Entscheidung
2 StR 589/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR589
3Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:201119B2STR589.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 589/18 vom 20. November 2019 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2019 gemäß § 356a StPO beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2019 wird auf seine Kosten ver- worfen. Gründe: Der Senat hat durch Beschluss vom 11. September 2019 das Verfahren nach Anhörung des Beschwerdeführers mit Zustimmung des Generalbundes- anwalts in einem Fall, den das Landgericht als besonders schwere räuberische Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung abgeurteilt hat, ge- mäß § 154a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung beschränkt, den Schuldspruch entsprechend geändert und die Einzelstrafe auf die Mindeststrafe nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 1 StGB fest- gesetzt (§ 354 Abs. 1 StPO analog). Im Übrigen hat er das Rechtsmittel als un- begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Der Beschwerdeführer macht mit einer auf § 356a StPO gestützten Rüge geltend, der Senat sei für eine verfahrensbeendende Entscheidung nicht zu- ständig gewesen und habe deshalb Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt. Die Rüge hat keinen Erfolg, weil § 356a StPO nicht die Beanstandung einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ermöglicht. 1 2 3 - 3 - Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zu- rück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand (§ 356a Satz 1 StPO). Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist der Sonderrechtsbehelf auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG beschränkt. Nur dies entspricht dem vom Bundesverfas- sungsgericht an den Prozessgesetzgeber erteilten Auftrag, eine Durchset- zungsgarantie für das „prozessuale Urrecht“ auf rechtliches Gehör zu schaffen (BVerfG, Beschluss vom 30. April 2004 ‒ 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, 408). Der Gesetzgeber hat deshalb mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBI. I S. 3220) entsprechende Regelungen für alle Pro- zessordnungen geschaffen und angemerkt, eine Erstreckung auf die Rüge ei- ner Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte sei nicht Gegenstand des Ge- setzgebungsauftrags durch das Bundesverfassungsgericht (BT- Drucks. 15/3706 S. 14). Daraus folgt, dass ein Regelungsbedürfnis für einen Sonderrechtsbehelf zur Geltendmachung anderer Prozessgrundrechte vom Gesetzgeber nicht angenommen wurde. Der Rechtsbehelf gemäß § 356a StPO ist deshalb nicht dazu bestimmt, damit auch Verletzungen von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG geltend machen zu können. Für eine analoge Anwendung ist kein Raum (Senat, Beschluss vom 11. April 2013 ‒ 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 4 - 4 - 289). Daher geht die Rüge des Beschwerdeführers an den Senat als dem allein für Pannenkorrekturen im Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG als „iudex a quo“ zuständigen Gericht (BVerfG aaO, BVerfGE 107, 395, 412) fehl. Franke Appl Eschelbach Meyberg Schmidt