Entscheidung
3 StR 249/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR249
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:131119B3STR249.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 249/19 vom 13. November 2019 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Köln vom 21. November 2017, soweit es ihn betrifft, im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anord- nung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten der Gründung einer kriminellen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminel- len Vereinigung, der schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit ge- fährlicher Körperverletzung sowie der gefährlichen Körperverletzung in Tatein- heit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schul- dig gesprochen und auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten erkannt. Ferner hat es einen Geldbetrag von 36.173,55 € eingezogen. Die auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde den aus der Entschei- 1 - 3 - dungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegrün- det im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zur vom Landgericht angeordneten Wertersatzeinziehung von Tat- erträgen in Höhe von 36.173,55 € "gemäß § 73 Absatz 1, 73a Absatz 1, 73c Satz 1, 76a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 3 StGB" (UA S. 132) hat der Gene- ralbundesanwalt ausgeführt: "Im Hinblick auf die Einziehungsentscheidung mangelt es an der Verfah- rensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchfüh- rung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO. Die angeordnete Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 36.173,55 EUR bezieht sich auf die unter Ordnungspunkt C.V. der Urteilsgründe festgestellte Tat betreffend Nummer 2 der Anklageschrift vom 18. November 2016 (UA S. 77 - 81). Hinsichtlich dieser Tat ist das Verfahren durch Beschluss vom 20. Oktober 2017 gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden (PB Bl. 501, 516). Mit Ausscheiden der Tat war eine darauf bezogene Einziehungsanordnung im subjektiven Verfahren nicht mehr möglich (Senat, Beschluss vom 7. Januar 2003 - 3 StR 421/02 -, juris Rdn. 9). Der in der Hauptverhandlung nach einer (Teil-) Einstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO grundsätzlich zulässige Übergang in das objektive Verfahren zum Zwecke der selbstständigen Anordnung der Einziehung gemäß § 76a Abs. 3 StGB (BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 6) ist indes nicht erfolgt. Wegen des ihr nach Maß- gabe des § 435 Abs. 1 StPO zukommenden Ermessens hätte es hierfür einer auf die Durchführung des objektiven Verfahrens gerichteten Erklä- rung der Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung bedurft, die den entsprechend geltenden Anforderungen des § 200 StPO genügt. Ein bloßer Einziehungsantrag im Schlussvortrag der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft (PB Bl. 595) reicht insoweit nicht aus (Senat NStZ 2018, 559, juris Rdn. 4; BGH StraFo 2018, 471, juris Rdn. 7; Köhler in Meyer-Goßner/Schmitt StPO 62. Aufl. § 435 Rdn. 19)." Dem schließt sich der Senat an. Er bemerkt ergänzend, dass die Einzie- hungsentscheidung ebenso wenig auf § 73a Abs. 1 StGB (i.V.m. § 73c Satz 1 StGB) gestützt werden kann. Denn die dort geregelte erweiterte Einziehung von 2 3 - 4 - Taterträgen ist gegenüber der Einziehung von Taterträgen nach § 73 Abs. 1 StGB subsidiär und kann nur angeordnet werden, wenn sich das Tatgericht außerstande sieht, die deliktisch erlangten Gegenstände eindeutig den abgeur- teilten oder anderen konkreten rechtswidrigen Taten zuzuordnen (vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - 2 StR 231/18, NStZ-RR 2018, 380, 381 f. mwN). 2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Schäfer Spaniol Tiemann Berg Erbguth 4