Entscheidung
KZR 25/17
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:031219UKZR25
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:031219UKZR25.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 25/17 Verkündet am: 3. Dezember 2019 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 1. - 2 - Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Prof. Dr. Kirchhoff und Dr. Tolkmitt sowie die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Linder für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesge- richts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 10. März 2017 im Kosten- punkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das vor- bezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerin insoweit aufgeho- ben, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat, soweit mit ihr Ansprüche aus den Aufträgen mit den Auftragsnummern 5000007956, 5000014953, 5000017852 und 5000024919 geltend gemacht werden. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 3 - Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Ersatz kartellbedingten Schadens in Anspruch. Die Beklagte befasst sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Wei- chen und Schienen; sie ist Gesamtrechtsnachfolgerin der SHW-Weichenbau GmbH (im Folgenden einheitlich: die Beklagte). Die Klägerin, ein regionales Verkehrsunternehmen, erwarb auf der Grundlage von Ausschreibungen in den Jahren 2001 bis 2003 in mindestens sieben Fällen von der Beklagten Gleis- oberbaumaterialien, insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Den Ver- trägen lagen Bedingungen zugrunde, die u.a. folgende Klausel enthielten: "Wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt, hat er 5 v.H. der Abrechnungssumme [ab November 2002: 15 v.H. der Abrechnungs- summe] an den Auftraggeber zu zahlen, es sei denn, dass ein Schaden in an- derer Höhe nachgewiesen wird. Dies gilt auch, wenn der Vertrag gekündigt wird oder bereits erfüllt ist. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere aus § 8 Nr. 2, bleiben unberührt." Mit Bescheid vom 18. Juli 2013 verhängte das Bundeskartellamt gegen die Beklagte wegen Beteiligung an dem Kartell der "Schienenfreunde" ein Buß- geld. Nach den Feststellungen des rechtskräftigen Bußgeldbescheids verstieß die Beklagte jedenfalls zwischen Mai 2001 und Mai 2011 gemeinschaftlich han- delnd u.a. mit den Streithelferinnen gegen das Verbot wettbewerbsbeschrän- kender Vereinbarungen. Die Klägerin macht geltend, sie habe aufgrund des Kartells überhöhte Preise zahlen müssen. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 192.153,14 € zuzüglich Zinsen zu bezahlen (Klageantrag zu 1), sowie festzu- 1 2 3 4 - 4 - stellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den Schaden nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu ersetzen, der ihr jeweils aus näher bezeichneten Erwerbsgeschäften entstanden ist oder entstehen wird, auch über die mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachten Beträge hinaus, soweit die Aufträge bereits von diesem erfasst werden (Klageantrag zu 2a). Für den Fall der Abweisung des Klageantrags zu 1 hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr aufgrund von Kartellabsprachen aus den Aufträgen entstanden sind oder künf- tig noch entstehen werden (Klageantrag zu 2b). Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil die Klage hinsichtlich des Zahlungsantrags dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und festge- stellt, dass die Beklagte zur Erstattung weitergehender Schäden verpflichtet ist. Die beanspruchten Zinsen hat es nur in beschränktem Umfang zugesprochen. Die Berufung der Beklagten hat zur Klageabweisung geführt, soweit die Klägerin Ersatz der aus vier in den Jahren 2001 und 2002 beauftragten Be- schaffungsvorgängen resultierenden Schäden begehrt. Im Übrigen haben die Berufungen beider Parteien jeweils nur hinsichtlich eines Teils des geforderten Zinsschadens Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, dass die Beklagte zum Ersatz weitergehender Schäden nebst Zinsen ab Ent- stehung des Schadens in Höhe von jährlich vier Prozent verpflichtet ist. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagte - mit Unterstützung der Streithelferinnen zu 1 und 4 - sowie die Klägerin mit ihren vom Berufungs- gericht zugelassenen Revisionen. 5 6 7 - 5 - Entscheidungsgründe: A. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Das Grundurteil in Bezug auf den pauschalierten Schadensersatz sei zu- lässig. Soweit mit der Klage die Verurteilung zur Zahlung eines bestimmen Be- trags begehrt werde, sei der Anspruch nach Grund und Höhe streitig. Der Fest- stellungsausspruch des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Das angefoch- tene Urteil sei durch die Benennung der einzelnen Beschaffungsvorgänge hin- reichend bestimmt. Der Vorrang der Leistungsklage stehe hier nicht entgegen. Die Erhebung einer Feststellungsklage sei aus prozessökonomischen Gründen geboten, weil die Bezifferung des Schadens nur unter Heranziehung eines Sachverständigen erfolgen könne. Zu Recht habe das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klä- gerin dem Grunde nach bejaht. Die Klägerin sei als unmittelbare Abnehmerin anspruchsberechtigt. Die Beteiligung der Beklagten an wettbewerbsbeschrän- kenden Vereinbarungen im Zeitraum von 2001 bis 2003 sei unstreitig. Zudem seien die Feststellungen des Bußgeldbescheids gemäß § 33 Abs. 4 GWB bin- dend. Angesichts der danach feststehenden Preis-, Quoten- und Kunden- schutzabsprachen spreche der erste Anschein dafür, dass sich die Absprachen allgemein preissteigernd ausgewirkt haben. Ebenso wie beim reinen Preiskartell werde auch beim Kundenschutzkartell der Preiswettbewerb ausgeschaltet. Dies gehe typischerweise mit einer Erhöhung des Preisniveaus einher und gelte ins- besondere, wenn mit den Absprachen der Sinn und Zweck einer Ausschreibung konterkariert werde. Bestätigt werde dieser Erfahrungssatz hier durch die etwa zehnjährige Dauer des Kartells. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. 