Leitsatz
II ZR 457/18
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:031219UIIZR457
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:031219UIIZR457.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 457/18 Verkündet am: 3. Dezember 2019 Kirchgeßner Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf den Erwerb eines Handelsgeschäfts aus der Insolvenz auch dann nicht anwendbar, wenn die Veräußerung nicht durch den Insol- venzverwalter, sondern durch den Schuldner in der Eigenverwaltung erfolgt. BGH, Urteil vom 3. Dezember 2019 - II ZR 457/18 - LG Chemnitz AG Döbeln - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, sowie die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau und Dr. von Selle für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 4. Oktober 2018 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beru- fung der Beklagten zu 1 gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von 1.071,74 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 wird das Urteil des Amtsgerichts Döbeln - Zweigstelle Hainichen - vom 22. Februar 2018 teilweise abgeändert und die Klage insge- samt abgewiesen. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 66 % und die Beklagte zu 1 34 %. Die außergericht- lichen Kosten der Klägerin im ersten Rechtszug trägt die Be- klagte zu 1 zu 34 %. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 im ersten Rechtszug trägt die Klägerin 49 %. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2 im ersten Rechtszug trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten im ersten Rechtszug selbst. - 3 - Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tra- gen die Klägerin 26 % und die Beklagte zu 1 74 %. Die in der Revisionsinstanz entstandenen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Über das Vermögen der Elektrogesellschaft H. mbH (im Weiteren: Schuldnerin) wurde am 1. August 2014 das Insolvenzverfahren in Eigenverwal- tung eröffnet. Die Schuldnerin beauftragte die Klägerin im Januar 2015 mit der Durchführung von Elektroinstallationsarbeiten. Die Beklagte zu 1 entstand mit ihrer Eintragung im Handelsregister am 17. März 2015. Am 15. Juli 2015 ver- kaufte die Schuldnerin alle zu ihrem Geschäftsbetrieb gehörenden Wirtschafts- güter an die Beklagte zu 1 mit Wirkung zum 1. Juli 2015. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 erhob die Beklagte zu 1 eine Män- gelrüge unter Fristsetzung im Hinblick auf die von der Schuldnerin bei der Klä- gerin beauftragten Werkleistungen. Nachdem eine Reaktion der Klägerin aus- blieb, teilte die Beklagte zu 1 der Klägerin am 4. Februar 2016 mit, den Mangel selbst beheben zu wollen. Sie stellte der Klägerin im Folgenden Mangelbeseiti- gungskosten in Höhe von 2.929,90 € in Rechnung. 1 2 - 4 - Das Amtsgericht hat der gegen die Beklagte zu 1 und deren Geschäfts- führer, den Beklagten zu 2, als Gesamtschuldner gerichteten Klage auf Zahlung von 2.817,74 € nebst Zinsen in Höhe von 1.017,74 € gegenüber der Beklagten zu 1 stattgegeben, sie im Übrigen aber ebenso wie die Widerklage der Beklag- ten zu 1 auf Zahlung der Mangelbeseitigungskosten abgewiesen. Die Berufung der Beklagten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Landge- richt zugelassenen Revision wendet sich die Beklagte zu 1 noch gegen ihre Verurteilung zur Zahlung. Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten zu 1 hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage insgesamt. I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit für das Revisi- onsverfahren von Bedeutung, im Wesentlichen wie folgt begründet: Für den Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Schuldnerin hafte die Beklagte zu 1 gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. Sie führe das Handelsgeschäft der Schuldnerin im wesentlichen Kern fort und habe in ihrer Firma die prägen- den Merkmale der Firma der Schuldnerin übernommen. Der Erwerb des Han- delsgeschäfts erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Schuldne- rin stehe der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht entgegen. Zwar finde § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Erwerb nach Eröffnung eines Insolvenz- verfahrens nach allgemeiner Ansicht keine Anwendung, wenn ein Insolvenz- verwalter bestellt werde, da bei einer Übernahme der Unternehmensschulden durch den Erwerber eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger gefährdet würde. