Entscheidung
XI ZR 100/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:031219BXIZR100.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 100/19 vom 3. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Dezember 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt beschlossen: Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Be- schluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 14. Februar 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es ist entgegen der Rechtsmeinung der Nichtzulassungsbe- schwerde hinreichend geklärt, dass auch bei verbundenen Verträ- gen in der (Rück-)Übertragung der zur Sicherung der Ansprüche des Darlehensgebers übereigneten finanzierten Sache - im kon- kreten Fall: des sicherungsübereigneten finanzierten Kraftfahr- zeugs - durch den Darlehensgeber bei Vertragsbeendigung die Ausübung beachtlichen Vertrauens auf das Unterbleiben des Wi- derrufs liegen kann, die der Tatrichter bei der Prüfung der Verwir- kung berücksichtigen kann. In diesem Fall führt die (Rück-)Übertragung der als Sicherheit ge- währten finanzierten Sache dazu, dass der Anspruch des Darle- hensnehmers auf Übertragung der Sicherheit aus dem Siche- rungsvertrag und der vom Unternehmer auf den Darlehensgeber übergeleitete (gleichartige, vgl. Staudinger/Gursky, BGB, Neube- - 3 - arb. 2016, § 387 Rn. 102) Anspruch des Darlehensgebers auf Rückgewähr der finanzierten Sache aus dem rückabzuwickelnden Kauf nach dem Wirksamwerden des Widerrufs nicht mehr im We- ge der "Verrechnung" von Gesetzes wegen erlöschen können (vgl. dazu Senatsurteil vom 26. März 2019 - XI ZR 228/17, WM 2019, 1107 Rn. 22 mwN). Der Darlehensgeber behält dann an der finan- zierten und zugleich als Sicherungsgut verwandten Sache nicht unmittelbar ex lege vom ursprünglichen Sicherungszweck unbe- lastetes Eigentum. Vielmehr verschlechtert sich seine Vermögens- lage durch die (Rück-)Übertragung, weil er im Falle der späteren Rückabwicklung nach Widerruf statt Eigentums nur einen An- spruch auf neuerliche Übereignung gegen den Darlehensnehmer hat. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). - 4 - Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €. Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen: LG Braunschweig, Entscheidung vom 07.08.2018 - 6 O 2937/17 (147) - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 14.02.2019 - 11 U 112/18 -