8 9 10 - 6 - Ein Anscheinsbeweis spreche zudem dafür, dass die Beschaffungstätig- keit der Klägerin von dem Kartell betroffen gewesen sei. Sei den Absprachen allgemein eine preissteigernde Wirkung zugekommen, bestehe ein Erfahrungs- satz dahin, dass auch die konkret streitigen Beschaffungen auf dem kartellbe- fangenen Markt von dieser Wirkung betroffen gewesen seien. Verstärkt werde dieser Anschein dadurch, dass die Streithelferinnen zu 1 und 4 mit anderen An- bietern bundesweite Absprachen getroffen hätten. Zudem gehe es hier nur um Beschaffungsvorgänge, bei denen die Klägerin die am Kartell beteiligte Beklag- te beauftragt habe. Werde ein Auftrag an einen Bieter erteilt, der an kunden- schützenden Absprachen mit generell preissteigernder Wirkung beteiligt sei, spreche ein Erfahrungssatz dafür, dass die Beschaffung von dem kartellbedingt überhöhten Preisniveau betroffen sei. Diesen Anschein habe die Beklagte nicht zu erschüttern vermocht. Die sich daraus ergebenden Ansprüche auf Schadensersatz seien je- doch zum Teil verjährt. Dies betreffe die vier geltend gemachten Ansprüche aus Auftragserteilungen vor dem 28. Dezember 2002. Bei diesen sei die kenntnis- unabhängige zehnjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen, bevor die Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen ergriffen habe. Das laufende Bußgeldverfahren beim Bundeskartellamt habe keine Hemmung der Verjährung nach § 33 Abs. 5 Nr. 1 GWB in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung (GWB 2005) bewirkt, da diese Vorschrift nicht für sogenannte Altfälle gelte, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden seien. Da eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass der Kläge- rin ein Schaden entstanden sei, der über die bezifferte Forderung hinausgehe, sei auch die Feststellungsklage begründet. Es sei keineswegs auszuschließen, dass der Schaden fünf - bzw. für den Zeitraum ab November 2002 - 15 Prozent der Auftragssumme übersteige. Für den Erlass des Grundurteils komme es 11 12 13 - 7 - nicht darauf an, ob die Klausel über die Schadenspauschalierung wirksam sei, da diese nur die Anspruchshöhe betreffe. Der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten. Ein solches ergebe sich nicht daraus, dass die Klägerin bei kleineren Aufträgen nur die Angebote einiger weniger Unternehmen und bisweilen auch allein der Beklagten eingeholt habe. Den in Rede stehenden Aufträgen hätten durchweg Ausschreibungen zugrunde gelegen. Aus dem Umstand, dass immer nur die Beklagte das jeweils günstigs- te Angebot unterbreitet habe, habe die Klägerin nicht auf kartellbedingte Mani- pulationen schließen müssen. Auf die von der Beklagten behaupteten Kennt- nisse des Mitarbeiters K komme es aus Rechtsgründen nicht an. Hinsichtlich der Zinsen sei der Feststellungsantrag nur zum Teil begrün- det. Die Schadensersatzforderung sei - anders als das Landgericht angenom- men habe - nur in Höhe von vier Prozent, jedoch bereits ab dem Zeitpunkt der Schadensentstehung zu verzinsen. B. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Überprüfung in entschei- denden Punkten nicht stand. Die Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit zu ihren Lasten entschieden worden ist (dazu I.). Die Revision der Klägerin hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht Schadensersatzansprüche aus Beschaffungsvorgängen vor dem 28. Dezember 2002 für verjährt angesehen und die Klage abgewiesen hat; im Übrigen hat sie keinen Erfolg (dazu II.). I. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der vom Berufungsge- richt gegebenen Begründung können Schadensersatzansprüche der Klägerin dem Grunde nach nicht zuerkannt und kann eine Ersatzpflicht der Beklagten für weitergehende Schäden nicht festgestellt werden. 14 15 16 17 18 - 8 - 1. Das Berufungsgericht ist allerdings mit Recht davon ausgegan- gen, dass die Erhebung der Feststellungsklage neben dem geltend gemachten Zahlungsanspruch zulässig ist. a) Der Senat hat bereits entschieden, dass die gewählte Kombination aus Zahlungsantrag und Feststellungsantrag in einer Fallgestaltung wie der vor- liegenden nicht zur Unzulässigkeit der Klage führt, weil es dem Kläger nicht verwehrt ist, einen Antrag auf Verurteilung zur Zahlung eines entsprechend der Pauschalierungsklausel bezifferten Betrags mit einem Antrag auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz weitergehenden Schadens zu verbinden (BGH, Urteil vom 11. Dezember 2018 - KZR 26/17, NZKart 2019, 101 = WuW 2019, 474 Rn. 22 f - Schienenkartell). b) Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Feststellungskla- ge als zulässig angesehen. aa) Ein hinreichendes Feststellungsinteresse der Klägerin ist gege- ben. Nach der Rechtsprechung des Senats kann die Befugnis zur Erhebung einer Feststellungsklage zwar nicht allein damit gerechtfertigt werden, dass die Klägerin zur Bezifferung ihres Schadens auf sachverständige Hilfe angewiesen ist und die Bezifferung des Anspruchs daher mit erheblichem Zeit- und Kosten- aufwand verbunden ist (BGH, Urteil vom 12. Juni 2018 - KZR 56/16, WRP 2018, 941 Rn. 18 - Grauzementkartell II, NZKart 2019, 101 Rn. 27 - Schienenkartell). Jedoch weist der Streitfall wegen der in der Vergangenheit unklaren Rechtslage in Bezug auf die zeitliche Anwendbarkeit des § 33 Abs. 5 GWB 2005 Besonderheiten auf, die - wie der Bundesgerichtshof ebenfalls be- reits entschieden hat (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 19 ff. - Grauzementkartell II, NZKart 2019, 101 Rn. 32 - Schienenkartell) - hier eine andere Beurteilung rechtfertigen. 19 20 21 22 - 9 - bb) Der Feststellungsantrag ist auch hinreichend bestimmt. Die Kläge- rin hat in der Klageschrift vorgetragen, dass die Beschaffungsvorgänge, auf die sie ihre Klage stützt, zum Teil durch Zuwendungen öffentlicher Stellen gefördert wurden, und erklärt, sie mache auch Schäden geltend, die den Zuwendungsge- bern möglicherweise zustünden. Wie sich aus dem Tatbestand des Berufungs- urteils ergibt, hat die Klägerin jedoch später klargestellt, dass sie mit den Fest- stellungsanträgen zu 2a und 2b nur die Feststellung der Verpflichtung zum Er- satz solcher Schäden begehrt, die ihr selbst entstanden sind oder in der Zukunft noch entstehen werden. Dies ergibt sich aus der Fassung ihrer Klageanträge sowie daraus, dass sie nur hilfsweise Anträge gestellt hat, wonach sie die Er- stattung solcher Schäden verfolgt, die ihr und dem Land Baden-Württemberg als ihrem Zuwendungsgeber entstanden sind. Nachdem das Berufungsgericht dem Klageantrag zu 2a entsprochen hat, sind mögliche Schadensersatzan- sprüche des Zuwendungsgebers nicht Gegenstand der angefochtenen Ent- scheidung. Auch im Übrigen fehlt es entgegen der Revision der Beklagten nicht an der hinreichenden Bestimmtheit der im Antrag genannten Vertragsbeziehun- gen. 2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, dass die Klage mit dem Zahlungsantrag zu 1 dem Grunde nach gerechtfertigt