Entscheidung
VIII ZB 43/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:271119BVIIIZB43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:271119BVIIIZB43.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 43/19 vom 27. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. November 2019 durch den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt als Einzelrichter beschlossen: Die Erinnerung des Beklagten gegen die Kostenansätze des Bundesgerichtshofs vom 23. August 2019 - Kostenrechnungen mit Kassenzeichen 780019136443 und Kassenzeichen 780019136435 - wird zurückgewiesen. Gründe: I. Das Landgericht Hamburg wies mit Beschluss vom 5. April 2019 die so- fortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 6. November 2018, mit welchem der Antrag des Be- klagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, zurück. Eine hiergegen eingelegte "sofortige Beschwerde" hat das Landgericht Hamburg durch Beschluss vom 17. April 2019 als unzulässig verworfen. Die gegen beide Entscheidungen gerichtete "sofortige Beschwerde" beziehungsweise "sofortige Beschwerde/Anschlussbeschwerde" hat das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 20. Mai 2019 als unzulässig verworfen, da es sich um unan- fechtbare zweitinstanzliche Beschwerde- beziehungsweise Nichtabhilfeent- scheidungen gehandelt habe. Der Beklagte wurde in dieser Entscheidung da- rauf hingewiesen, dass hiergegen kein Rechtsmittel gegeben sei. Durch Senatsbeschluss vom 23. Juli 2019 wurde der Antrag des Beklag- ten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen 1 2 - 3 - den vorgenannten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts zurück- gewiesen. Nach einer weiteren Eingabe des Beklagten hat der Senat mit Be- schlüssen vom 20. August 2019 sowohl die als Anhörungsrüge gegen den Se- natsbeschluss vom 23. Juli 2019 zu wertende "sofortige Beschwerde" zurück- gewiesen als auch die - zuvor unbedingt eingelegte - Rechtsbeschwerde gegen den oben genannten Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts als unzulässig verworfen. Gegen die hiernach erfolgten Kostenansätze für die Zu- rückweisung der Anhörungsrüge sowie der Verwerfung der Rechtsbeschwerde hat der Beklagte Erinnerung eingelegt. II. Die zulässige Erinnerung, über welche nach Nichtabhilfe beim Bundes- gerichtshof gemäß § 1 Abs. 5 GKG, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2018 - VII ZR 269/14, juris Rn. 5, mwN), hat keinen Erfolg. Im Verfahren der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG können nur Einwen- dungen erhoben werden, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Sol- che bringt der Beklagte nicht vor. Er verweist lediglich auf eine weitere Eingabe an den Bundesgerichtshof vom 30. August 2019, mit welcher er sich im We- sentlichen auf eine verfahrensfehlerhafte Behandlung seiner diversen Schrei- ben beruft. Zudem sind die Kostenansätze zutreffend. Für die Zurückweisung der Anhörungsrüge war gemäß Nr. 1700 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) eine Festgebühr in Höhe von 60 €, für die Ver- 3 4 5 - 4 - werfung der Rechtsbeschwerde gemäß Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses in Anlage 1 GKG eine Festgebühr in Höhe von 120 € zu erheben. III. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG). Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2019 - 313 T 23/19 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.05.2019 - 9 W 33/19 - 6