OffeneUrteileSuche
Entscheidung

5 StR 474/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR474
3Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119B5STR474.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 474/19 (alt: 5 StR 348/18) vom 27. November 2019 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 15. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Besetzungsrüge nach § 338 Abs. 1 Nr. 1 b StPO entspricht nicht den An- forderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Der Beschwerdeführer trägt inso- weit vor, dass die hier entscheidende 8. Große Strafkammer fehlerhaft besetzt gewesen sei, weil der deren Zuständigkeit bestimmende Geschäftsverteilungs- plan des Landgerichts für das Jahr 2019 unwirksam sei. Er ordne für zurück- verwiesene Verfahren der im ersten Durchgang entscheidenden 5. Großen Strafkammer die Zuständigkeit der 8. Großen Strafkammer an. Diese sei jedoch in der Person des Vorsitzenden und einer Beisitzerin personenidentisch be- setzt, weswegen eine Verletzung des § 354 Abs. 1 StPO gegeben sei. - 3 - Indessen sieht der vom Beschwerdeführer vorgelegte Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2019 in Abschnitt B Nr. 2 vor, dass anhängige Sachen bei der am 31. Dezember 2018 zuständigen Kammer verbleiben. Schon ausweislich der Urteilsgründe sind die Sachakten nach dem Senatsbeschluss vom 16. August 2018 noch im Jahr 2018 wieder beim Landgericht eingegangen (UA S. 21). Für die Beurteilung wäre deshalb der Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 maßgebend gewesen, den der Beschwerdeführer aber nicht vorgelegt hat. Der Senat vermag daher anhand der mitgeteilten Unterlagen nicht zu beurteilen, ob der geltend gemachte Verfahrensfehler vorliegt. Der Umstand allein, dass die richterliche Beisitzerin sowohl an dem durch den Senat aufgehobenen als auch an dem nunmehr angegriffenen Urteil mitgewirkt hat, führt entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht zu einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung. Insoweit sowie hinsichtlich des Ge- schäftsverteilungsplans des Landgerichts für das Jahr 2019 verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 28. November 2012 (5 StR 416/12, BGHR StPO § 338 Nr. 1b Geschäftsverteilungsplan 1). Sander König Berger Mosbacher Köhler