ist, hält jedoch einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus- gegangen, dass der Erlass eines Grundurteils nach § 304 Abs. 1 ZPO auch dann in Betracht kommt, wenn über die Frage der Wirksamkeit der Pauschalie- rungsklausel nicht entschieden wird (vgl. dazu BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 41 ff. - Schienenkartell). Das Berufungsgericht hat den Tenor zu Klageantrag zu 1 zwar dahin gefasst, dass die Klage betreffend den mit diesem Antrag geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Wie sich aus den Entscheidungsgründen ergibt, die zur Auslegung des Tenors 23 24 - 10 - heranzuziehen sind, hat das Berufungsgericht damit jedoch keine Aussage über die Wirksamkeit der Pauschalierungsklausel getroffen. - 11 - b) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Schadensersatzan- spruch der Klägerin wegen eines Verstoßes gegen Vorschriften des Kartell- rechts sei dem Grunde nach zu bejahen, weil jeweils ein Beweis des ersten An- scheins dafürspreche, dass der Klägerin aus den Beschaffungsvorgängen, auf die sie ihre Schadensersatzforderung stützt, ein Schaden entstanden ist und dass diese Beschaffungsvorgänge kartellbefangen waren, hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. aa) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegan- gen, dass für die in Rede stehenden Aufträge aus den Beschaffungsvorgängen der Jahre 2001 bis 2003, auf die die Klägerin ihre Ansprüche stützt, als An- spruchsgrundlage § 33 Satz 1 GWB in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung (GWB 1999) in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 13 - ORWI; NZKart 2019, 101 Rn. 44 - Schienenkartell). bb) Mit Recht hat das Berufungsgericht einen schuldhaften Verstoß der Beklagten gegen § 1 GWB festgestellt und dabei angenommen, dass nach den gemäß § 33 Abs. 4 GWB 2005 für den nachfolgenden Schadensersatzpro- zess bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts im Bußgeldbescheid die Beklagte über einen längeren Zeitraum an wettbewerbsbeschränkenden Ab- sprachen beteiligt war. Dies wird von der Revision auch nicht beanstandet. Nach den Feststellungen des Bundeskartellamts hat die Beklagte auch gegen Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt Art. 101 Abs. 1 AEUV) verstoßen. Danach praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen spätestens seit 2001 bis zur Aufdeckung des Kartells im Mai 2011 auf dem Privatmarkt in Deutschland Preis-, Quoten- und Kundenschutzabspra- chen. Die Streithelferinnen zu 1 und 2 bzw. deren Vorgängergesellschaften wa- ren in allen Regionen und über den gesamten Zeitraum beteiligt. Die Beklagte nahm in diesem Zeitraum im Bereich Schienen und Schwellen regional bei 25 26 27 28 - 12 - Ausschreibungen an Absprachen teil. Die genannten Absprachen beruhten maßgeblich darauf, dass den einzelnen Unternehmen bestimmte "Altkunden" oder "Stammkunden" zugeordnet waren und diese Zuordnung von den Kartell- teilnehmern grundsätzlich respektiert wurde. Hierzu verzichteten die anderen Kartellteilnehmer auf die Abgabe von Angeboten oder reichten diese erst nach Ablauf der Angebotsfrist oder zu überhöhten Preisen ein, so dass der Auftrag dem vorbestimmten Unternehmen zufallen konnte. Die Absprachen wurden vorwiegend über telefonische Kontakte und persönliche Treffen sowie E-Mails umgesetzt. Aufgrund der über Jahre praktizierten Absprachen und gewachse- nen Kundenbeziehungen war allen Beteiligten klar, wer jeweils den ausge- schriebenen Auftrag erhalten sollte. Dem betreffenden, als "Spielführer“ be- zeichneten Unternehmen kam eine organisatorische und koordinierende Funk- tion für den Auftrag zu. Diese beinhaltete u.a., den anderen Unternehmen, überwiegend in getarnter Form, die Preise der Schutzangebote oder den vom "Spielführer" angestrebten Zuschlagspreis mitzuteilen. Zum Ausgleich für die Abgabe von Schutzangeboten wurden die Kartellteilnehmer meist durch Unter- aufträge oder sonstige Kompensationsgeschäfte entschädigt. Der Ausgleich erfolgte aber nicht nur projektbezogen, vielmehr basierte das System auf einem projektübergreifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis der Kartellteilneh- mer untereinander. Als Gegenleistung für die Abgabe eines Schutzangebots konnte der Schützende grundsätzlich davon ausgehen, dass er bei einem ande- ren Projekt von den Kartellteilnehmern geschützt würde. Der Ablauf war insge- samt so etabliert, dass es häufig keiner ausdrücklichen Absprache bezogen auf ein konkretes Projekt bedurfte. Im Bereich Weichen war die Beklagte an Ab- sprachen beteiligt, die bis Ende 2008 vor allem bei Sitzungen des Arbeitskrei- ses Marketing des Fachverbands Weichenbau beziehungsweise innerhalb des Verbands der Bahnindustrie getroffen wurden. cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann je- doch nicht angenommen werden, der Klägerin sei aufgrund der Kartellabspra- 29 - 13 - che zwischen den beteiligten Unternehmen - mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell) - überhaupt ein Schaden entstanden. Die Annahme, der Be- weis des ersten Anscheins streite dafür, dass sich die Kartellabsprache allge- mein sowie im Hinblick auf die in Rede stehenden Beschaffungsvorgänge preissteigernd ausgewirkt habe, und die Beklagte habe die daraus folgende Vermutung eines kartellbedingten Schadens nicht erschüttert, steht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang. Für die Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises fehlt es - wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat - bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es hier in Rede steht, an der erforderlichen Typizität des Geschehensablaufs (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkartell). Die Annahme des Berufungsgerichts, der Anscheinsbe- weis sei durch das Vorbringen der Beklagten nicht erschüttert, trägt deshalb die Feststellung einer dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzpflicht der Beklagten nicht. Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Be- rufungsgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Streitfalls zu der Überzeugung gelangt wäre, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. 