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Entscheidung

1 StR 517/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2019:051219B1STR517
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2019:051219B1STR517.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 517/19 vom 5. Dezember 2019 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 5. Dezember 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Augsburg vom 4. April 2019 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räube- rischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Mit Recht beanstandet die Revision, dass das Landgericht den Be- weisantrag auf Vernehmung der Zeugin S. nicht beschieden hat (§ 244 Abs. 6 Satz 1 StPO). Die Zeugin sollte nach dem Beweisantrag Tatsachen be- kunden, die die Einlassung des Angeklagten, er habe eine berechtigte Geldfor- derung geltend gemacht, stützen sollten. 1 2 - 3 - a) Der fehlende Gerichtsbeschluss konnte nicht durch den in der Haupt- verhandlung verlesenen Vermerk des Vorsitzenden vom 3. April 2019 ersetzt werden. Aus diesem Vermerk ergibt sich nur, dass die Zeugin nicht geladen werden konnte, weil sie ausweislich der Mitteilung der Polizei unter der ange- gebenen Anschrift nicht verzeichnet, dort auch nicht mehr wohnhaft und eine neue Adresse nicht bekannt sei. Auf die Beachtung der zwingenden Vorschrift des § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO können die Prozessbeteiligten auch nicht ver- zichten (BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2; LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 132, jeweils mwN). Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auf die beantragte Beweiserhebung verzichtet oder seinen Beweis- antrag ausdrücklich zurückgenommen hat, lassen sich der Sitzungsniederschrift nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage beanstandet der Beschwerdeführer zu- treffend die Nichtbescheidung seines Beweisantrags (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. März 1999 – 5 StR 566/98 Rn. 2; vom 4. August 1983 – 1 StR 341/83, NStZ 1983, 568 und vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 2). b) Auf diesem Verfahrensfehler kann das angefochtene Urteil – entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts – beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO), zumal sich aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Vermerk nicht ergibt, dass die Zeugin unerreichbar war. Ein Zeuge ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts- hofs nur unerreichbar, wenn der Tatrichter unter Beachtung der ihm obliegen- den Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Beweises entsprechenden Be- mühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und keine be- gründete Aussicht besteht, dass der Zeuge in absehbarer Zeit von dem Gericht als Beweismittel herangezogen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 2. November 2016 – 2 StR 556/15 Rn. 11 und vom 4. August 1992 – 1 StR 246/92 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Unerreichbarkeit 13 je- 3 4 5 - 4 - weils mwN). Daran fehlt es hier. Aus dem vom Vorsitzenden verlesenen Ver- merk lässt sich nicht entnehmen, welche konkreten Prüfungen die ermittelnden Polizeibeamten zur Auffindung der Zeugin unternommen haben. Dass ein Zeu- ge unbekannt verzogen ist, macht ihn nicht ohne weiteres unerreichbar. Da so- mit die tatsächlichen Grundlagen für eine ordnungsgemäße Prüfung des Ableh- nungsgrundes der Unerreichbarkeit fehlen, kann dies der Senat wegen des feh- lenden Gerichtsbeschlusses nach § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht ohne weite- res unterstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 1983 – 5 StR 221/83 Rn. 3). 2. Die begründete Verfahrensrüge gebietet die Aufhebung der Verurtei- lung des Beschwerdeführers mit den zu Grunde liegenden Feststellungen. Der Senat kann auch mit Blick auf die vom Angeklagten eingeräumte Anwesenheit am Tatort nicht ausschließen, dass im Fall einer verfahrensfehlerfreien Behand- lung des Beweisantrags eine Verurteilung wegen besonders schwerer räuberi- scher Erpressung nicht erfolgt wäre. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil bei einer Vernehmung der Zeugin die Einlassung des Angeklagten bestätigt und gleichzeitig die Glaubwürdigkeit des Hauptbelastungszeugen in Zweifel hätte gezogen werden können. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice 6