Entscheidung
IX ZR 306/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:141119BIXZR306
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:141119BIXZR306.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 306/18 vom 14. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer am 14. November 2019 beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Berufung zurück- weisenden Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. Oktober 2018 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 31.093,38 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 3, § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch er- fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die behauptete Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber im Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz (vgl. BGH, Beschluss vom 28. März 2019 - IX ZR 147/18, ZInsO 2019, 1026 Rn. 3 f mwN) für nicht durchgreifend erachtet. 1 - 3 - Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Kayser Gehrlein Grupp Möhring Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Kleve, Entscheidung vom 16.03.2018 - 3 O 119/17 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.10.2018 - I-13 U 19/18 - 2