3. Fehlt es damit an verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die den Schluss tragen, dass den Klägerinnen ein Schaden entstanden ist, hat auch der Feststellungsausspruch des Berufungsgerichts keinen Bestand. II. Die Revision der Klägerin hat nur insoweit Erfolg, als sie sich da- gegen richtet, dass das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Beschaf- fungsvorgänge mit den Auftragsnummern 5000007956, 5000014953, 5000017852 und 5000024919 abgewiesen hat. 30 31 32 33 - 14 - 1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die gel- tend gemachten Ansprüche aus den betreffenden Beschaffungsvorgängen vor dem 28. Dezember 2002 seien verjährt. a) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon aus- gegangen, dass sich die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nach §§ 195, 199 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung richtet. b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war die Verjäh- rung der genannten Ansprüche während der Dauer des kartellbehördlichen Bußgeldverfahrens nach § 33 Abs. 5 GWB 2005, § 204 Abs. 2 BGB gehemmt. Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist die Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB 2005 auch auf vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle entstandene und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährte An- sprüche anwendbar (NZKart 2018, 315 Rn. 62 ff. - Grauzementkartell II). Nach diesen Grundsätzen war, wie das Landgericht zutreffend ange- nommen hat, die kenntnisunabhängige zehnjährige Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB der nach Mai 2001 entstandenen Ansprüche durch die Einleitung des Bußgeldverfahrens im Mai 2011 bis mindestens sechs Monate nach dem Erlass des Bußgeldbescheids am 18. Juli 2013, mithin bis zum 18. Januar 2014 (§ 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005, § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB), ge- hemmt, so dass die Ansprüche bei Stellung des Güteantrags und anschließen- der Klageerhebung noch nicht verjährt waren. 2. Die Revision der Klägerin im Hinblick auf die vom Berufungsge- richt ausgesprochene Höhe der Zinsen bleibt erfolglos. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass Schadensersatzansprüche ab Schadensent- stehung nur mit vier Prozent jährlich zu verzinsen sind (vgl. BGH, WRP 2018, 941 Rn. 49 - Grauzementkartell II; NZKart 2019, 101 Rn. 70 - Schienenkartell). 34 35 36 37 - 15 - C. Da sich das Urteil des Berufungsgerichts nicht aus anderen Grün- den als richtig darstellt (§ 561 ZPO), ist es auf die Revision der Beklagten inso- weit aufzuheben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist, und auf die Re- vision der Klägerin, soweit das Berufungsgericht die Klage wegen Verjährung abgewiesen hat (§ 562 ZPO). Der Senat kann in der Sache nicht selbst ent- scheiden, weil er der vom Tatrichter vorzunehmenden Würdigung der maßgeb- lichen Umstände des Einzelfalls nicht vorgreifen kann. Die Sache ist daher zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver- weisen (§ 563 Abs. 1 ZPO). I. Bei der erneuten Beurteilung der Frage, ob der Klägerin Scha- densersatzansprüche nach § 33 GWB 1999 in Verbindung mit § 1 GWB sowie nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 EGV (jetzt 101 Abs. 1 AEUV) zustehen, wird das Berufungsgericht, das im Ergebnis zurecht davon ausgegangen ist, die Klägerin sei anspruchsberechtigt, im Hinblick auf die Prü- fung des haftungsbegründenden Tatbestands Folgendes zu berücksichtigen haben: 1. Der Kreis derjenigen, die berechtigt sind, einen Schadensersatz- anspruch wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften des § 1 GWB sowie des Art. 101 AEUV geltend zu machen, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Allerdings sind - wenn wie hier ein Verstoß gegen Art. 101 AEUV in Rede steht - die Vor- gaben des Unionsrechts zu berücksichtigen, denen sowohl der Kreis der An- spruchsberechtigten (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi) und die Person des Ersatzpflichtigen (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, WuW 2019, 253 = NZKart 2019, 217 Rn. 28 - Skanska) als auch der Begriff des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten und dem geltend gemachten 38 39 40 - 16 - Schaden (EuGH, Urteil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, WuW 2020, 83 = NZKart 2020, 30 Rn. 23 - Otis u.a./Land Oberösterreich) zu entnehmen sind. Um die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der Union zu erhö- hen und Unternehmen von - oft verschleierten - wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen oder Verhaltensweisen abzuhalten, kann nach der Rechtspre- chung des Gerichtshofs der Europäischen Union jedermann Ersatz des Scha- dens verlangen, soweit nur zwischen dem Schaden und dem nach Art. 101 AEUV verbotenen Verhalten ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-295/04, EuZW 2006, 529 Rn. 61, 91 - Manfredi; Urteil vom 14. März 2019 - C-724/17, NZKart 2019, 217 Rn. 26 - Skanska; Ur- teil vom 12. Dezember 2019 - C-435/18, NZKart 2020, 30 Rn. 27 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich). Eine weitergehende Einschränkung des Kreises der Anspruchsberechtigten ergibt sich aus dem Unionsrecht nicht (näher dazu Ge- neralanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich). Damit sind nicht nur die Marktteilnehmer auf den von der Kartellabsprache betroffenen oder benachbarten Märkten - insbe- sondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der Kar- tellbeteiligten (vgl. BGHZ 190, 145 Rn. 25 ff. - ORWI) - sowie der Kartellau- ßenseiter (EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-557/12, WuW 2014, 783 = NZKart 2014, 263 Rn. 30 ff. - Kone) berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend zu machen. Vielmehr kann sich der Kreis der An- spruchsberechtigten auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermö- gensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat (vgl. EuGH, NZKart 2020, 30 Rn. 30 ff. - Otis u.a./Land Oberösterreich). Dies entspricht der Weite des Schutzbereichs des Art. 101 AEUV. 2. Bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs nach den im Streitfall anwendba- 41 42 - 17 - ren Vorschriften der § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 AEUV sowie der § 33 Satz 1 GWB 1999 in Verbindung mit § 1 GWB ist ebenso wie nach § 33 Abs. 3 GWB 2005 - und ähnlich wie bei sonstigen Schadensersatz- ansprüchen, die eine Rechtsgutsverletzung nicht voraussetzen (vgl. zu Amts- pflichtverletzungen BGH, Urteil vom 7. März 1996 - IX ZR 169/95, NJW-RR 1996, 781; zu Vertragspflichtverletzungen BGH, Urteil vom 15. Juni 1993 - XI ZR 111/92, NJW 1993, 3073, 3076 mwN) - lediglich zu prüfen, ob dem An- spruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das - vermittelt durch den Abschluss von Umsatzgeschäften oder in anderer Weise - geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (in diesem Sinn BGHZ 211, 146 Rn. 47 - Lottoblock II, zu § 33 Abs. 3 GWB 2005; vgl. auch Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Bd. 2, § 33 GWB Rn. 15; Lahme/Ruster, NZKart 2019, 196, 198 f.; Stock, Der Scha- densnachweis bei Hardcore-Kartellen, 2016, S. 272; weitergehend W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lieferung] August 2019, § 33a GWB Rn. 24, 87 ff.; Otto, ZWeR 2019, 354, 374 f., 380 f.). Für die Feststellung dieser Vo- raussetzungen gilt der Maßstab des § 286 ZPO. Im Streitfall sind sie ohne Wei- teres erfüllt, weil die Klägerin nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts von der am Kartell beteiligten Beklagten Waren erworben hat, welche Gegenstand der Kartellabsprache waren. Zur Ermittlung der haftungsbegründenden Kausalität muss entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht festgestellt werden, ob sich die Kar- tellabsprache auf den in Rede stehenden Beschaffungsvorgang, auf den der Anspruchsteller sein Schadensersatzbegehren stützt, tatsächlich ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinn "kartellbefangen" oder auch "kartellbe- troffen" war (so aber außer dem Berufungsgericht auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2019 - VI-U (Kart) 18/17, juris Rn. 59 f.; Inderst/Thomas, Scha- densersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 123; Wagner, JZ 2019, 470 f.; Ohl- 43 - 18 - hoff in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, § 26 Rn. 121). Auf eine solche "Kartellbefangenheit" des Erwerbsvorgangs kommt es im Rahmen der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs damit nicht an. Soweit dem Urteil des Senats vom 11. Dezember 2018 (NZKart 2019, 101 Rn. 59 - Schienenkartell) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten. Die Frage nach der im vorstehenden Sinn verstandenen Kartellbefan- genheit einzelner Erwerbsvorgänge ist gleichbedeutend mit der für den unions- rechtlich determinierten Schadensersatz maßgeblichen Frage nach dem ur- sächlichen Zusammenhang zwischen der Kartellabsprache und dem Vorliegen eines individuellen Schadens. Erweist sich, dass dem Anspruchsteller ein der Kartellabsprache zurechenbarer Schaden entstanden ist, steht zugleich fest, dass sich die verbotene Absprache nachteilig auf das Geschäft, insbesondere auf den gezahlten Preis, ausgewirkt hat. Diese Gesichtspunkte sind im Rahmen der Schadensfeststellung Gegenstand der haftungsausfüllenden Kausalität (vgl. Otto, ZWeR 2019, 354, 383 und 388; Lahme/Ruster, NZKart 2019, 196, 200; Hutschneider/Stieglitz, NZKart 2019, 363, 367; Stock, Der Schadensnachweis bei Hardcore-Kartellen, S. 266, 271 ff.). Dem entspricht es, dass eine normative Begrenzung des Kreises der Anspruchsberechtigten nach dem Inhalt des Uni- onsrechts in erster Linie dem Begriff des verursachten Schadens vorbehalten bleibt, damit nicht nur die auf den betroffenen vor- oder nachgelagerten oder sonstigen benachbarten Märkten tätigen Akteure, sondern auch nur mittelbar betroffene Dritte den durch die Kartellabsprache ursächlich hervorgerufenen Schaden ersetzt verlangen können (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträ- ge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 50 ff., 80 ff. - Otis u.a./Land Oberöster- reich; vgl. zu § 33a GWB W.-H. Roth in Frankfurter Kommentar, Stand [94. Lie- ferung] August 2019, § 33 GWB Rn. 25 ff.). 44 - 19 - 3. Diese Grundsätze sind auch außerhalb des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts zu beachten, um eine einheitliche Auslegung der Vorschriften über kartellrechtliche Schadensersatzansprüche unabhängig von der Frage zu gewährleisten, ob es sich um einen allein unter § 1 GWB fallenden Inlands- sachverhalt oder einen den zwischenstaatlichen Handel gemäß Art. 101 Abs. 1 AEUV beeinträchtigenden Fall handelt. Dies hat insbesondere Bedeutung für Sachverhalte vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, weil das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen die schadensersatzrechtlichen Folgen von Ver- stößen gegen Vorschriften des GWB und gegen solche des Unionsrechts erst mit Geltung der Regelungen des § 33 Abs. 3, Abs. 1 GWB 2005 (jetzt § 33a Abs. 1, § 33 Abs. 1 GWB ausdrücklich unterschiedslos behandelt. II. Bei der erneuten Prüfung, ob der Klägerin durch das Quoten- und Kundenschutzkartell, an dem sich die Beklagte und ihre Streithelferinnen betei- ligt haben, ein Schaden entstanden ist, und der sich daran gegebenenfalls an- schließenden Prüfung der Höhe des Schadens wird das Berufungsgericht Fol- gendes zu berücksichtigen haben: 1. Der aus einem Verstoß gegen kartellrechtliche Verhaltensnormen folgende Schadensersatzanspruch entsteht unabhängig von der Verletzung eines bestimmten Rechtsguts. Aus diesem Grund ist - im Gegensatz zu delikti- schen oder vertraglichen Schadensersatzansprüchen, die die Verletzung eines Rechtsguts voraussetzen - bereits der erste Schaden der haftungsausfüllenden und nicht der haftungsbegründenden Kausalität zuzuordnen (BGHZ 211, 146 Rn. 42 f. - Lottoblock II mwN). 2. Die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderun- gen richten sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Auch wenn der Begriff der haftungsausfüllenden Kausalität im Ausgangspunkt unionrechtlich determi- niert ist, obliegt es - da es an einer näheren Ausgestaltung dieses Begriffs im Unionsrecht fehlt - dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten, die Modalitäten 45 46 47 48 - 20 - der Ausübung und Durchsetzung des unionsrechtlich begründeten Schadens- ersatzanspruchs unter Einschluss des Kausalitätsbegriffs zu regeln (EuGH, NZKart 2014, 263 Rn. 24 f. - Kone). Dabei sind die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz verpflichtet, die wirksame An- wendung der Wettbewerbsregeln und des sich aus ihnen ergebenden Scha- densersatzanspruchs sicherzustellen (BGHZ 211, 146 Rn. 37 - Lottoblock II mwN). Zu diesen Modalitäten zählen jedenfalls die Vorschriften über die zivil- prozessrechtlichen Anforderungen an die richterliche Tatsachenfeststellung (vgl. Generalanwältin Kokott, Schlussanträge vom 29. Juli 2019 - C-435/18 Rn. 44 - Otis u.a./Land Oberösterreich). 