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Entscheidung

4 StR 437/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR437
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:191119B4STR437.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 437/19 vom 19. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Essen vom 14. Mai 2019 mit den Feststellungen aufge- hoben, ausgenommen die Feststellungen zum äußeren Ge- schehensablauf der rechtswidrigen Taten; diese bleiben beste- hen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen so- wie wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten ver- urteilt. Es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri- schen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungs- formel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getrof- fen: Am 17. November 2018 betrat der Angeklagte den Media Markt in D. , um dort etwas zu stehlen. Er nahm zwei CDs an sich und entfernte mit einem kleinen Messer mit sechs bis sieben Zentimeter Klingenlänge die Siche- rungsetiketten. Ein weiteres Messer mit längerer Klinge führte er in seiner Ho- sentasche mit sich. Der Angeklagte wurde von dem Ladendetektiv über ein Vi- deoüberwachungssystem beobachtet. Der Ladendetektiv ging in das Ladenlo- kal und sprach den Angeklagten an. Als der Angeklagte weiter in Richtung Aus- gang ging, ergriff ihn der Ladendetektiv mit der rechten Hand am rechten Arm und mit der linken Hand an der linken Schulter, um ihn aufzuhalten. Der Ange- klagte, der immer noch das kleine Messer in der rechten Hand hielt, riss seinen rechten Arm hoch und versuchte, sich zu befreien. Er übernahm das Messer mit der linken Hand und setzte zu einem Stich gegen den Ladendetektiv an, damit dieser ihn loslasse und er das Geschäft verlassen könne, wobei er die Verlet- zung des Mannes zumindest billigend in Kauf nahm. Ein Mitarbeiter des Media Marktes rief dem Ladendetektiv eine Warnung zu und ergriff den linken Arm des Angeklagten. Der Ladendetektiv brachte den Angeklagten daraufhin zu Boden, und der Mitarbeiter nahm ihm das Messer ab. Nach Überzeugung der sachverständig beratenen Strafkammer war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei dem Tatgeschehen erheblich vermin- dert. Er leide – abweichend von früheren Gutachten, die die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose gestellt hätten – an einer schizophrenen Psychose vom paranoiden Prägnanztyp. Der begleitende Substanzmissbrauch sei ledig- lich ein „penetranter Risikofaktor“. Die diagnostischen Kriterien einer paranoi- den Schizophrenie seien erfüllt, er leide an akustischen Halluzinationen. Auch 2 3 4 - 4 - am Tattag – allerdings nicht in der unmittelbaren Tatsituation – habe er wie schon in der Vergangenheit Stimmen gehört. In Folge der Erkrankung könne der Angeklagte aufkommende aggressive Impulse nicht kontrollieren. Der Ein- satz des Messers gegen den Ladendetektiv sei Ausdruck dieser eingeschränk- ten Impulskontrolle. Die versuchte gefährliche Körperverletzung und der Dieb- stahl mit Waffen seien erhebliche rechtswidrige Taten. Die Gesamtwürdigung des Beschuldigten und seiner Tat ergebe, dass von ihm infolge seines Zustan- des auch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten seien und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich sei (§ 63 StGB). 2. Die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiat- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen Be- denken. a) Eine Anordnung gemäß § 63 StGB kommt nur in Betracht, wenn zu- mindest eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten positiv festgestellt werden kann und wenn der Täter in diesem Zustand eine rechtswidrige Tat begangen hat, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaften Defekt zurückzuführen ist. Die Voraussetzungen des § 20 oder zumindest die des § 21 StGB zum Zeitpunkt der Anlasstat müs- sen danach zweifelsfrei festgestellt sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1994 – 3 StR 475/94, BGHR StGB § 63 Tat 4; Urteil vom 25. Februar 2010 – 4 StR 596/09; Beschluss vom 23. September 2015 – 4 StR 371/15). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. b) Bereits das Bestehen eines „Zustands“ im Sinne des § 20 StGB ist nicht nachvollziehbar dargelegt. Die nach dem Referat des Sachverständigen- gutachtens im Urteil von diesem für seine Diagnose einer paranoiden Schizo- 5 6 7 - 5 - phrenie herangezogenen Symptome des Stimmenhörens beruhen auf eigenen Berichten des Angeklagten. Konkrete äußere Verhaltensauffälligkeiten, die auf das Bestehen einer paranoiden Schizophrenie bei ihm schließen lassen könn- ten, teilt das Urteil nicht mit. Der Angeklagte ist zuvor noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Sachverständige hat ihm ein „relativ gut erhaltenes psychosoziales Funktionsniveau“ attestiert. In dem Entlassbericht der LWL- Klinik H. – nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erfolgte die Entlassung des Angeklagten kurz vor der Tat – und im Gutachten der Sachver- ständigen Dr. T. vom 28. Mai 2018 wurde die Diagnose einer drogeninduzierten Psychose ge- stellt. Weshalb der von der Strafkammer gehörte Sachverständige diesen Diag- nosen nicht folgt, wird im Urteil nicht wiedergegeben. Der Angeklagte hat nach der Entlassung aus der LWL-Klinik H. die ihm dort verschriebenen Medi- kamente selbständig abgesetzt. Ob dadurch am Tattag bereits wieder ein aku- ter Schub der Erkrankung vorlag, ist nicht festgestellt. Soweit es in den Urteils- gründen heißt, dass der Angeklagte in diesem Zeitraum mehrfach polizeilich auffällig geworden sei, wird dies nicht näher dargelegt. Auch ein nach der Auf- fassung des gehörten Sachverständigen psychopathologisch auffälliges Verhal- ten des Angeklagten während der Tat erschließt sich nicht ohne Weiteres. Die Anlasstaten als solche sind auch normalpsychologisch unschwer zu erklären, wobei auch eine auffällige Erregung während der Tatsituation durch die Situati- on der Ingewahrsamsnahme durch den Ladendetektiv erklärbar sein kann. Da- nach ist auch der symptomatische Zusammenhang zwischen der Erkrankung und der Tat nicht belegt. 3. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass in einer neuen Haupt- verhandlung erneut eine psychotische Erkrankung des Angeklagten festgestellt wird, die möglicherweise sogar zu einer Aufhebung seiner Schuldfähigkeit ge- 8 - 6 - führt hat. Er hat deshalb das Urteil insgesamt – mit Ausnahme der Feststellun- gen zum objektiven Tatgeschehen, die auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswür- digung beruhen – aufgehoben. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: a) Soweit die Strafkammer bei der Abwägung des Vorliegens eines min- der schweren Falles des Diebstahls mit Waffen erwogen hat, dass der Ange- klagte die Benutzung des Messers nicht gestanden habe, ist dies als Fehlen eines weiteren Milderungsgrundes noch nicht durchgreifend rechtlich bedenk- lich; eine strafschärfende Berücksichtigung dieses Umstands wäre allerdings rechtsfehlerhaft. b) Soweit die Strafkammer die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Be- währung mit der Begründung versagt hat, der Angeklagte lebe in „ungeordneten Verhältnissen“, wird dies durch die Urteilsfeststellungen nicht hinreichend be- legt. 9 10 11 - 7 - Zwar ist der Angeklagte obdachlos, er hat aber zur Tatzeit Leistungen nach Hartz IV bezogen, um deren Bewilligung er sich selbständig gekümmert hat. Auch wurde für den Angeklagten eine gerichtliche Betreuung eingerichtet. Hiermit setzt sich das Urteil nicht näher auseinander. Quentin Roggenbuck Bender Feilcke Bartel Vorinstanz: Essen, LG, 14.05.2019 - 10 Js 989/18 27 KLs 37/18