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB müsse indes auch bei Anordnung der Eigen- 3 4 5 6 - 5 - verwaltung Anwendung finden. In einem Eigenverwaltungsverfahren sei eine einschränkende Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht geboten, da es sich bei der Veräußerung des Handelsgeschäfts um eine Verfügung des Schuldners selbst handele, die nicht zur Liquidation des Unternehmens führe. Die Situation stelle sich aus Sicht der Gläubiger nicht anders als bei einer vorin- solvenzlichen Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den Schuldner dar. II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft angenommen, dass die Be- klagte zu 1 für die Verpflichtung der Schuldnerin zur Werklohnzahlung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB haftet. Bei der Veräußerung eines Handelsgeschäfts während eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung ist § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht anwendbar. Daher kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen einer Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB im Streitfall vorliegen. a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung findet § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB beim Verkauf des Handelsgeschäfts durch den Insolvenzverwalter im eröffneten Insolvenzverfahren keine Anwendung (BGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06, ZIP 2008, 2116 Rn. 22; Versäumnisurteil vom 23. Oktober 2013 - VIII ZR 423/12, ZIP 2014, 29 Rn. 17; BAG, ZIP 2007, 386 Rn. 9; zur Konkursordnung: BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 153 f.). Die Veräußerung des Handelsgeschäfts durch den In- solvenzverwalter duldet eine Schuldenhaftung des Erwerbers nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht, da sie den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfah- rens zuwiderliefe. Die Aufgabe des Insolvenzverwalters, das Unternehmen im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Gan- zen zu veräußern, würde durch eine mögliche Haftung des Erwerbers für die Schulden des bisherigen Unternehmensträgers erschwert werden. Zudem 7 8 9 - 6 - käme es zu einer systemwidrigen Bevorzugung einzelner hierdurch begünstig- ter Insolvenzgläubiger unter Benachteiligung der übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu begnügen hätten. Dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger. Diese Rechtsprechung hat in der Literatur weit überwiegend Zustimmung gefunden (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 25 Rn. 4; MünchKomm- HGB/Thiessen, 4. Aufl., § 25 Rn. 36; Jaeger/Henckel, InsO, § 35 Rn. 30; Burgard in Großkomm. HGB, 5. Aufl., § 25 Rn. 46; Ries in Röhricht/ Graf von Wesphalen/Haas, 5. Aufl., § 25 Rn. 11; Reuschle in Ebenroht/ Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 41; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 21; HK-HGB/Ruß, 7. Aufl., § 25 Rn. 6; NK-HGB/Bömeke, 2017, § 25 Rn. 18; Ensthaler/Steitz, HGB, 8. Aufl., § 25 Rn. 15; BeckOGK- HGB/Moser, Stand: 15. Juli 2019, § 25 Rn. 40; Wamser in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., § 25 HGB Rn. 6). Die Gegenauffassung (Schall in Heidel/Schall, HGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 13; zweifelnd auch Roth in Koller/Kindler/Roth/Drüen, HGB, 9. Aufl., § 25 Rn. 4c), die mit Rücksicht auf § 25 Abs. 2 HGB ein Bedürf- nis für eine einschränkende Auslegung von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB verneint, überzeugt nicht. Es ist nicht sachgerecht, den Insolvenzverwalter auf eine von weiteren Voraussetzungen abhängige Ausnahmevorschrift (§ 25 Abs. 2 HGB) zu verweisen, obwohl die ansonsten regelmäßig greifende Erwerberhaftung durchweg mit den bestimmenden Grundsätzen des Insolvenzverfahrens kolli- diert. b) Für die Veräußerung im Insolvenzverfahren mit angeordneter Eigenverwaltung ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Ansicht des Beru- fungsgerichts sind die Erwägungen, die zu einem Ausschluss der Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Veräußerungen des Insolvenzverwalters ge- 10 11 - 7 - führt haben, auf Veräußerungsgeschäfte des Schuldners im Eigenverwaltungs- verfahren übertragbar (ebenso LAG Hamm, ZIP 2016, 2167, 2168; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 38. Aufl., § 25 Rn. 4; Oetker/Vossler, HGB, 6. Aufl., § 25 Rn. 21; BeckOK InsO/Ellers, Stand: 25. Juli 2019, § 270 Rn. 63; Bissels/Schroeders, NZI 2016, 870, 871). aa) Die Entscheidung über den besten Weg zur Erreichung der insol- venzrechtlichen Verfahrensziele (insbesondere Stilllegung, Fortführung, Insol- venzplan, übertragende Sanierung) ist gemäß § 157 InsO im Insolvenzverfah- ren der Gläubigerversammlung zugewiesen. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung angeordnet wird (§ 270 Abs. 1 Satz 2 InsO). Das Insolvenzgericht bestellt aller- dings keinen Insolvenzverwalter. Der Schuldner bleibt während der Dauer des Insolvenzverfahrens nach § 270 Abs. 1 Satz 1 InsO berechtigt, unter der Auf- sicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu ver- fügen (BGH, Urteil vom 9. März 2017 - IX ZR 177/15, ZIP 2017, 686 Rn. 8). In Ausübung dieser Befugnisse kann es dem Schuldner obliegen, sein Handels- geschäft im Interesse der Gläubiger an der bestmöglichen Verwertung der Masse im Ganzen zu veräußern. bb) Die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB würde auch in der Ei- genverwaltung zu einer Bevorzugung einzelner Insolvenzgläubiger führen, wodurch die übrigen Insolvenzgläubiger, die sich angesichts einer dadurch zu erwartenden Erlösschmälerung mit einer geringeren Verteilungsmasse zu be- gnügen hätten, benachteiligt würden. Eine Bevorzugung einzelner Insolvenz- gläubiger widerspricht dem Grundsatz der gleichmäßigen Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, der auch im Eigenverwaltungsverfahren Geltung bean- sprucht (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 12 13 - 8 - 2015 - 23 U 17/15, juris Rn. 29; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: April 2012, § 270 Rn. 192; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12). cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist eine Veräuße- rung des Handelsgeschäfts durch den eigenverwaltenden Schuldner nicht mit der Veräußerung durch den Sequester nach der Konkursordnung vergleichbar. (1) Zutreffend ist allerdings, dass nach der Rechtsprechung des Senats § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf die Veräußerung eines Handelsgeschäfts durch den Sequester der Konkursordnung anzuwenden war (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 155 ff.). Zur Begründung hat der Senat maßgeblich darauf abgestellt, dass Funktionen und Befugnisse von Se- quester und Konkursverwalter nicht miteinander vergleichbar sind. Eine Veräu- ßerung durch den Sequester vor Konkurseröffnung war im Regelfall nicht ohne Zustimmung des Schuldners möglich. Sie stand damit rechtlich einer Veräuße- rung durch den Schuldner näher als derjenigen durch den Konkursverwalter. Zudem galt im Sequestrationsverfahren noch nicht der Gleichbehandlungs- grundsatz. (2) Einer Übertragung dieser Erwägungen auf den eigenverwaltenden Schuldner steht die Ausgestaltung des Eigenverwaltungsverfahrens entgegen. Die Stellung des eigenverwaltenden Schuldners ähnelt nicht der des Seques- ters, sondern ist derjenigen des Insolvenzverwalters angeglichen. (a) Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis des Schuldners bei Anordnung der Eigenverwaltung fortbeste- hen. Dabei besteht die Gefahr, dass eine Person, die den Eintritt der Insolvenz nicht hat vermeiden können, mitunter nicht geeignet ist, die Insolvenzmasse 14 15 16 17 - 9 - bestmöglich zu verwerten und die Belange der Gläubiger über die eigenen Inte- ressen zu stellen. Deswegen wird der Schuldner im Eigenverwaltungsverfahren der Aufsicht eines Sachwalters unterstellt (RegE InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 222 f.). Die Befugnisse des Schuldners und des Sach- walters werden in der Weise abgegrenzt, dass die laufenden Geschäfte von dem Schuldner geführt werden und der Sachwalter einerseits die Geschäftsfüh- rung kontrolliert und unterstützt, andererseits die