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Entscheidung

4 StR 260/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR260
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119B4STR260.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 260/19 vom 21. November 2019 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mönchengladbach vom 18. Dezember 2018, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafausspruch aufgehoben. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten mit Ausnahme der Feststellungen zu der vom Angeklagten bei Wahrneh- mung des Geschädigten gefahrenen, die Kollisionsge- schwindigkeit von 75 km/h übersteigenden Geschwindigkeit und zu dem nach Wahrnehmung des Geschädigten zur Ver- fügung stehenden Anhalteweg, die jeweils aufgehoben wer- den. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tat- einheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Freiheitsstrafe 1 - 3 - von drei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es dem Angeklagten die Fahrer- laubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten eingezogen und für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperre von zwei Jahren verhängt. Hier- gegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht näher ausgeführ- ten Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen blei- ben, weil das Landgericht zum Nachteil des Angeklagten nicht ausschließbar von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Die Strafkammer hat im Rahmen der Strafzumessung unter anderem strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte mit der von ihm bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrenen Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit um fast das Doppelte über- schritten und darüber hinaus auch gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO verstoßen habe. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, die der Feststellung der angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h zu Grunde liegt, hält indes unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 – 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Lö- we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prü- fung nicht stand. 1. Die Strafkammer hat – sachverständig beraten – auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h sowie unter Berücksichtigung der nach den glaubhaften Bekundungen des Angeklag- ten und seines Beifahrers vor der Kollision noch erfolgten Bremsung des Fahr- 2 3 - 4 - zeugs eine vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit von mindestens 93 km/h ermittelt. Ausgehend von der festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit, der ermittelten Ausgangsge- schwindigkeit bei Wahrnehmung des Geschädigten und der angenommenen Bremsverzögerung hat sie des Weiteren den nach der Wahrnehmung des Ge- schädigten für den Angeklagten zur Verfügung stehenden Anhalteweg auf 49,17 Meter berechnet. Sodann hat sie aus dem Anhalteweg von 49,17 Metern und der Ausgangsgeschwindigkeit von 93 km/h gefolgert, dass der Angeklagte bei Wahrnehmung des Geschädigten noch zwei Sekunden Zeit hatte, den Un- fall zu vermeiden. Bei ihren Schlussfolgerungen hat die Strafkammer aber übersehen, dass die Hochrechnung der vor der Bremsung gefahrenen Ausgangsgeschwindigkeit aus der feststehenden Kollisionsgeschwindigkeit von Ausmaß und Dauer der vor der Kollision noch erfolgten Bremsung abhängt und der Sachverständige bei seiner vom Landgericht übernommenen Berechnung der Ausgangsge- schwindigkeit von einer Wahrnehmungsdauer von zwei Sekunden abzüglich einer Vorbremszeit von einer Sekunde ausgegangen ist. Indem das Landgericht bei der Berechnung der vor der Bremsung gefahrenen Geschwindigkeit einen Berechnungsparameter – die Wahrnehmungsdauer von zwei Sekunden – be- rücksichtigt hat, den es seinerseits unter Heranziehung der erst noch zu bele- genden Ausgangsgeschwindigkeit ermittelt hat, ist ihm ein Zirkelschluss unter- laufen (vgl. hierzu Joerden, Logik im Recht, 3. Aufl., Seite 316; Sander in Lö- we/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 44c mwN; Frisch in SK-StPO, 5. Aufl., § 337 Rn. 139 f. mwN; vgl. auch BGH, Urteil vom 19. Januar 1999 – 1 StR 171/98, NJW 1999, 1562, 1564). Dies hat zur Folge, dass die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte sei bei Wahrnehmung des Geschädigten er- heblich schneller als bei der nachfolgenden Kollision – d. h. mit einer die Kollisi- 4 - 5 - onsgeschwindigkeit von 75 km/h deutlich übersteigenden Geschwindigkeit – gefahren, einer tragfähigen Beweisgrundlage entbehrt. 2. Dieser Fehler bei der Beweiswürdigung stellt den Schuldspruch des angefochtenen Urteils nicht in Frage. Denn weder die Verurteilung wegen fahr- lässiger Tötung nach § 222 StGB noch der Schuldspruch wegen tateinheitlich verwirklichter vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs durch falsches Überholen gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2b, Abs. 3 Nr. 1 StGB beruhen auf der An- nahme einer die Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h übersteigenden Aus- gangsgeschwindigkeit des Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten. 3. Das Fehlen einer tragfähigen Begründung für die festgestellte Aus- gangsgeschwindigkeit von 93 km/h berührt indessen den vom Landgericht an- genommenen Schuldumfang und entzieht daher dem Strafausspruch die Grundlage. Auf Grund des Fehlers bei der Berechnung der vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Geschädigten gefahrenen Geschwindigkeit ist der von der Strafkammer neben zahlreichen weiteren Sorgfaltspflichtverletzungen bejahte und bei der Strafzumessung erschwerend berücksichtigte Verstoß des Ange- klagten gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO nicht belegt. Zu- dem hat das Landgericht ebenfalls strafschärfend gewertet, dass der Angeklag- te die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO um fast das Doppelte überschritten hat. Der Senat vermag auch angesichts der massiven anderweitigen Sorgfaltspflichtverletzungen des Angeklagten und der an sich maßvoll bemessenen Freiheitsstrafe von drei Jahren nicht auszuschlie- ßen, dass sich der Fehler bei der Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit im Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 5 6 7 - 6 - 4. Der Strafausspruch kann mithin keinen Bestand haben. Der Senat hebt die Feststellungen zu der vom Angeklagten bei Wahrnehmung des Ge- schädigten gefahrenen Geschwindigkeit, soweit diese die Kollisionsgeschwin- digkeit von 75 km/h überstieg, sowie die Feststellungen zu dem für den Ange- klagten nach der Wahrnehmung des Geschädigten zur Verfügung stehenden Anhalteweg auf. Die sonstigen, jeweils rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellun- gen können bestehen bleiben. Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der nunmehr bindend festgestellten Kollisionsgeschwindigkeit von 75 km/h die vom Angeklagten vor der Bremsung gefahrene Ausgangsgeschwindigkeit zu ermit- teln haben. Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 8