Entscheidung
3 StR 326/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR326
5Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B3STR326.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 326/19 vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO ein- stimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Mainz vom 11. Februar 2019, soweit es ihn betrifft, im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die im Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 2018 angeord- nete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aufrecht- erhalten wird und die erneute Anordnung dieser Maßregel entfällt; der angeordnete Vorwegvollzug von einem Jahr und drei Monaten bleibt bestehen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel- treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen unter Ein- 1 - 3 - beziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Außer- dem hat die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Entzie- hungsanstalt angeordnet, einen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge- stützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersicht- lichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Während die Nachprüfung des Urteils zum Schuld- und Strafausspruch, zu den Einziehungsentscheidungen sowie zu dem angeordneten Vorwegvollzug keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht hat, erweist sich die (erneute) Maßregelanordnung nach § 64 StGB als rechtsfehlerhaft. 1. Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass bei dem Ange- klagten die Voraussetzungen der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch vorlagen. Mit Blick darauf, dass die jetzt abgeurteilten Taten vor der früheren, die Maßregel anordnenden Verur- teilung des Angeklagten begangen wurden, hätte die Strafkammer indes die im Urteil des Landgerichts Mainz vom 17. Dezember 2018 angeordnete Maßregel aufrechterhalten müssen. Denn in diesem Fall haben die Grundsätze der nach- träglichen Gesamtstrafenbildung Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 243 mwN). Der Senat hat dies nachgeholt. Die vom Landgericht neu an- geordnete Maßregel hatte deshalb zu entfallen (§ 354 Abs. 1 analog StPO). 2 3 - 4 - 2. Die Anordnung des Vorwegvollzugs hat Bestand. Gemäß § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel vor der Strafe zu vollstrecken. Das Gericht bestimmt je- doch, dass die Strafe oder auch ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollzie- hen ist, wenn der Zweck der Maßregel dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jah- ren verhängt, ʺsollʺ das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Liegen keine gewichtigen Gründe des Einzelfalls vor, die dazu führen, dass eine andere Entscheidung eher die Erreichung des Therapieerfolges erwarten lässt, ist der Teil der vorweg zu vollziehenden Freiheitsstrafe so zu berechnen, dass nach seiner Vollstre- ckung und einer anschließenden Unterbringung eine Bewährungsentscheidung (nach § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB) möglich ist (BGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07, NStZ-RR 2008, 142). Gemessen an diesen Maßstäben hat das Landgericht ausgehend von einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und einer zu erwartenden Therapiedauer von zwei Jahren den Vorwegvollzug zutreffend festgesetzt. Gründe, die einen ausnahmsweisen Verzicht auf einen Vorwegvoll- zug nahegelegt hätten, haben nicht vorgelegen. Insbesondere hat die Anord- nung des Vorwegvollzugs nicht zu einer Herausnahme des Angeklagten aus einem bereits begonnenen Maßregelvollzug geführt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 243; vom 13. November 2018 - 3 StR 243/18, NStZ-RR 2019, 208, 209), denn ausweislich der angegrif- fenen Entscheidung hat sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch in Straf- haft befunden. Etwaigen nach Urteilserlass eingetretenen Veränderungen in der Vollstreckungssituation kann durch Anordnungen nach § 67 Abs. 3 StGB Rech- nung getragen werden. 4 5 - 5 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teil- weise von dem durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Schäfer Gericke Wimmer Hoch Erbguth Vorinstanz: Mainz, LG, 11.02.2019 - 3300 Js 1437/18 3 KLs 6