3. Die Feststellung, dass der Preis, den ein an einer Kartellabspra- che beteiligtes Unternehmen mit einem Abnehmer vereinbart, höher ist, als er ohne die Kartellabsprache wäre, oder allgemein das Preisniveau, welches sich auf einem von einer Kartellabsprache betroffenen Markt einstellt, über demjeni- gen Preisniveau liegt, das sich ohne die Absprache eingestellt hätte, kann re- gelmäßig nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, Preise und Preisni- veau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendiger- weise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjeni- gen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne die Kartellabsprache wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen; dies gilt auch dann, wenn der Tatrichter zur Ermittlung des hypothetischen Marktpreises auf Vergleichsmärkte zurück- greift (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, WuW 2019, 146 Rn. 65 - Flüssiggas I mwN). 4. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die 49 50 - 21 - Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Für die richterliche Überzeugungsbildung reicht eine deutlich überwie- gende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 2004 - IX ZR 255/00, NJW 2004, 1521, 1522; BGHZ 211, 146 Rn. 41 - Lottoblock II). Im Anwen- dungsbereich des § 287 Abs. 1 ZPO ist der Tatrichter besonders freigestellt. Seine Einschätzung ist mit der Revision nur daraufhin überprüfbar, ob er Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemes- sungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maß- stäbe zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11, NJW 2013, 1870 Rn. 14; BGHZ 211, 146 Rn. 49 - Lottoblock II). a) Die nach § 287 ZPO vorzunehmende Würdigung hat alle Umstän- de einzubeziehen, die festgestellt sind oder für die diejenige Partei, die sich auf einen ihr günstigen Umstand mit indizieller Bedeutung für oder gegen einen Preiseffekt des Kartells beruft, Beweis angeboten hat. Der Tatrichter ist jedoch nicht gezwungen, jeden angebotenen Beweis zu erheben. Weil er bei der Be- handlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier gestellt ist als bei sons- tigen Beweisanträgen, darf und muss er bei einem Indizienbeweis vor der Be- weiserhebung prüfen, ob die vorgetragenen Indizien - ihre Richtigkeit unterstellt - ihn von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugten (BGH, Urteil vom 25. November 1992 - XII ZR 179/91, NJW-RR 1993, 443, 444; Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 262/10, BGHZ 193, 159 Rn. 45; Urteil vom 25. Oktober 2012 - I ZR 167/11, NJW-RR 2013, 743 Rn. 26; Urteil vom 12. März 2019 - X ZR 32/17, GRUR 2019, 713 Rn. 71 - Cer-Zirkonium-Mischoxid I). Führt diese Prü- fung zu dem Ergebnis, dass auch der Nachweis der in Rede stehenden Hilfstat- sachen die richterliche Überzeugung von der Haupttatsache nicht begründen könnte, dürfen Beweisanträge, die diese Hilfstatsachen betreffen, abgelehnt werden. Dies gilt entsprechend für diejenigen Indizien, die der Gegner der be- weisbelasteten Partei vorbringt. Kann der Tatrichter die Überzeugung von der 51 - 22 - Haupttatsache auch dann gewinnen, wenn er die behaupteten gegenläufigen Indiztatsachen - mit dem vollen Gewicht, das ihnen zukommen kann - als wahr unterstellt, bedarf es auch in diesem Fall keiner Beweiserhebung. b) Zwar ist stets zu beachten, dass der (Gegen-)Beweisantritt zu ei- ner Haupttatsache nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergan- gen werden darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 - IX ZR 173/03, NJW-RR 2007, 500 Rn. 10; Urteil vom 6. Juni 2013 - IX ZR 204/12, NJW 2013, 2345 Rn. 17); dies gilt auch bei Anwendung der Maßstäbe des § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 9). Ein unmittelbarer Beweis der Haupttatsache oder ihres Ge- genteils wird aber im vorliegenden Zusammenhang kaum in Betracht kommen (vgl. oben Rn. 49). Insbesondere wird ein solcher Beweis nicht dadurch ange- treten, dass für die Entstehung oder das Fehlen eines Schadens Sachverstän- digenbeweis angeboten wird. Denn auch der Sachverständige wird die Frage, ob der von der Beklagten geforderte Preis einem hypothetischen Marktpreis entsprach, der sich ohne die Kartellabsprache eingestellt hätte, nur aufgrund einer sachverständigen Bewertung der gegebenen Anknüpfungstatsachen und einem darauf beruhenden Schluss von den vorliegenden Indizien auf die unter Beweis gestellte Haupttatsache beantworten können. c) Umstände, die nach der Rechtsprechung des Senats der Annah- me eines Anscheinsbeweises entgegenstehen, wie etwa eine möglicherweise mangelnde Kartelldisziplin (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 57 - Schienenkar- tell), sind im Rahmen der vom Tatrichter im konkreten Einzelfall vorzunehmen- den Gesamtwürdigung nur dann zu berücksichtigen, wenn sie im Sachvortrag der Parteien oder in den bindenden Feststellungen der kartellbehördlichen Ent- scheidung eine zureichende Stütze finden. 52 53 54 - 23 - 5. Bei der danach vorzunehmenden Würdigung muss der Tatrichter nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Erfahrungssätze berücksich- tigen. a) Insbesondere hat er zu beachten, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermu- tung - im Sinne eines Erfahrungssatzes - dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Absprache gebildet hätten (BGH, Urteil vom 8. Januar 1992 - 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, 194; Beschluss vom 28. Juni 2005 - KRB 2/05, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; Be- schluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 76 - Grauze- mentkartell I; BGH, WRP 2018, 941 Rn. 35 - Grauzementkartell II). Diese Ver- mutung gewinnt an Gewicht, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde und je höher daher die Wahrscheinlichkeit ist, dass es Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt hat, das sich infolge der Ausschaltung oder zumindest starken Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (BGH, WuW/E DE-R 1567, 1569 - Berliner Transportbeton I; BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 55 - Schienenkar- tell). Diesen anerkannten Erfahrungssatz hat der Bundesgerichtshof in seinem letztgenannten Urteil vom 11. Dezember 2018 bestätigt. b) Anders als bei Geltung eines Anscheinsbeweises kommt dem Er- fahrungssatz kein abstrakt quantifizierbarer Einfluss auf das Ergebnis der Wür- digung aller Umstände des Einzelfalles zu. Mit dem Grundsatz der freien rich- terlichen Überzeugungsbildung wäre dies unvereinbar. Das Gewicht des Erfah- rungssatzes hängt vielmehr entscheidend von der konkreten Gestaltung des Kartells und seiner Praxis sowie davon ab, welche weiteren Umstände feststell- bar sind, die für oder gegen einen Preiseffekt der Kartellabsprache sprechen. 55 56 57 - 24 - 6. Bei einem Quoten- und Kundenschutzkartell, wie es das Beru- fungsgericht festgestellt hat, kommt dem Erfahrungssatz eine starke Indizwir- kung für ein von der Kartellabsprache beeinflusstes Preisniveau zu (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 56 - Schienenkartell). a) Etablieren die Kartellanten im Rahmen von Ausschreibungen ein System, bei dem von dem "Spielführer" die Preise der "Schutzangebote" oder der angestrebte Zuschlagspreis untereinander mitgeteilt werden, entfällt die Notwendigkeit, mit einem für den Nachfrager möglichst günstigen Angebot um den Zuschlag zu kämpfen. Dies lässt nicht nur erwarten, dass der Preis, den der Nachfrager erhalten kann, bei demjenigen Umsatzgeschäft, bei dem ein solches System praktiziert wird, über demjenigen liegt, den er unter dem diszip- linierenden Einfluss eines funktionierenden Wettbewerbs hätte erhalten können. Vielmehr ist es wegen der bestehenden Preistransparenz auch wahrscheinlich, dass von einem solchen System ein allgemeiner Effekt auf die Angebotspreise der Kartellanten ausgeht. Diese Wahrscheinlichkeit ist umso höher, je umfas- sender die Quoten- oder Kunden-"Zuteilung" auf dem Markt praktiziert wird und je mehr die an der Kartellabsprache beteiligten Unternehmen aufgrund wech- selseitiger Rücksichtnahme der Notwendigkeit enthoben sind, um einen einzel- nen Auftrag zu kämpfen und hierzu gegebenenfalls Preiszugeständnisse zu machen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die bei Bieterkartellen typischer- weise gegebene hohe Markttransparenz die Funktionsfähigkeit des Kartells be- günstigt (vgl. Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kartellverstößen, 2. Aufl., S. 29). Demgemäß ergibt sich im Streitfall aus den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts, dass der beschriebene, jahrelang praktizierte Ablauf insge- samt so etabliert war, dass es häufig keiner auf ein konkretes Projekt bezoge- nen ausdrücklichen Absprache mehr bedurfte, um das Quoten- und Kunden- schutzkartell zu praktizieren. 58 59 - 25 - b) Daraus folgt zugleich, dass der Unterscheidung zwischen der Fra- ge, ob ein konkretes Umsatzgeschäft "kartellbefangen" oder "kartellbetroffen" war, und der Frage, ob einem Abnehmer ein Schaden entstanden ist, für die Ermittlung des Schadens nicht notwendigerweise Bedeutung zukommt. Gelangt der Tatrichter zu der Überzeugung, dass auf dem betroffenen Markt nicht nur einzelne Umsatzgeschäfte zu höheren Preisen abgeschlossen wurden, als dies ohne die Kartellabsprache der Fall gewesen wäre, sondern sich die Kartellab- sprache allgemein auf die von den beteiligten Unternehmen durchsetzbaren Preise ausgewirkt hat, bedarf es grundsätzlich keiner weiteren Feststellungen zur "Kartellbefangenheit" eines bestimmten Auftrags. Es muss auch nicht zwin- gend festgestellt werden, ob der Auftrag an den jeweiligen "Spielführer" des Kartells oder einen Stammlieferanten im Wege einer Ausschreibung erteilt wur- de und sich die Auftragsvergabe damit in das typische Muster oder Gesamtbild der Kartellabsprache einfügte. Insofern wird im Streitfall zu berücksichtigen sein, dass die Kartellanten nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid jedenfalls im Bereich der Wei- chen zur Verminderung des Entdeckungsrisikos vom Stammkundenprinzip ab- gewichen sind und Aufträge auch Unternehmen zugeteilt haben, die nicht Stammlieferanten waren. Für sämtliche von der Kartellabsprache betroffenen Produkte steht nach den Feststellungen im Bußgeldbescheid zudem fest, dass sich die Wirkungen der Absprache, insbesondere die Kompensation derjenigen Unternehmen, die bei Ausschreibungen Schutzangebote abgaben, nicht auf einzelne Projekte beschränkten. Vielmehr waren die Beziehungen der an dem Kartell beteiligten Unternehmen von einem wechselseitigen und "projektüber- greifenden Verständnis und Vertrauensverhältnis" geprägt, wonach das schüt- zende Unternehmen grundsätzlich davon ausgehen konnte, seinerseits bei ei- nem anderen Projekt von den Mitkartellanten geschützt zu werden. Dies kann in Zusammenhang mit der hohen Preistransparenz, die sich zwangsläufig aus den vom jeweiligen Spielführer den übrigen Kartellanten mitgeteilten eigenen Preis- 60 - 26 - vorstellungen ergab, den Schluss auf eine umfassende Schwächung des Wett- bewerbs zwischen den Kartellanten, wenn nicht sogar auf dessen völlige Aus- schaltung, rechtfertigen. Daraus kann sich ergeben, dass die Kartellabsprache auch Preiseffekte bei Aufträgen hatte, die ohne Ausschreibung an einen Kartel- lanten vergeben wurden, der seinerseits nicht Stammlieferant des jeweiligen Auftraggebers war. c) Das Berufungsgericht wird auch das Vorbringen der Beklagten zu würdigen haben, die Kartellabsprache habe lediglich eine bessere Auslastung der Kapazitäten der beteiligten Unternehmen bezweckt. Ein gegen einen Preis- effekt sprechendes Indiz wird damit jedoch nicht vorgetragen. Dieses Vorbrin- gen kann vielmehr auf Ineffizienzen hinweisen, die infolge der Kartellabsprache aufrechterhalten werden konnten, während die Anbieter ohne die Kartellabspra- che gezwungen gewesen sein könnten, Preiszugeständnisse zu machen, um die eigenen Kapazitäten besser auszulasten. 7. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung können gutachterli- che Stellungnahmen zu berücksichtigen sein. a) Der Tatrichter ist nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch bei der Fra- ge, ob er ein Sachverständigengutachten einholt, freier gestellt als im Rahmen der Tatsachenfeststellung nach § 286 ZPO. Die Vorschrift des § 287 ZPO schränkt das Gebot der Erschöpfung von Beweisanträgen mit der Folge ein, dass das Gericht an Beweisanträge nicht gebunden ist (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89, NJW 1991, 1412, 1413). Im Unterschied zu den Anforderungen des § 286 Abs. 1 ZPO kann der Tatrichter von einer weite- ren Beweisaufnahme absehen, wenn ihm bereits hinreichende Grundlagen für ein Wahrscheinlichkeitsurteil zur Verfügung stehen (BGH, Urteil vom 13. Juni 1996 - IX ZR 233/95, NJW 1996, 2501, 2502). Das Gericht kann sich auch zur Bewertung der vorgebrachten Anknüpfungstatsachen - nach pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des 61 62 63 - 27 - § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO - von Amts wegen sachverständiger Hilfe bedienen. Dies bedeutet nicht, dass der Sachverständige in jedem Fall nach § 404a