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Leitsatz

VI ZR 20/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR20
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:261119UVIZR20.19.1 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 20/19 Verkündet am: 26. November 2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Ah, Ai a) Zur kurzen Wiedergabe des Inhalts eines Anwaltsschreibens ohne wörtliche Zitate in einer Presseveröffentlichung. b) Zu dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung. BGH, Urteil vom 26. November 2019 - VI ZR 20/19 - OLG Köln LG Köln - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin- nen von Pentz, Dr. Oehler und Dr. Roloff und den Richter Dr. Klein für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. Dezember 2018 wird zurückge- wiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Wortberichterstat- tung in Anspruch. Die Beklagte verlegt die Zeitschrift "Der Spiegel" (im Folgen- den: "die Zeitschrift"). Im Mai 2017 übersandte ein Redakteur der Beklagten einem bekannten Moderator (im Folgenden: "X") einen Fragenkatalog zu Sach- verhalten, die eine Beteiligung an einer Gesellschaft mit Sitz in Malta betrafen. Der Kläger, der den X ständig in Presseangelegenheiten vertritt, nahm als an- waltlicher Vertreter von X mit Schreiben vom 11. Mai 2017 dazu Stellung. In dem Schreiben heißt es unter anderem: "... in Ansehung Ihres Fragebogens … bittet mein Mandant [X], … an Sie zu schreiben. … Sie werden Verständnis dafür haben, dass wir unserem Mandanten empfohlen haben, die von Ihnen aufgelisteten Fragen nicht zu beantworten. Bei dem ge- samten Bereich handelt es sich um private Vermögensfragen meines Mandan- 1 - 3 - ten. Dieses geht niemanden etwas an. Es ist der Privatsphäre zuzurechnen. Zudem gilt selbstverständlich auch das Steuergeheimnis. Es gibt indes auch überhaupt keinen Berichterstattungsanlass, insbesondere über meinen Mandanten individualisierend zu berichten, da sich dieser voll- ständig und unstreitig rechtstreu verhält, insbesondere auch steuerrechtlich. Zudem unterstellen Sie in bestimmten Fragen, wie "Steueroptimierung" bzw. "Steuerersparnis", bereits Sachverhalte, die nicht zutreffend sind, so dass schon von daher, also von den von Ihnen unterstellten Fakten her, einem Be- richt mit diesen Aussagen in Bezug auf unseren Mandanten jegliche Grundlage entzogen ist. Eine andere Besteuerung gibt es in Deutschland nur beim Leasing von Privatyachten. Da mein Mandant weder Yachten least noch verleast, trifft dieser Sachverhalt auf ihn schlicht nicht zu. Das haben Sie offenbar bisher möglicherweise falsch unterstellt. Dieses Schreiben ist ausschließlich zur presserechtlichen Interessenvertretung und nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Sollten Sie entgegen der Sach- und Rechtslage über unseren Mandanten berichten und insbesondere einen Bericht versenden, der der Wahrheit zuwider ihm irgendwelche Verfehlungen unter- stellt, werden wir hiergegen mit aller gebotenen Nachhaltigkeit vorgehen. …" In der Ausgabe Nr. 21/2017 vom 20. Mai 2017 veröffentlichte die Beklag- te einen mehrseitigen Artikel mit der Überschrift "Wenn kein Postmann klingelt", in dem sie sich mit Steuersparmodellen im Zusammenhang mit maltesischen (Tochter-)Gesellschaften deutscher Unternehmen und Privatpersonen befasst. Der Artikel enthält folgende Äußerungen (Hervorhebung nur hier): "In diesem Fall über … [X] und seine [A Ltd.]. Eingetragen am …, Geschäfts- zweck: Kauf, Betrieb, Verleih, Bau und noch einiges mehr, was mit "Schiffen je- der Art" zu tun hat. Hauptgesellschafter ist [X] (…). Als [X] vor ein paar Monaten schon mal nach der A Ltd. gefragt wurde, wollte er nichts sagen. Privatsache, angeblich. So, wie das vermutlich jeder Deutsche sehen möchte, der eine Mal- ta-Firma hat. Es gibt zumindest ein paar naheliegende Gründe, nach Malta zu gehen, wenn die Firma das Wort "Yachting" im Namen trägt. … Vor allem Jachtbesitzer lockt der EU-Zwerg mit Sonderangeboten - bei der Mehrwertsteuer. Die liegt im Prin- zip bei 18 Prozent, aber je länger das Boot, umso billiger machen es die Malte- ser. … 2 - 4 - Hat [X] die Firma für eine Jacht und ein Steuerschnäppchen gegründet? Er ha- be keine Jacht geleast; nur beim Leasen bringe Malta überhaupt einen Steuer- vorteil, behauptet sein Anwalt. Warum also Malta, Herr [X]? Ging es wirklich um ein Schiff? Obwohl [X] doch bisher nie als Skipper aufgefallen ist? Alles legal, alles privat, mehr sage man dazu nicht." X setzte in der Folge eine Gegendarstellung durch mit folgendem Inhalt: "Der in dieser Veröffentlichung zum Ausdruck kommende Verdacht ist falsch. Die [A Ltd.] wurde nicht gegründet, um Mehrwertsteuer zu sparen. Der be- schriebene Mehrwertsteuervorteil auf Malta kommt bei der Jacht der [A Ltd.] nicht zum Tragen." Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der obigen Äußerung im Umfang der Unterstreichung in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage statt- gegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelasse- nen Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2019, 43 ff. veröffentlicht ist, ist der Auffassung, dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsan- spruch nicht zu. Es bestünden schon Bedenken an der Erkennbarkeit und damit an der Betroffenheit des Klägers, da die Berichterstattung nur von dem (einem) Anwalt des X spreche. Soweit das Landgericht an die vorgelegten Ergebnisse von Google-Recherchen angeknüpft habe, aus denen sich Vertretungsverhältnisse in anderen presserechtlichen Angelegenheiten ergäben, überzeuge dies allein 3 4 5 - 5 - nicht. Nach herrschender Meinung müssten sich die Umstände, die zur Identifi- zierung und damit Erkennbarkeit des Betroffenen führen, aus dem Artikel selbst ergeben; es reiche nicht aus, wenn ein Leser die Identität durch eigene Recher- chen ermittle. Diese Frage könne aber dahinstehen, weil der Anspruch schon aus anderen Gründen nicht bestehe. Offenbleiben könne daher auch, ob der Kläger angesichts der eher überschaubaren Gruppe von Presserechtsanwälten derart prominenter Mandanten nicht jedenfalls auf Grund der mitgeteilten Um- stände zumindest für seinen Bekanntenkreis und/oder andere Presserechtsan- wälte identifizierbar gewesen sei. Denn jedenfalls bestehe in der Sache kein Unterlassungsanspruch. Zwar sei das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers betroffen. Eine Verletzung ergebe sich allerdings nicht aus der in indirekter Rede wiedergegebenen Äuße- rung. Das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG vermittle seinem Träger keinen An- spruch darauf, öffentlich nur so dargestellt zu werden, wie es ihm selbst ge- nehm sei. Es handle sich um eine unstreitig zutreffende Wiedergabe von Äuße- rungen des Klägers aus einem Schreiben an ein Medienunternehmen, die we- der verfälscht noch aus dem Zusammenhang gerissen noch sinnentstellend wiedergegeben würden und die seine berufliche Tätigkeit - und damit allein sei- ne Sozialsphäre - beträfen. Unzulässig sei in diesem Zusammenhang lediglich das Hervorrufen einer Prangerwirkung; ein solcher Fall sei hier aber nicht ge- geben. Das Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber insoweit betroffen, als die Beklagte überhaupt Äußerungen aus dem an sie gerichteten Schreiben öffent- lich wiedergegeben und damit in das Bestimmungsrecht des Klägers über die Veröffentlichung seiner Äußerung sowie sein Recht auf informationelle Selbst- bestimmung eingegriffen habe. Vom Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG sei als Ausprägung des Rechts auf Selbstdarstellung und Selbstbestimmung auch das 6 7 - 6 - Bestimmungsrecht über die Weitergabe und Veröffentlichung schriftlicher Auf- zeichnungen erfasst. Der Einzelne solle - ohne Beschränkung auf seine Pri- vatsphäre - grundsätzlich selbst entscheiden können, wie er sich Dritten oder der Öffentlichkeit gegenüber darstellen wolle bzw. ob und inwieweit von Dritten über seine Persönlichkeit verfügt werden könne. Stehe allein dem Kläger die Befugnis zu, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form er seine Äuße- rungen gegenüber der Beklagten öffentlich mache, so habe er diese Entschei- dung in dem Sinne getroffen, dass er einer Veröffentlichung widersprochen ha- be. Soweit mit Blick auf die Veröffentlichung von Teilen eines Anwaltsschrift- satzes auch ein Eingriff in das Recht auf freie Berufsausübung problematisiert worden sei, führe dies nicht dazu, dass Art. 12 GG als eigenes "sonstiges Recht" im Sinn von § 823 Abs. 1 BGB zu prüfen sei. Vielmehr sei die Frage der Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit des Klägers im Rahmen der Ab- wägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Positionen zu berück- sichtigen. Insoweit sei dann ohne praktische Relevanz, ob man auch einen Ein- griff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb prüfen könne. Denn im Rahmen der Abwägung würde nichts anderes gelten, als was sogleich zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausgeführt werde. Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei aber nicht rechtswidrig, weil im Rahmen der anzustellenden Abwägung weder seine Berufsausübungsfreiheit - so sie überhaupt beeinträchtigt sei - noch seine per- sönlichkeitsrechtlichen Belange die schutzwürdigen Interessen der Beklagten aus Art. 5 Abs. 1 GG überwögen. Wegen des Rahmenrechtscharakters des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs im Wege einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen; ein absolutes Be- stimmungsrecht gebe es anerkanntermaßen hier gerade nicht - auch nicht mit 8 9 - 7 - Blick auf das ausgesprochene Veröffentlichungsverbot - und insofern gerade kein absolutes Verbot eines wörtlichen Zitierens aus Anwaltsschriftsätzen. Auf Seiten der Beklagten sei die Meinungsfreiheit und ferner zu berücksichtigen, dass sie mit der inhaltlich korrekten Wiedergabe der Stellungnahme des Klä- gers ein Thema von öffentlichem Interesse sachbezogen erörtere. Der Senat habe auch keine Zweifel an der Zulässigkeit der identifizierenden Verdachtsbe- richterstattung über den prominenten Mandanten des Klägers - die dieser im Übrigen selbst auch nicht angegriffen habe -, so dass sich daraus nicht Beden- ken an der Zulässigkeit der Wiedergabe der Äußerung des Klägers ergeben könnten. Das am prominenten Mandanten begründete Berichterstattungsinte- resse erstrecke sich auch auf die Mitteilung der Inhalte des in dessen Namen auf die Presseanfrage hin versandten Anwaltsschreibens und die dadurch mög- liche Identifizierung des Klägers als dessen Anwalt. Insofern sei die Eingriffstie- fe für den Kläger schon deutlich minimiert, weil nicht wörtlich zitiert werde, son- dern nur die wesentlichen Sachinformationen aus dem Schreiben herausgefil- tert seien. Demgegenüber könne ein Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Klägers nicht festgestellt werden. Die wiedergegebenen Äußerungen seien inhaltlich zutreffend. Es müsse der Presse auch möglich sein, einen inhaltlichen Einwand des Betroffenen in eigener redaktioneller Verantwortung darzustellen und damit die Eingriffsintensität ihrer Berichterstattung abzumildern. Dies leuch- te vor allem ein, wenn es um die Ausgewogenheit einer Berichterstattung gehe. Es würden auch keine weitergehenden personenbezogenen Details und Daten preisgegeben; die Wiedergabe der Äußerungen betreffe nur die Sozialsphäre des Klägers. Auch aus der Berufsausübungsfreiheit ließen sich keine maßgebli- chen Argumente ableiten, die im konkreten Fall für den Kläger streiten würden. Selbst wenn der Kläger sich künftig in einer Art Selbstzensur gehalten sähe, bei außergerichtlichen Auseinandersetzungen zurückhaltender zu formulieren, liege 10 - 8 - darin keine relevante Beeinträchtigung seiner Berufsausübungsfreiheit, weil auch eine solche Stellungnahme noch die maßgeblichen Punkte aufführen und so die Interessen des Mandanten wahren könne. II. Die Revision hat keinen Erfolg. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Dem Kläger steht wegen der beanstandeten Äußerung ein Unterlassungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. 1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts stellt die angegriffene Äußerung unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon keinen Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers dar, § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als offenes Rahmen- recht entspricht es, dass sein Inhalt nicht abschließend umschrieben ist, son- dern seine Ausprägungen jeweils anhand des zu entscheidenden Falles her- ausgearbeitet werden müssen (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler). So sind als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts anerkannt unter anderem die Privatsphäre, Geheimsphäre und Intimsphäre, die persönliche Ehre, das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person, das Recht am eige- nen Bild und am gesprochenen Wort und unter bestimmten Umständen das Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 10 mwN). Diese Ausformungen des verfassungsrechtlich geschützten Persönlich- 11 12 13 - 9 - keitsrechts müssen entsprechend beachtet werden, wenn es sich um gerichtli- che Entscheidungen über kollidierende Interessen nach den Vorschriften des Privatrechts handelt (Senat, ebenda mwN). Im Streitfall ist der Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts weder als Recht, von der Unterschiebung nicht getaner Äußerungen verschont zu bleiben (BVerfGE 54, 148, 153 f. - Eppler), noch in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 83 ff.; Senatsurteil vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN), in seiner Ausprägung als Schutz der Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN), oder in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentlichung eines von ihm ver- fassten Schreibens (vgl. Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1 b ee; BVerfG NJW 1991, 2339, juris Rn. 16) betroffen. Es kann daher dahinstehen, ob der in dem Artikel nicht namentlich genannte Kläger auch wegen mangelnder Erkennbarkeit nicht in seinem allgemeinen Persön- lichkeitsrecht berührt ist. a) Dem Kläger werden keine Äußerungen beigelegt oder untergescho- ben, die er nicht getätigt hat (vgl. dazu auch BVerfG, NJW 1980, 2070, juris Rn. 16). aa) Nach den für die Ermittlung des Aussagegehalts maßgeblichen Grundsätzen (vgl. nur Senatsurteile vom 16. Januar 2018 - VI ZR 498/16, VersR 2018, 492 Rn. 20 mwN; vom 10. Januar 2017 - VI ZR 562/15, VersR 2017, 369 Rn. 13 mwN) ist der angegriffenen Äußerung der Sinngehalt zu ent- nehmen, der Anwalt des X habe behauptet, X habe keine Yacht geleast; nur beim Leasing gebe es in Malta einen Steuervorteil. 14 15 16 - 10 - bb) Mit diesem Inhalt wird das klägerische Schreiben indes weder verfäl- schend noch sinnentstellend wiedergegeben. Soweit die Revision meint, dass die Beklagte durch die verkürzte Wiedergabe des klägerischen Schreibens ei- nen falschen Eindruck erwecke, nämlich den, dass der Kläger sich zu Veröffent- lichungszwecken in bestimmter Weise für X eingelassen habe, greift das nicht durch. Der unbefangene Durchschnittsleser wird der angegriffenen Äußerung die - zutreffende - Aussage entnehmen, dass der Anwalt des X sich für diesen gegenüber der Beklagten in dem genannten Sinne geäußert habe. Darüber, ob er diese Äußerung zur Veröffentlichung bestimmt habe, ist ihr aber nichts zu entnehmen. Ihr wird auch nicht dadurch ein anderer Sinn beigelegt, dass die Intention ihres Verfassers, sie nicht der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, nicht offengelegt wird. b) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist durch die streit- gegenständliche Äußerung gleichfalls nicht beeinträchtigt. aa) Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung stellt eine eigene Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.; Senatsurteile vom 29. April 2014 - VI ZR 137/13, NJW 2014, 2276 Rn. 6; vom 5. November 2013 - VI ZR 304/12, BGHZ 198, 346 Rn. 11 mwN). Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 6. November 2019 (1 BvR 16/13 Rn. 83 ff.) den verfas- sungsrechtlichen Schutzgehalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts im Verhältnis zu den äußerungsrechtlichen Schutzgehalten des Persönlichkeits- rechts (neu) bestimmt hat, schließt sich der Senat dem auch für den zivilrechtli- chen Gehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an. Das informationelle Selbstbestimmungsrecht enthält damit keinen gesamthaften Schutzanspruch hinsichtlich jederlei Umgangs mit Informationen, der die übrigen Schutzdimen- sionen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allgemein übergreifen und zu- 17 18 19 - 11 - sammenführen würde, sondern lässt deren Wertungen und Abwägungsregeln unberührt. Es bildet nicht eine gesamthaft übergreifende Schutzgarantie, son- dern hat einen von diesen abzugrenzenden eigenen Gehalt (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 83, 89 ff. mwN). Ausgehend von dieser Neubestimmung ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung primär als Gewährleistung zu verstehen, die - neben der ungewollten Preisgabe von Daten auch im Rahmen privater Rechtsbeziehun- gen (vgl. BVerfGE 84, 192, 194) - insbesondere vor deren intransparenter Ver- arbeitung und Nutzung durch Private