Entscheidung
2 StR 507/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR507
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B2STR507.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 507/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung von Wer- tersatz als Gesamtschuldner angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Gründe: Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung führt lediglich zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Kor- rektur der Einziehungsentscheidung. Da der Angeklagte nach den Urteilsgrün- den die Taten mit mutmaßlich bekannten und unbekannten Mittätern begangen hat, bedarf die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner der Kennzeich- nung im 1 - 3 - Tenor (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 ‒ 2 StR 245/18 Rn. 9 f. mwN), ohne dass es einer Angabe der unbekannten oder der nament- lich nicht sicher bekannten Mittäter bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 ‒ 4 StR 63/18 Rn. 16). Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg