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Entscheidung

III ZB 68/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:211119BIIIZB68
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:211119BIIIZB68.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 68/19 vom 21. November 2019 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Tombrink und Dr. Remmert sowie die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwer- de gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Thüringer Ober- landesgerichts vom 31. Juli 2019 - 4 U 664/19 - wird abgelehnt. Gründe: Der Senat legt die ab dem 29. Oktober 2019 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben der Antragstellerin - soweit diesen überhaupt ein nachvollziehbares, in seine Zuständigkeit fallendes Anliegen entnommen wer- den kann - als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsich- tigte Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss aus. Mit der ange- fochtenen Entscheidung hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin Pro- zesskostenhilfe für eine aus seiner Sicht aussichtslose Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 26. Juni 2019 versagt. Mit diesem Urteil war eine Amtshaftungsklage der Antragstellerin wegen angeblich fehlerhafter amtsärztlicher Begutachtung gegen die Antragsgegnerin abgewiesen worden. Der Antragstellerin ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, da die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Rechtsbeschwerde wäre unzulässig. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur 1 2 - 3 - gegeben, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwer- degericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Diese Voraus- setzungen liegen hier nicht vor. Im Übrigen ist auch die Verfügung des Vorsit- zenden des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts, in dem darauf hingewiesen wird, dass Eingaben der Antragstellerin nach Abschluss des dorti- gen Verfahrens nicht mehr beantwortet werden, nicht anfechtbar. Die Antragstellerin kann mit der Bescheidung weiterer offensichtlich aus- sichtsloser und unsinniger Anträge und Eingaben durch den Senat nicht mehr rechnen. Herrmann Arend Vorinstanzen: LG Meiningen, Entscheidung vom 26.06.2019 - 2 O 638/15 (267) - OLG Jena, Entscheidung vom 31.07.2019 - 4 U 664/19 - 3