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Entscheidung

3 StR 336/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR336
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119B3STR336.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 336/19 vom 26. November 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. November 2019 einstimmig be- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 11. Februar 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - In Ergänzung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Beanstandung der Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO: Die Rüge ist in zulässiger Weise erhoben. Insbesondere bedurfte es zur Wah- rung der Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht des Vortrags, ob und gegebenenfalls mit welchem Inhalt der Angeklagte von seinem Verteidiger über die am ersten Hauptverhandlungstag geführten Verständigungsgespräche informiert wurde. Durch eine solche Information kann allenfalls in eng begrenzten Ausnahme- fällen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24; vom 15. Januar 2015 - 1 StR 315/14, BGHSt 60, 150 Rn. 23) auszuschließen sein, dass der Angeklagte sich bei prozess- ordnungsgemäßer Mitteilung des Verständigungsgesprächs durch das Gericht an- ders verhalten hätte; dann beruht das Urteil gegebenenfalls nicht auf dem Verfah- rensfehler. Für das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalles ergeben sich hier keine Anhaltspunkte, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Angeklagte im Falle einer prozessordnungsgemäßen Mitteilung durch den Vorsitzenden dessen Wort größeres Gewicht als den Erklärungen seines Verteidigers beigemessen hätte (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 3 StR 216/16, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Mitteilungspflicht 10 Rn. 24 f.). Da mithin einer etwaigen Information durch den Verteidiger selbst für die Beruhensprüfung keine Bedeutung zukam, war dem- entsprechender Vortrag durch die Revision selbst dann entbehrlich, wenn man mit der vom Generalbundesanwalt in Bezug genommen Rechtsauffassung (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1998 - 3 StR 43/98, NStZ 1998, 369) davon ausgehen woll- te, dass zum Beruhen überhaupt Tatsachenvortrag nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlich ist. Die Rüge ist indes - wie auch vom Generalbundesanwalt ausgeführt - unbe- gründet, weil die von der Verteidigung behaupteten Inhalte des Verständigungsge- sprächs, soweit sie von Bedeutung waren, ausweislich des Protokolls der Hauptver- handlung sämtlich im zeitlich engen Zusammenhang mit der Mitteilung des Verstän- digungsgesprächs und vor Abschluss der Verständigung erörtert wurden. So ergibt - 3 - sich die vermisste Wiedergabe der Auffassung der Strafkammer, dass bei einer strei- tigen Fortführung der Hauptverhandlung eine sehr zeitaufwändige Beweisaufnahme durchgeführt werden müsse und eine Verfahrensabkürzung sich durch ein frühzeiti- ges Geständnis deutlich strafmildernd auswirken werde, aus dem protokollierten Hinweis des Vorsitzenden, aus Sicht der Strafkammer komme "im Falle eines glaub- haften und umfassenden Geständnisses und einer erheblichen Verfahrensverkür- zung" eine - unter dem Regelstrafrahmen des in Rede stehenden § 30a Abs. 1, 2 BtMG liegende - Gesamtfreiheitsstrafe von "drei Jahren sechs Monate bis vier Jah- ren sechs Monate in Betracht". Dass es das Verteidigungsziel des Angeklagten war, zu einer "bewährungsfähigen" Strafe verurteilt zu werden, ergab sich bereits aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerk über das vor Beginn der Hauptver- handlung geführte Telefonat zwischen dem Verteidiger und dem Berichterstatter. Dass die Verteidigung die Auffassung vertrat, es liege ein minder schwerer Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG vor, folgt mittelbar aus der protokollierten Erklärung der Sitzungs- vertreterin der Staatsanwaltschaft, die dem entgegentrat und allenfalls bei unverzüg- lichem Geständnis und kurzer Beweisaufnahme eine Strafe von fünf Jahren in Be- tracht zog. Einzelheiten der Rechtsauffassung der Verteidigung in diesem Zusam- menhang, etwa zu Art und Gefährlichkeit der gehandelten Betäubungsmittel, zum Wert des Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter im Haftprüfungstermin oder zum Verwendungszweck sowie zur Griffbereitschaft der beim Angeklagten