlich zusammengehörendes Gebiet sind nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt. Die von der Kun- denanlage versorgten Häuser befinden sich auf einem Grundstück im Rechts- sinne. Die von der Kundenanlage versorgten Reihenhäuser stehen auf anei- nander angrenzenden Grundstücksflächen. Soweit der F. als öffentliche Verkehrsfläche zwischen den Reihenhäusern liegt, ist er nicht geeignet, die räumliche Zusammengehörigkeit aufzuheben. Denn das Gebiet lässt sich durch eine feste Grenze nach außen abgrenzen, ohne dass es - abgesehen von den öffentlichen Verkehrsflächen - andere, nicht von der Kundenanlage versorgte Grundstücke umschlösse oder von solchen gar geteilt würde. Es ist nicht fest- gestellt, dass sich auf dem von der Kundenanlage erfassten Gebiet Letztver- braucher befinden, die anderweitig versorgt werden. cc) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den weiteren Anforde- rungen an eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a Buchst. b und c EnWG greift die Rechtsbeschwerdeführerin nicht an; Rechtsfehler sind nicht ersichtlich. c) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat sich das Verfah- ren nicht dadurch erledigt, dass sie einen Netzanschluss für die Reihenhäuser Nr. 1 bis 14 durchführte und der Antragstellerin überließ, die Reihenhäuser Nr. 15 bis 20 selbständig an den Verknüpfungspunkt anzubinden und dies in- zwischen erfolgt ist. Denn die Beschwerdeführerin weigert sich, die Energiean- lage für alle Reihenhäuser dauerhaft als eine einheitliche Kundenanlage anzu- erkennen. Die bloß faktische Anbindung der Energieanlage der Antragstellerin an das Netz lässt das Bedürfnis für die von der Bundesnetzagentur ausgespro- chene Verpflichtung der Beschwerdeführerin nicht entfallen. 23 24 25 - 10 - C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 2 EnWG. Die Festset- zung des Gegenstandswerts beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GKG und § 3 ZPO. Meier-Beck Bacher Schoppmeyer Tolkmitt Linder Vorinstanz: OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.06.2018 - VI-3 Kart 77/17 [V] - 26