Abs. 4 ZPO zur Ermittlung weiterer Anknüpfungstatsachen beauftragt werden müsste. Sein Rat kann sich, je nach den Umständen des Einzelfalls, auch da- rauf beschränken, aus den festgestellten oder als wahr unterstellten Indizien ökonomische Schlussfolgerungen über die Wahrscheinlichkeit der Entstehung oder die Höhe eines konkreten Schadens zu ziehen. Zudem muss sich der Tatrichter mit einem von einer Partei vorgelegten Gutachten auseinanderset- zen. - 28 - b) Unabhängig davon, ob ein solches Gutachten von einer Partei in Auftrag gegeben wird oder ob das Gericht das Gutachten eines von ihm bestell- ten Sachverständigen eingeholt hat, kann sich auch der Gutachter mit ökono- metrischen Methoden regelmäßig dem kontrafaktischen Szenario eines hypo- thetischen Wettbewerbspreises nur annähern (vgl. oben Rn. 49). Die Plausibili- tät dieser Annäherung hängt dabei typischerweise zum einen von der Genauig- keit und Validität der tatsächlichen Beobachtungen auf dem kartellierten und einem - zeitlichen, räumlichen oder sachlichen - Vergleichsmarkt und zum an- deren davon ab, ob sich die Unterschiede zwischen den verglichenen Märkten mit hinreichender Zuverlässigkeit erfassen lassen. Daraus ergibt sich, dass ein Sachverständigengutachten weder die richterliche Gesamtwürdigung ersetzen kann, noch die Vorlage eines solchen Gutachtens durch eine der Parteien diese Würdigung in der einen oder anderen Richtung präjudiziert. Die Vorlage eines Privatgutachtens verpflichtet den Tatrichter nach den vorstehenden Grundsät- zen nicht in jedem Fall zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengut- achtens. c) Insoweit wird das Berufungsgericht die auf ein vorgelegtes Privat- gutachten gestützte Behauptung zu bewerten haben, die der Klägerin jeweils in Rechnung gestellten Preise hätten überwiegend niedriger als die jeweiligen produktspezifischen Durchschnittspreise außerhalb des Kartellzeitraums gele- gen. In diesem Zusammenhang wird - wovon auch das Berufungsgericht im Ansatz zutreffend ausgegangen ist - zum einen zu berücksichtigen sein, wie aussagekräftig und verlässlich die in Bezug genommenen produktspezifischen Durchschnittspreise sind. Zum anderen wird - was das Verhältnis der von der Beklagten geforderten Preise zu den durchschnittlichen Preisen im Nachkartell- zeitraum anbelangt - gegebenenfalls zu erwägen sein, ob Anhaltspunkte für einen Einfluss anderer Marktfaktoren bestehen, insbesondere dafür, dass die Preise im Nachkartellzeitraum aufgrund der durch die lange Kartelldauer beein- trächtigten Marktstrukturen weiterhin nachteilig beeinflusst wurden (vgl. BGHZ 64 65 - 29 - 190, 145 Rn. 84 - ORWI; dazu auch Inderst/Thomas, Schadensersatz bei Kar- tellverstößen, 2. Aufl., S. 47, 168, 457 ff.). 8. Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass der Klägerin durch die der Beklagten erteilten Aufträge ein Schaden ent- standen ist, wäre seine weitere Annahme, der Klägerin sei kein Mitverschulden anzulasten, aus den schon im Urteil "Schienenkartell" (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 77 ff.) ausgeführten Gründen nicht zu beanstanden. 9. Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls schließlich zu erwägen haben, ob es unter Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie gebo- ten ist, erneut ein Grundurteil zu erlassen. a) Zwar kann - wenn Grund und Höhe des Anspruchs streitig und alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind - nach § 304 ZPO ein Zwischenurteil über den Grund des Anspruchs ergehen. Dies setzt die Fest- stellung voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit überhaupt ein Schaden entstan- den ist (vgl. BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 38 - Schienenkartell). Die sich aus ei- nem Erfahrungssatz ergebende allgemeine Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadens reicht hierfür aber nicht aus. Um die erforderliche Überzeugung von der (wahrscheinlichen) Schadensentstehung auch im jeweiligen Streitfall ver- fahrensfehlerfrei zu gewinnen, muss sich das Gericht - auch für die Zwecke ei- nes Grundurteils - im Rahmen der erforderlichen Gesamtwürdigung unter Be- rücksichtigung der einschlägigen Erfahrungssätze grundsätzlich umfassend mit den Umständen des Einzelfalls, einschließlich der vorgebrachten Indizien und etwaiger vorgelegter Parteigutachten, auseinandersetzen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass der Grad der für die Annahme eines Schadens erforderli- chen Überzeugung in diesem Verfahrensstadium geringer ist als derjenige, den § 287 Abs. 1 ZPO für den Ausspruch über die Höhe des Schadens im Endurteil voraussetzt. 66 67 68 - 30 - Der bloße Verweis auf die vertragliche Schadenspauschalierungsklausel - ihre Wirksamkeit unterstellt - genügt für die Annahme, ein Schaden sei in ir- gendeiner Höhe entstanden, nicht. Die Anwendung einer solchen Klausel, die lediglich zu einer Modifikation der Beweislast hinsichtlich der Frage führt, in welcher Höhe der Klägerin ein Schaden entstanden ist (BGH, NZKart 2019, 101 Rn. 42 - Schienenkartell), setzt die Feststellung voraus, dass dem Anspruch- steller ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zusteht, also überhaupt ein Schaden entstanden ist (vgl. Kammergericht, Urteil vom 13. Juni 1988 - 12 U 7239/87, NJW-RR 1988, 1403, 1404; Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 309 Rn. 24; MünchKomm.BGB/Wurmnest, § 309 Nr. 5 Rn. 10). b) Bei Anwendung und Auslegung der Regelung des § 304 ZPO ist darüber hinaus den Erfordernissen der Prozessökonomie Rechnung zu tragen. Der Erlass eines Grundurteils ist daher immer dann unzulässig, wenn dies zu einer ungerechtfertigten Verzögerung und Verteuerung des Prozesses führt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tatsachen für Grund und Höhe annähernd dieselben sind oder in einem so engen Zusammenhang stehen, dass die Herausnahme einer Grundentscheidung unzweckmäßig und verwir- rend wäre 69 70 - 31 - (BGH, Urteile vom 3. November 1978 - IV ZR 61/77, VersR 1979, 25; vom 28. Juni 2016 - VI ZR 559/14, NJW 2016, 3244 Rn. 36). Vor diesem Hinter- grund kann es bei einem Streit über einen kartellrechtlichen Schadensersatzan- spruch aus Gründen der Prozessökonomie geboten sein, einheitlich über Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs zu entscheiden. Meier-Beck Kirchhoff Tolkmitt Picker Linder Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 13.03.2015 - 7 O 111/13 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2017 - 6 U 59/15 (Kart.) -