Entscheidung
3 StR 222/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR222.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 222/19 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. auf dessen Antrag - am 13. November 2019 einstimmig beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Hannover vom 21. September 2018 wird verworfen. 2. Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kos- tenentscheidung des vorbezeichneten Urteils klarstellend dahin geändert, dass der Beschwerdeführer als Angeklagter die Kosten des Verfahrens und als Einziehungsbeteiligter die durch seine Nebenbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zu tragen hat. 3. Die Kosten seiner Rechtsmittel hat der Beschwerdeführer zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außer- dem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen, die den Beschwerdeführer 1 - 3 - sowohl als Angeklagten als auch als Einziehungsbeteiligten betrifft. Die "Kosten des Verfahrens", das sich gegen weitere Angeklagte und eine weitere Einzie- hungsbeteiligte richtet, hat das Landgericht den "Angeklagten und Einziehungs- beteiligten" auferlegt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg; seine sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Klarstellung. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfeh- ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a StPO). Die sofortige Beschwerde ist im Wesentlichen ebenfalls unbegründet. Das Landgericht hat dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO zu Recht auferlegt. Es besteht indes Anlass zur Klarstellung der Kostengrundentscheidung dahin, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens nur in seiner Eigenschaft als Angeklagter zu tragen hat, wäh- rend ihm in seiner Eigenschaft als Einziehungsbeteiligter die durch seine Ne- benbeteiligung entstandenen besonderen Kosten zur Last fallen (§ 472b Abs. 1 Satz 1 StPO). Die Entscheidung über die Kosten der Revision folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, diejenige über die Kosten der sofortigen Beschwerde aus § 473 Abs. 4 StPO. Da die Änderung der Kostenentscheidung im Wesentlichen klar- 2 3 4 - 4 - stellenden Charakter hat, erscheint es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten der sofortigen Beschwerde zu belasten. Schäfer Spaniol Tiemann Berg Erbguth