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Entscheidung

3 StR 11/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR11
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR11.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 11/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen versuchter Anstiftung zum Totschlag u.a. hier: weiterer auf § 356a StPO gestützter Antrag - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 be- schlossen: Der Antrag des Verurteilten vom 4. November 2019 wird auf sei- ne Kosten verworfen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 7. August 2019 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 2. August 2018 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Eine hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 17. September 2019 als un- zulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Schreiben vom 4. November 2019, mit dem er einen "Antrag nach § 356a StPO bei einer neuerlichen Gehörsverletzung" stellt und zugleich seine vormalige Anhörungsrüge ergänzend begründet. Der Antrag des Verurteilten bleibt erfolglos. Ein Antrag, mit dem eine er- neute Anhörungsrüge gegen einen Beschluss erhoben wird, durch den eine vorangegangene Anhörungsrüge verworfen worden ist, ist nicht statthaft und somit unzulässig (s. BVerfG, Beschluss vom 26. April 2011 - 2 BvR 597/11, juris Rn. 5 mwN; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2013 - 1 StR 557/12, juris Rn. 6). Der Verurteilte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann. Gleiches gilt für an den 1 2 3 - 3 - Senat, einzelne Senatsmitglieder oder die Geschäftsstelle gerichtete Aus- kunftsersuchen und Erinnerungsschreiben. Schäfer Gericke Wimmer Tiemann Berg