besonderen Aufgaben wahr- nimmt, die dem Insolvenzverwalter in erster Linie im Interesse der Gläubiger übertragen sind, insbesondere die Anfechtung von gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlungen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 17). Bei der Eigenverwaltung einer Gesellschaft üben deren Geschäftsleiter weitgehend die Befugnisse aus, die im Regelverfahren dem Insolvenzverwalter eingeräumt sind. Durch § 276a Satz 1 InsO wird klargestellt, dass die Überwa- chungsorgane der Gesellschaft keine weitergehenden Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsleitung haben sollen als bei der Bestellung eines Insolvenz- verwalters. Die Führung der Geschäfte ist an dem Interesse der Gläubiger der Gesellschaft auszurichten. Auf diese Weise hat der Gesetzgeber den Pflichten- kreis und die Rechtsstellung der Geschäftsleiter an das Amt eines Insolvenz- verwalters angeglichen (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 19 f.). Die Geschäftsleiter des eigenverwaltenden Schuld- ners müssen ihr Handeln mithin an den Insolvenzzwecken und den Interessen der Gläubigergesamtheit ausrichten und eigene Interessen hintanstellen (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 12; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 270 Rn. 23). (b) Während der Sequester der Konkursordnung grundsätzlich nicht über Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse verfügte (allgemeine Meinung, vgl. 18 19 - 10 - statt aller Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 106 Rn. 4 mwN), verbleiben diese Befugnisse aufgrund der Anordnung der Eigenverwaltung beim Schuldner. Die- ser handelt als Amtswalter an Stelle des regulären Insolvenzverwalters (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12; Jaeger/Meller-Hannich, InsO, § 270 Rn. 16; MünchKommInsO/Tetzlaff, 3. Aufl., § 270 Rn. 141; K. Schmidt/Undritz, InsO, 19. Aufl., § 270 Rn. 17; Mutzek, Die Kompetenzen des Schuldners im eröffneten Eigenverwaltungsverfahren, 2018, S. 165 f.; aA AG Köln, ZIP 2004, 471, 474). Insoweit kann dahinstehen, ob der eigenverwal- tende Schuldner seine ursprüngliche privatautonome Verwaltungs- und Verfü- gungsbefugnis behält, nunmehr aber insolvenzrechtlichen Pflichtenbindungen unterliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 17, 20; Huhn, Die Eigenverwaltung im Insolvenzverfahren, 2003, Rn. 603), oder die ursprüngliche Befugnis erlischt und dem Schuldner vom Insolvenzge- richt eine insolvenzspezifische Verfügungsbefugnis neu zugewiesen wird (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 11). Im Ergebnis unterliegt er weitgehend den gleichen Bindungen wie der Insolvenzverwalter. Dies zeigt sich bei der Gesellschaftsin- solvenz auch darin, dass die Überwachungsorgane der Gesellschaft bei der Eigenverwaltung keine weitergehenden Einflussmöglichkeiten auf die Ge- schäftsführung haben als im Falle der Fremdverwaltung durch den Insolvenz- verwalter (§ 276a InsO). (c) Auch sonst ist der Sequester der Konkursordnung nicht mit dem eigenverwaltenden Schuldner vergleichbar. Der Sequester begründete durch seine Handlungen keine Masseforderungen (Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 106 Rn. 4 mwN); auf den Schuldner findet dagegen im Eigenverwaltungsver- fahren § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO wie bei einem Insolvenzverwalter Anwendung (Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 13; HambKommInsO/Jarchow, 7. Aufl., § 55 Rn. 4). Der Sequester konnte des Weiteren durch seine Rechts- 20 - 11 - handlungen Anfechtungstatbestände verwirklichen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1986 - IX ZR 79/85, BGHZ 97, 87, 91), wohingegen vom eigenverwaltenden Schuldner nach Verfahrenseröffnung vorgenommene Rechtshandlungen nicht dem Anfechtungsrecht unterliegen (Uhlenbruck/Borries/Hirte, InsO, 15. Aufl., § 129 Rn. 74; K. Schmidt/K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 129 Rn. 38; BeckOK InsO/Raupach, Stand: 25. Juli 2019, § 129 Rn. 33). Der Sequester konnte fer- ner nicht das Wahlrecht bei gegenseitigen Verträgen ausüben (Kilger/K. Schmidt, KO, 17. Aufl., § 106 Rn. 4), während der eigenverwaltende Schuldner auch insoweit dem