schützt. Es bietet Schutz davor, dass Drit- te sich individueller Daten bemächtigen, und sie in nicht nachvollziehbarer Wei- se als Instrument nutzen, um die Betroffenen auf Eigenschaften, Typen oder Profile festzulegen, auf die sie keinen Einfluss haben und die dabei aber für die freie Entfaltung der Persönlichkeit sowie eine gleichberechtigte Teilhabe in der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (BVerfG, Beschluss vom 6. No- vember 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 90). Davon zu unterscheiden ist der Schutz vor der Verarbeitung personen- bezogener Berichte und Informationen als Ergebnis eines Kommunikationspro- zesses. Der Schutzbedarf gründet hier nicht in der intransparenten Zuweisung von Persönlichkeitsmerkmalen und -profilen durch Dritte, sondern in der sicht- baren Verbreitung bestimmter Informationen im öffentlichen Raum. Gefährdun- gen für die Persönlichkeitsentfaltung ergeben sich hier vornehmlich aus Form und Inhalt der Veröffentlichung selbst. Schutz gegenüber solchen Gefährdun- gen bieten die äußerungsrechtlichen Ausprägungen des allgemeinen Persön- lichkeitsrechts unabhängig von dem Recht auf informationelle Selbstbestim- mung (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 91). 20 21 - 12 - bb) In Anwendung dieser Grundsätze ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers hier nicht betroffen. Der Kläger wendet sich nicht gegen eine Pflicht zur Preisgabe von Daten oder gegen eine intransparen- te Nutzung seiner Daten, sondern gegen einen Bericht über ihn, der der Infor- mation der Öffentlichkeit dient und ihm selbst ohne weiteres zugänglich ist. Er macht geltend, dass dieser Bericht ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Damit geht es hier um die Verbreitung von Äußerungen im Rahmen gesell- schaftlicher Kommunikation. c) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch nicht in sei- ner Ausprägung der geschützten Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Se- natsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) beeinträchtigt. aa) Die Vertraulichkeits- und Geheimsphäre (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN) schützt das Interesse eines Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt einer priva- ten Kommunikation nicht an die Öffentlichkeit gelangt und die Kommunikations- inhalte nicht in verkörperter Form für die Öffentlichkeit verfügbar werden (vgl. Senatsurteil vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12, NJW 2015, 782 Rn. 15 mwN). Einen generellen deliktischen Schutz des Geheimhaltungswillens durch das Persönlichkeitsrecht gibt es allerdings nicht (vgl. Senatsurteil vom 10. März 1987 - VI ZR 244/85, NJW 1987, 2667, juris Rn. 18). bb) Eine die Vertraulichkeits- oder Geheimsphäre betreffende private Kommunikation liegt hier schon nicht vor. Der Kläger wendet sich dagegen, dass in dem Artikel der Inhalt des der Beklagten übersandten Schreibens kurz zusammengefasst wiedergegeben worden ist. Das Schreiben betrifft indes nicht den persönlichen Lebensbereich des Klägers; es handelt sich nicht um eine 22 23 24 25 - 13 - private Kommunikation, mit deren Wiedergabe in der Öffentlichkeit er keines- falls rechnen musste. Kurz wiedergegeben wird der Inhalt eines Schriftstücks, das der Kläger im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit verfasst und selbst aus der Hand gegeben hat. Dabei war ihm bewusst, dass an der Reaktion von X auf die von der Zeitschrift angestellten Recherchen ein großes Interesse der Zeit- schrift bestand. Ein absolutes Recht, über die Weitergabe der Information, mit welchem Inhalt er sich an die Zeitschrift gewandt habe, zu bestimmen, steht dem Kläger nach den oben ausgeführten Grundsätzen entgegen der Ansicht der Revision nicht zu. Der Kläger kann ein solches Recht - wie das Berufungs- gericht zutreffend ausführt - daher auch nicht durch die einseitige Erklärung be- gründen, seine Einlassungen seien nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Würde man einer solchen Erklärung Bedeutung beimessen, könnte jeder zu Lasten der dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gegenüberstehenden Freiheitsrechte Dritter (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 Rn. 81 f.) durch einseitige Erklärung zu seinen Gunsten einen Persönlichkeitsschutz be- gründen, der über die Gewährleistungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Spannungsverhältnis zwischen Schutz und Freiheit hinausreicht. cc) Schließlich wird das Schreiben entgegen der Ansicht der Revision auch nicht dadurch zu einer die Privatsphäre des Klägers berührenden privaten Kommunikation des Klägers, weil es sich mit Umständen befasst, die die Pri- vatsphäre seines Mandanten betreffen. Bei der Frage, ob das allgemeine Per- sönlichkeitsrecht des Klägers berührt ist, kommt es auf die Persönlichkeitssphä- re an, die in Bezug auf den Kläger berührt ist. Das ist hier nur die Sozialsphäre. Dagegen ist nicht - auch nicht inzident - zu prüfen, ob und inwieweit durch die Wiedergabe des Schreibens in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des X ein- gegriffen wird oder die Verdachtsberichterstattung in Bezug auf den X zulässig war. Das ist hier nicht streitgegenständlich. 26 - 14 - d) Der Kläger ist in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch nicht in seiner Ausprägung als Bestimmungsrecht des Autors über die Veröffentli- chung eines von ihm verfassten Schreibens (vgl. zu den insoweit geltenden Maßstäben Senatsurteil vom 26. November 2019 - VI ZR 12/19, z.V.b., unter II 1 b ee) betroffen. Die Beklagte hat den Inhalt des klägerischen Schreibens in einem Satz lediglich sinngemäß, nicht aber wörtliche Zitate aus dem Schreiben wiedergegeben, so dass eine Beeinträchtung des allgemeinen Persönlichkeits- rechts unter diesem Aspekt von vornherein ausscheidet. 2. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus ei- nem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. a) Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, also betriebsbezogen ist und nicht von diesem ohne weiteres ablösba- re Rechte betrifft. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebe- trieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätig- keit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteile vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn. 19, 21; vom 16. Dezember 2014 - VI ZR 39/14, NJW 2015, 773 Rn. 13; vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16; BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 98 ff.; jeweils mwN). Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und sei- ne Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinaus- gehen (Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier 27 28 29 - 15 - Berufe zu (Senatsurteil vom 15. Mai 2012 - VI ZR 117/11, NJW 2012, 2579 Rn. 19). b) Nach diesen Grundsätzen liegt in der Wiedergabe des Inhalts des klä- gerischen Schreibens kein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Im Streitfall geht es nicht etwa um die Frage, ob anwaltliche Schreiben generell vollständig oder in ihrem überwiegenden Inhalt im Wortlaut veröffentlicht und (ggf. sogar) gesammelt und archiviert werden dür- fen, und welche Folgen sich daraus für Mandatsverhältnisse und das Auftreten von Rechtsanwälten ergeben könnten, sondern allein um die kurze Wiedergabe des Inhalts des klägerischen Schreibens ohne Nennung des Namens des Klä- gers. Im Übrigen ist entgegen der Auffassung der Revision aber auch nicht er- sichtlich, dass die streitgegenständliche Veröffentlichung eine Störung des Ver- trauensverhältnisses zu X oder auch zu anderen (potentiellen) Mandanten hätte verursachen können. X, dem als Mandant ohnehin eine Kopie des Schreibens zur Verfügung zu stellen war, wusste, dass der Kläger alles dafür getan hatte, um eine Berichterstattung über ihn zu verhindern. Andere (potentielle) Mandan- ten konnten aus der Äußerung noch nicht einmal den Schluss ziehen, dass eine Veröffentlichung entgegen der Bitte des Klägers erfolgt war und wussten zudem nicht, um welchen Anwalt es sich handelte. Ferner musste - wie das Beru- fungsgericht zutreffend erkannt hat - damit gerechnet werden, dass sich die Beklagte im Rahmen einer Veröffentlichung auch mit der Reaktion des X auf die Gelegenheit zur 30 - 16 - Stellungnahme auseinandersetzen werde, wobei hier dahinstehen kann, ob sie im Rahmen der vorliegenden Verdachtsberichterstattung auch dazu gehalten war, wenn dies seitens des X nicht gewünscht wurde. Seiters von Pentz Oehler Roloff Klein Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 21.02.2018 - 28 O 250/17 - OLG Köln, Entscheidung vom 13.12.2018 - 15 U 42/18 -