Entscheidung
IV ZR 100/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:041219BIVZR100
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:041219BIVZR100.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 100/19 vom 4. Dezember 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann am 4. Dezember 2019 beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsru- he - 7. Zivilsenat - vom 3. April 2019 zugelassen. Das vorgenannte Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re- visionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwie- sen. Streitwert: 20.830 € Gründe: I. Der Kläger verlangt als Alleinerbe seiner am 12. September 2008 verstorbenen Urgroßmutter von der Beklagten, deren Tochter, unter anderem Schadensersatz wegen Verletzung ihrer Pflichten als Testa- 1 - 3 - mentsvollstreckerin, zu der sie bis zur Volljährigkeit des am 13. Oktober 1993 geborenen Klägers bestimmt worden war. Zum Nachlass gehörte ein Mehrfamilienhaus mit drei Wohnungen. Die Wohnung im Erdge- schoss war von September 2008 bis Dezember 2010 nicht vermietet. Für eine weitere Wohnung wurden 2010 nur zwei Monate lang Mietzahlungen vereinnahmt. Der Kläger hat Schadensersatz in Höhe der Mietausfälle verlangt. Soweit für das Beschwerdeverfahren noch von Interesse, hat d as Landgericht die auf Schadensersatz wegen der Mietausfälle und Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Das Beru- fungsgericht hat insoweit auf die Berufung des Klägers der Klage auf Schadensersatz in Höhe von 20.830 € nebst Zinsen und auf vorgerichtli- che Anwaltskosten nebst Zinsen aus diesem Gegenstandswert stattge- geben und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Zur Begrün- dung hat es ausgeführt, es habe der Beklagten als Testamentsvollstre- ckerin oblegen, für eine möglichst gewinnbringende Verwertung des Wohnobjekts zu sorgen. Die Wohnung im Erdgeschoss sei zwischen September 2008 und Dezember 2010 nicht vermietet gewesen. Der all- gemeine Verweis auf Renovierungsarbeiten in Eigenarbeit genüge in diesem Zusammenhang nicht. Insofern sei der Beklagten wegen der Re- novierungsarbeiten ein dreimonatiger Leerstand zuzubilligen. Es ergebe sich so eine Forderung von 25 Monaten x 710 € = 17.750 €. Der Leer- stand einer weiteren Wohnung von zehn Monaten im Jahr 2010 sei wie- derum nicht hinreichend erklärt. Nach Zubilligung einer angemessenen Renovierungsdauer von drei Monaten ergebe sich eine weitere Forde- rung von sieben Monaten x 440 € = 3.080 €. 2 3 - 4 - Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklag- ten, mit der sie ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterver- folgt. II. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochte- nen Urteils, soweit darin zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und in diesem Umfang zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge- richt. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzt die Beklagte in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht mit Recht geltend, dass das Be- rufungsgericht der Klage nicht im ausgeurteilten Umfang stattge ben durf- te, ohne der Beklagten zuvor die von ihr im Termin zur mündlichen Ver- handlung beantragte Schriftsatzfrist zu gewähren. 1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entschei- dung zum zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern (Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2014 - IV ZR 408/14, ErbR 2015, 197 Rn. 7). Ein rechtlicher Hinweis des Gerichts erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag un- ter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen. Erteilt ein Gericht ei- nen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffe- nen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben (vgl. Se- natsbeschluss vom 2. Dezember 2014 aaO). Kann eine sofortige Äuße- rung nach den konkreten Umständen nicht erwartet werden, darf die mündliche Verhandlung nicht ohne weiteres geschlossen werden. Viel- mehr muss das Gericht die mündliche Verhandlung dann vertagen, so- weit dies im Einzelfall sachgerecht erscheint, ins schriftliche Verfahren übergehen oder, wenn von der betroffenen Partei nach § 139 Abs. 5 ZPO 4 5 - 5 - beantragt, einen Schriftsatznachlass gewähren (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2006 - II ZR 10/05, NJW-RR 2007, 412 Rn. 4). 2. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht beachtet. Sei- ne Ansicht, dass die Nichtvermietung der beiden W ohnungen eine Pflichtverletzung der Beklagten als Testamentsvollstreckerin gewesen sei, begründet es damit, der allgemeine Verweis der Beklagten auf Re- novierungsarbeiten in Eigenarbeit genüge nicht und der Leerstand sei nicht hinreichend erklärt; insofern sei der Beklagten wegen der Renovie- rungsarbeiten (nur) ein dreimonatiger Leerstand zuzubilligen. Das Beru- fungsgericht hat der Beklagten jedoch keine Gelegenheit gegeben, zu den durchgeführten Renovierungsarbeiten weiter vorzutragen. Nachdem das Landgericht die Klage auf Schadensersatz abgewiesen hatte, be- stand für die Beklagte zunächst kein Anlass, sich in der Berufungs- instanz genauer zu den Renovierungsarbeiten zu erklären. Erst in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch in Betracht komme, da die von der Beklagten behaupteten Renovierungsarbeiten keine Nichtvermi etung über einen Zeitraum von zwei Jahren rechtfertigten. Den daraufhin von der Beklagten beantragten Schriftsatznachlass hätte das Berufungsge- richt gewähren müssen, damit sie den laut Berufungsurteil fehlenden konkreten Vortrag zu den Renovierungsarbeiten hätte nachholen können. 6 - 6 - 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichti- gung des Vortrags, den die Beklagte mit der Beschwerdebegründung ge- halten hat, hinsichtlich des gerechtfertigten Zeitraums der Nichtvermie- tung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Mayen Felsch Harsdorf -Gebhardt Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 30.05.2018 - 2 O 351/15 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 03.04.2019 - 7 U 105/18 - 7