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Entscheidung

5 AR (VS) 70/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119B5AR
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119B5AR.VS.70.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 AR (Vs) 70/19 vom 26. November 2019 in der Justizverwaltungssache betreffend hier: Rechtsbeschwerde der Antragstellerin - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 26. November 2019 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammerge- richts vom 24. April 2019 wird auf Kosten der Beschwerdeführe- rin als unzulässig verworfen. Gründe: Das Kammergericht hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf gerichtli- che Entscheidung wegen unterbliebener Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen Mitglieder des Petitionsausschus- ses des Deutschen Bundestages als unzulässig verworfen. Die Rechtsbe- schwerde hat es nicht zugelassen. Der als Rechtsbeschwerde zu behandelnde Rechtsbehelf ist nicht statt- haft (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und daher als unzulässig zu verwerfen. Entschei- dungen sind nur dann mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar, wenn das Ober- landesgericht diese zugelassen hat. Hierüber entscheidet es von Amts wegen, wobei Schweigen Nichtzulassung bedeutet und auch diese nicht anfechtbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Januar 2011 – 5 ARs 6/11; vom 5. Mai 2011 – 2 ARs 134/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 29 EGGVG Rn. 2). Mutzbauer König Berger Mosbacher Köhler 1 2