aufgefundenen Messer, waren nicht mitteilungsbedürftig, weil nur über den "wesentlichen Inhalt" der Gespräche zu unterrichten ist, mithin darüber, von welcher Seite die Frage einer Ver- ständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte von einzelnen Gesprächsteil- nehmern dabei vertreten wurden und ob sie bei anderen auf Zustimmung oder Ab- lehnung gestoßen sind (st. Rspr., vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 - 2 BvR 2628/10, NJW 2013, 1058 Rn. 85; s. zuletzt BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - 2 StR 417/18, juris Rn. 2). Eine bis in Einzelheiten der Argumentation für den jewei- ligen "Standpunkt" reichende Mitteilungspflicht ist damit nicht verbunden. Die Anfor- derungen an den Inhalt der nach § 243 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 StPO erforderlichen Mitteilung ergeben sich aus den mit der Unterrichtungspflicht verfolgten Zwecken, namentlich die umfassende Information des Angeklagten sicherzustellen, um diesem - 4 - eine autonome Entscheidung über die Beteiligung an der Verständigung zu ermög- lichen, sowie eine Kontrollmöglichkeit von Verfahrensabsprachen durch die Öffent- lichkeit zu eröffnen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170). Keiner der beiden Zwecke erfordert Mitteilungen über die Argumentation von Gesprächsbeteiligten im Detail (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, 417). Nach alledem waren der Angeklagte und die Öffentlichkeit jedenfalls - wenn nicht aus der Unterrichtung des Vorsitzenden selbst, so doch aufgrund der weiteren protokollierten Hinweise - über den wesentlichen Inhalt der Verständigungsgesprä- che informiert. Es ist deshalb auszuschließen, dass der Verfahrensfortgang ein ande- rer gewesen wäre, wenn der Vorsitzende alle Informationen in den Absatz des Proto- kolls, der seine Unterrichtung über die Verständigungsgespräche wiedergibt, aufge- nommen hätte. Auf einem etwaigen Verfahrensfehler würde das Urteil mithin einge- denk der insoweit strengen Anforderungen (vgl. BVerfG aaO, NStZ 2015, 170; Be- schluss vom 15. Januar 2015 - 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172) nicht beruhen, so dass der Senat von der Einholung dienstlicher Erklärungen der beteiligten Richter sowie der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft abgesehen hat. Insoweit ist allerdings zu bemerken, dass eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft, mit der solche dienstlichen Erklärungen bereits hätten vorgelegt werden können, entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 347 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht abgegeben worden ist. Soweit sich aus dem Revisionsvorbringen ergibt, dass der Vorsitzende bei den Gesprächen eine niedrigere Obergrenze der Strafe in Aussicht gestellt haben soll (vier Jahre und drei Monate) als in seinem protokollierten Hinweis als Vorschlag der Strafkammer genannt (vier Jahre und sechs Monate), führt dies ebenfalls nicht zu einer anderen Beurteilung: Auch nach dem Revisionsvorbringen stand die erste Er- klärung des Vorsitzenden unter dem Vorbehalt der Beratung mit der gesamten Straf- kammer. Die zweite, als Hinweis in öffentlicher Hauptverhandlung protokolierte Erklä- rung gibt damit ersichtlich das wieder, was als Ergebnis dieser Beratung seitens des - 5 - Landgerichts angeboten wurde. Aus diesem Grund waren alle Beteiligten und die Öffentlichkeit über die wesentlichen Punkte der in Aussicht genommenen, wie ohne Weiteres erkennbar nicht auf unzulässige Vereinbarungen gerichteten Verständigung vollständig informiert und konnten ihr weiteres Prozessverhalten daran ausrichten. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, dass das Urteil auch deshalb nicht auf einem etwaigen Verfahrensfehler beruhen dürfte, weil das Geständnis in der Hauptverhandlung angesichts der vorliegenden Beweismittel - sichergestellte Betäu- bungsmittel und Waffen, Geständnis beim Ermittlungsrichter, dass der Angeklagte mit den Betäubungsmitteln Handel trieb - ohnehin nicht erforderlich war, um zum Schuldspruch wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu gelan- gen. Der Angeklagte ist durch den das Geständnis gleichwohl in erheblichem Maße strafmildernd berücksichtigenden Strafausspruch nicht beschwert. Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth Vorinstanz: Lüneburg, LG, 11.02.2019 - 6103 Js 21148/17 21 KLs 8/18