Insolvenzverwalter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 19). (3) Schließlich hat der Senat die Anwendung des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB auf Veräußerungen durch den Sequester damit begründet, dass im Sequestrationsverfahren noch nicht der Grundsatz der Gläubigergleichbehand- lung greift (BGH, Urteil vom 11. April 1988 - II ZR 313/87, BGHZ 104, 151, 155). In der Eigenverwaltung hat der eigenverwaltende Schuldner demgegenüber wie der Insolvenzverwalter den Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu wah- ren (BAG, ZIP 2017, 2027 Rn. 11; OLG Frankfurt, Urteil vom 31. August 2015 - 23 U 17/15, juris Rn. 29; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: April 2012, § 270 Rn. 192; Uhlenbruck/Zipperer, InsO, 15. Aufl., § 270 Rn. 12). dd) Entgegen dem Einwand der Revisionserwiderung setzt die Unan- wendbarkeit des § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Eigenverwaltung keine uner- wünschten Anreize, vor Veräußerung des Handelsgeschäfts im größtmöglichen Umfang noch Waren- oder Werklieferungen zu beziehen, um einen höheren Kaufpreis zu erzielen. Ein solcher Anreiz besteht für die Geschäftsleiter der eigenverwalteten Gesellschaft nicht. Sie haften den Beteiligten für die Verletzung der ihnen oblie- 21 22 23 - 12 - genden insolvenzspezifischen Pflichten analog §§ 60, 61 InsO auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 26. April 2018 - IX ZR 238/17, BGHZ 218, 290 Rn. 47 ff.). Darüber hinaus trifft den Sachwalter eine Prüfungs- und Über- wachungspflicht. Er muss durch Kontrollen des Schuldners sicherstellen, dass dieser seine Geschäftsführungsbefugnisse nicht zur Gläubigerschädigung missbraucht (§ 274 Abs. 2 InsO; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, Stand: Oktober 2019, § 275 Rn. 18). Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 InsO kann der Sachwalter der Eingehung von Verbindlichkeiten widersprechen, auch wenn sie zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Im Übrigen stellt sich das von der Revisionserwiderung ausgemachte Problem unabhängig von der Frage, ob § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB in der Eigen- verwaltung anwendbar ist. Der eigenverwaltende Schuldner kann auch ohne das Vorhaben einer übertragenden Sanierung Neuverbindlichkeiten eingehen, die von der Masse nicht gedeckt sind. Die bekannten Gefahren der Eigenverwaltung haben den Gesetzgeber nicht davon abgehalten, mit dem Ge- setz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2582) Hindernisse auf dem Weg zur Eigenver- waltung auszuräumen (vgl. RegE, BT-Drucks. 17/5712, S. 38). 2. Die Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Die Beklagte zu 1 schuldet den von der Klägerin begehrten Werklohn insbesondere nicht aufgrund des Abschlusses eines Schuldübernah- mevertrags gemäß §§ 414, 415 BGB. Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann aus dem Verhalten der Beklagten zu 1 keine Schuldübernahme abgeleitet werden. Dazu genügt nicht, dass sie den ihr abgetretenen Nacherfüllungsanspruch der Schuldnerin im eigenen Namen geltend gemacht hat, ohne die Abtretung offenzulegen. Der 24 25 26 - 13 - bloßen Berühmung mit einem Anspruch kommt aus einem nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß § 157 BGB objektivierten Empfängerhorizont nicht der Erklärungswert zu, für die synallagmatisch gebun- dene Schuld eines Dritten einstehen zu wollen. Im Streitfall will die Klägerin im Übrigen gerade von Schuldneridentität ausgegangen sein. Das schließt aus, dass sie das Nacherfüllungsverlangen als Angebot (§ 414 BGB) oder Mitteilung (§ 415 Abs. 1 Satz 2 BGB) eines Dritten verstanden hat (§ 133 BGB). - 14 - III. Das Berufungsurteil ist daher im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entschei- den, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist abzuweisen, weil die Klägerin keinen Werklohnanspruch gegen die Beklagte zu 1 aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Vertrag über Elektroinstallati- onsarbeiten hat. Drescher Wöstmann Sunder Bernau von Selle Vorinstanzen: AG Döbeln, Entscheidung vom 22.02.2018 - 2 C 428/17 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 04.10.2018 - 3 S 67/18 - 27