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Entscheidung

2 StR 490/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:031219B2STR490
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:031219B2STR490.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 490/19 vom 3. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls mit Waffen u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 23. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit der Generalbundesanwalt beantragt hat, den Schuldspruch dahin zu ändern, dass der Angeklagte auch wegen tateinheitlich begangener gefährli- cher Körperverletzung verurteilt wird, ist dafür kein Raum. Dass ein als Schlag- werkzeug eingesetzter Hosengürtel grundsätzlich geeignet ist, erhebliche Kör- perverletzungen zuzufügen, genügt nicht. Ein Gegenstand ist nur dann ein ge- fährliches Werkzeug im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er sowohl nach seiner Beschaffenheit als auch nach der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. September 2006 – 4 StR 313/06, NStZ 2007, 95). Je nach den Umständen, etwa bei Schlägen gegen besonders verletzliche oder empfindliche Körperteile, kann ein Gürtel ein gefährliches Werkzeug sein (vgl. BGH, Urteil vom - 3 - 9. Juli 2002 – 1 StR 93/02, NStZ 2002, 597, 598). Dazu hat das Landgericht aber keine Feststellungen getroffen. Franke Appl Eschelbach Meyberg Wenske