Entscheidung
I ZR 43/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR43
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:281119BIZR43.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 43/19 vom 28. November 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Feddersen, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst, weil die von der Beklagten gewählte Gestaltung mit einem Link auf Produktdetails nur im Warenkorb zweifelsfrei nicht den gesetzli- chen Vorgaben genügt, da es dabei am erforderlichen zeitlichen und räumlich-funktionalen Zusammenhang zwischen den Pflicht- angaben und dem Bestell-Button fehlt (vgl. Föhlisch, MMR 2019, 251). Keiner Entscheidung bedarf im Streitfall die Frage, ob der wegen dieses Zusammenhangs auf der Seite mit dem Bestell- Button erforderliche Hinweis auf Produktdetails auch in Form ei- nes Links auf diese Details erfolgen kann. Von einer näheren Be- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abge- sehen. - 3 - Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 25.000 € Koch Schaffert Feddersen Pohl Schmaltz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 04.04.2018 - 33 O 9318/17 - OLG München, Entscheidung vom 31.01.2019 - 29 U 1582/18 -